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BGH Beschluss vom 17.11.2008 – NotZ 130/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 130/07

BESCHLUSS

Verkündet am: 17. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung

und die vorläufige Amtsenthebung

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2; InsO §§ 20, 97

a) In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der Rechtsu- chenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung vorliegt, können außer den gegen den Notar betriebenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung weitere, sein geschäftliches Verhalten betreffende Umstände (z.B. Vorent- halten von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz) einfließen.

b) Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unver- züglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Ge- richts ist nicht erforderlich.

BGH, Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - OLG Dresden

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Nack und die

Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar

Eule

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-

schluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

9. November 2007 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzun-

gen für die Amtsenthebung vorliegen, weil seine wirtschaftlichen

Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen

der Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2

BNotO).

Der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2007

gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens und hat

dem Antragsgegner die in dem Verfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 90.000 €

Gründe:

A.

1

2

Der 1940 geborene Antragsteller wurde 1972 in den höheren Justizdienst

des Landes B. übernommen. Er war dort sei 1986 als Notar

tätig. 1991 wurde er in S. zum Notar mit Amtssitz in D. bestellt.

Nachdem es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antrag-

steller gekommen war, kündigte der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom

23. Juni 2003 an, ihn seines Amtes als Notar zu entheben, weil er in Vermö-

gensverfall geraten sei und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der

Rechtsuchenden gefährde. Den darauf von dem Antragsteller erhobenen An-

trag, gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festzustellen, dass die Voraussetzungen

für die Amtsenthebung nicht vorliegen, wies das Oberlandesgericht Dresden

durch Beschluss vom 2. Juli 2004 - DSNot 23/03 - zurück. Nachdem der An-

tragsteller während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde (NotZ 18/04)

einen Teil seiner Schulden getilgt und Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen

hatte, kam es am 28. April 2006 zu einer vergleichsweisen Regelung mit dem

Antragsgegner.

3

Im zweiten Halbjahr 2006 ergingen gegen den Antragsteller Vollstre-

ckungsbescheide; Maßnahmen der Zwangsvollstreckung schlossen sich an. Am

13. Juni 2007 stellte der Antragsteller Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren

wurde am 1. Juli 2007 eröffnet und führte zu einem am 6. September 2007 ge-

richtlich bestätigten Insolvenzplan.

4

Zuvor - durch Bescheid vom 20. Juni 2007 - hatte der Antragsgegner

dem Antragsteller mitgeteilt, er beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben.

Denn der Antragsteller sei in Vermögensverfall geraten und durch seine wirt-

schaftlichen Verhältnisse sowie durch die Art seiner Wirtschaftsführung würden

die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Hiergegen hat der Antragsteller

gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO beantragt, disziplinargerichtlich fest-

zustellen, dass die Voraussetzungen der Amtsenthebung nicht vorliegen. Das

Oberlandesgericht hat diesem Antrag durch Beschluss vom 9. November 2007

stattgegeben.

5

Durch Bescheid vom 26. Juli 2007 enthob der Antragsgegner den An-

tragsteller vorläufig seines Amtes. Auf Ersuchen des Antragstellers hat das

Oberlandesgericht durch Beschluss vom 2. August 2007 die Vollziehung der

vorläufigen Amtsenthebung "bis zum Termin der mündlichen Verhandlung in

der Hauptsache" ausgesetzt. Durch den vorgenannten Beschluss vom 9. No-

vember 2007 hat das Oberlandesgericht den die Amtsenthebung anordnenden

Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2007 aufgehoben.

6

Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsgegner, die Anträge

des Antragstellers zurückzuweisen.

B.

7

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des an-

gefochtenen Beschlusses und zu der Feststellung, dass bei dem Antragsteller

die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, weil seine wirtschaftli-

chen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der

Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO) (I.). Ferner

ist der gegen die vorläufige Amtsenthebung (Bescheid vom 26. Juli 2007) ge-

stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen (II.).

I.

8

Durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers werden in Ver-

bindung mit der Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchen-

den gefährdet.

9

1.

a) Eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, durch

die die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden, ist regelmäßig dann

anzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenord-

nung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und

Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche

unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß

§ 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung

gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung

einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums

zu erwarten ist. Schon als solche nicht hinnehmbar ist im Übrigen eine Wirt-

schaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter For-

derungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Ohne Belang ist dabei, ob diese

Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermö-

genslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (st. Rspr.,

vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269

Rn. 5; Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 73/07 - juris Rn. 6 f).

10

Derartige Umstände belegen in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8

BNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Die

Verschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine Unabhän-

gigkeit in Frage. Sie lässt besorgen, dass er fremde Vermögensinteressen nicht

mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsfüh-

rung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck ent-

gegentreten will oder kann. Darüber hinaus begründen Zahlungsschwierigkeiten

des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvoll-

streckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß

verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch an-

vertraute Gelder zurückgreift. Eine solche abstrakte Gefährdung der Interessen

der Rechtsuchenden genügt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem

konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner

wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung

nicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgeld weisungswidrig für sich

verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Recht-

suchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8

BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars bzw.

der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während die zweite tat-

bestandliche Alternative dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete

Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die

durch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der

Rechtsuchenden normiert. Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsu-

chenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaß-

nahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne

weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertrau-

te Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf ein Notaranderkonto ein-

gezahlt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 und Senats-

beschluss vom 26. November 2007 aaO Rn. 7).

