Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.11.2008 – XII ZB 147/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2008

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie

die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats

- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 2008

wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: 2.964 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. März 2008 zur

Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden (Nummer 3 des Entschei-

dungssatzes). Gegen das ihm am 11. März 2008 zugestellte Urteil hat er am

30. April 2008 Berufung eingelegt und beantragt, ihm gegen die Versäumung

der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;

zugleich hat er die Berufung begründet. Das Oberlandesgericht hat dem An-

tragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 2008 mitgeteilt, dass fraglich sei, ob die

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben seien.

Der Antragsteller hat zu diesem Schreiben mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008

Stellung genommen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 10. Juli

2008 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als

unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechts-

beschwerde und beantragt zugleich, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil

des Amtsgerichts Jülich vom 5. März 2008 - zu Nummer 3 des Entscheidungs-

satzes (nachehelicher Unterhalt) - bis zur Entscheidung über den Wiedereinset-

zungsantrag - ggf. gegen Sicherheitsleistung - einstweilen einzustellen.

2

Der Antragsteller macht geltend, die Fachsekretärin seines Prozessbe-

vollmächtigten habe auf dem bei diesem eingegangenen Urteil des Amtsge-

richts lediglich eine "Rechtskraftfrist" (11. April 2008) notiert, die Eintragung ei-

ner entsprechenden Berufungsfrist jedoch unterlassen. Der Prozessbevoll-

mächtigte habe am 2. April 2008 - also noch innerhalb der Berufungsfrist - die

fehlerhafte Fristnotierung bemerkt und die Sekretärin angewiesen, eine Beru-

fungsfrist zu notieren und darüber hinaus Berufung einzulegen. Diese habe die

Fristnotierung jedoch versäumt; dies sei erst am 30. April 2008 aufgefallen. In

ihrer eidesstattlichen Versicherung hat die Sekretärin erklärt, dass dem Pro-

zessbevollmächtigten kurz vor Fristablauf aufgefallen sei, dass die von ihr no-

tierte Frist eine falsche sei. Er habe ihr gesagt, es müsse hier Berufung einge-

legt werden, und ihr die Akte gegeben. Sie habe jedoch versäumt, die Beru-

fungsfrist nachträglich zu notieren.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, aber nicht zulässig, weil der al-

lein geltend gemachte Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht gegeben ist.

4

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

zutreffend angewandt; der Fall gibt zu einer Fortbildung des Rechts keinen An-

lass. Dem Antragsteller konnte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden; denn

er hat nicht geltend gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2

ZPO) ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.

5

Der Prozessbevollmächtigte hat rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt, dass

die zuständige Sekretärin seines Büros die Berufungsfrist fehlerhaft nicht einge-

tragen hatte. Ob er sich in Kenntnis dieses Fehlers - ohne weitere Kontrolle -

auf die mündliche Anweisung hätte beschränken dürfen, die Sekretärin möge

eine Berufungsfrist notieren und darüber hinaus Berufung einlegen, kann da-

hinstehen. Denn aus der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin geht nicht

hervor, dass der Prozessbevollmächtigte sie überhaupt angewiesen hat, die

fehlende Berufungsfrist einzutragen. Die eidesstattliche Versicherung legt viel-

mehr die Annahme nahe, der Prozessbevollmächtigte habe sich auf die Anord-

nung beschränkt, "Berufung einzulegen". Eine solche Anweisung kann, wie das

Berufungsgericht zutreffend ausführt, dahin verstanden werden, es solle der

Entwurf einer Berufungsschrift gefertigt werden. Mit einer solchen allgemeinen

Erklärung, die mit keiner konkreten, zeitlich gebundenen Handlungsanweisung

einhergeht und deren abschließende Erfüllung durch keine Fristeintragung kon-

trolliert wird, hat der Prozessbevollmächtigte indes seine Sorgfaltspflichten nicht

erfüllt. Die Beobachtung der gebotenen Sorgfalt bei der Fristenwahrung darzu-

tun und glaubhaft zu machen, war Sache des Antragstellers. Dem wird sein

Wiedereinsetzungsgesuch nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat dieses

Gesuch deshalb zu Recht zurückgewiesen.

6

Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung ist damit gegen-

standslos.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Jülich, Entscheidung vom 05.03.2008 - 10 F 34/07 -

OLG Köln, Entscheidung vom 10.07.2008 - 12 UF 44/08 -