11

b) Eine die Amtsenthebung begründende außer Ordnung geratene Wirt-

schaftsführung des Notars (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO) liegt nicht allein

dann vor, wenn Gläubiger gezwungen sind, ihre berechtigten Forderungen mit

Zwangsmitteln beizutreiben. Es geht bei diesem Amtsenthebungsgrund um den

allgemeinen Tatbestand der Unzuverlässigkeit wegen der Art der Wirtschafts-

führung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791,

2792). Deswegen können bei der Würdigung, ob eine ordentliche notarielle

Wirtschaftsführung gegeben ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO), weitere, das

geschäftliche Verhalten betreffende Umstände einfließen. In Betracht kommen

insoweit etwa falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Gläubigern

oder gegenüber den (Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungs-)Gerichten, die

Vernachlässigung sonstiger

insolvenzrechtlicher Mitwirkungspflichten

(vgl.

§§ 20, 97 InsO) oder das Vorenthalten der für die Kanzleiangestellten zu ent-

richtenden Sozialversicherungsbeiträge. Ein solches geschäftliches Verhalten

kann ebenfalls eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren. Denn

es gehört zum Notar, dass er auch in einer wirtschaftlichen Krise die für

sein Amt unverzichtbare Integrität wahrt (vgl. - allgemein zur Pflicht des Notars

zu uneingeschränkter Wahrhaftigkeit und Redlichkeit - Senatsbeschluss vom

10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 895 f m.w.N.).

12

2.

Die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und

die Unzuverlässigkeit seiner Wirtschaftsführung ergeben sich aus folgenden

Tatsachen:

13

a) Bei dem Antragsteller trat bereits im Jahr 2003 eine Gefährdungslage

ein, die den Antragsgegner veranlasste, ihm mit Bescheid vom 23. Juni 2003

die Amtsenthebung wegen Vermögensverfalls und wegen Gefährdung der Inte-

ressen der Rechtsuchenden durch seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die

Art seiner Wirtschaftsführung anzukündigen. Insgesamt geriet ein Betrag von

mindestens 139.259,32 € in Vollstreckung. Die L. betrieb we-

gen rückständiger Abgaben in Höhe von 19.256 € mehrere Zwangsvollstre-

ckungsverfahren, darunter auch solche, die bereits auf die Abgabe der eides-

stattlichen Versicherung gerichtet waren. Ferner ging es um titulierte Mietzins-

forderungen in Höhe von 10.229,76 € und - vor allem - um Steuerschulden in

Höhe von insgesamt 109.773,46 €. Das ergibt sich aus den Feststellungen, die

das Oberlandesgericht Dresden in dem Beschluss vom 2. Juli 2004 - DSNot

23/03

(Beschluss-

umdruck S. 2 f, 9 bis 15) getroffen und die der Antragsteller nicht angegriffen

hat. In der gegen den vorgenannten Beschluss erhobenen sofortigen Be-

schwerde (NotZ 18/04) ist er vielmehr - die Differenzen sind zu vernachlässi-

gen - von Verbindlichkeiten in der genannten Höhe ausgegangen (vgl. Be-

schwerdeschrift vom 18. November 2004 S. 3, 6 f in NotZ 18/04); dass Zwangs-

vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, hat er nicht in Zweifel

gezogen.

14

Dem Antragsteller gelang es, durch die Veräußerung einer Immobilie,

durch die Verwendung einer Lebensversicherung und durch den Abschluss ei-

ner Reihe von Ratenvereinbarungen (vgl. S. 2 ff der Beschwerdeschrift vom

18. November 2004, Schriftsätze von Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof

Dr. H. vom 9. März 2005 und 19. Oktober 2005 in NotZ 18/04) weitere

Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Am 28. April 2006 kam es zu

einer vergleichsweisen Regelung: Das Ministerium der Justiz

nahm den Bescheid vom 23. Juni 2003 zurück. Das Verfahren wurde überein-

stimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller übernahm sämtliche Gerichts-

kosten; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet (vgl. Schriftsatz des

Ministeriums der Justiz vom 18. April 2006, Schriftsatz von

Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. vom 28. April 2006 und

Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 - NotZ 18/04).

15

b) Mit der vorgeschilderten vergleichsweisen Regelung im April 2006 war

die wirtschaftliche Situation des Antragstellers indessen nicht bereinigt. Viel-

mehr ging es nahezu nahtlos damit weiter, dass Gläubiger des Antragstellers

selbst wegen kleiner und kleinster Beträge Titel gegen ihn erwirken und

Zwangsmaßnahmen einleiten mussten, um ihre berechtigten Forderungen

durchzusetzen:

16

aa) Bereits am 4. Juli 2006 - nur wenig mehr als zwei Monate nach der

am 28. April 2006 zustande gekommenen vergleichsweisen Regelung des ers-

ten Verfahrens auf Feststellung der Voraussetzungen der Amtsenthebung - er-

ließ das Amtsgericht Coburg auf Antrag des Verlages einen

Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsteller über 223,65 €. Die Vollstre-

ckung ist seit dem 23. November 2006 erledigt.

17

bb) Auf Antrag der O. GmbH erließ das Amtsgericht Stuttgart

am 16. November 2006 einen Vollstreckungsbescheid über 45,24 €. Die Forde-

rung ist seit dem 30. Januar 2007 erledigt.

18

cc) Auf Antrag des Verbandes der Miteigentümer des Grundstücks

S. Straße in D. erließ das Amtsgericht Dresden (582 M

19393/06) am 28. Dezember 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluss zur Vollstreckung einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forde-

rung über 1.892,80 € zuzüglich Kosten.

19

dd) Wegen einer Forderung der D. AG in Höhe von

42.948,52 € zuzüglich Kosten ordnete das Amtsgericht Mannheim (1 K 2/07

unter 1 L 1/07) gegen den Antragsteller die Zwangsversteigerung und Zwangs-

verwaltung bezüglich seines in M. gelegenen Grundbesitzes an; diesel-

ben Zwangsmaßnahmen erfolgten in den Verfahren 1 K 3/07 und 1 L 2/07

Amtsgericht Mannheim wegen einer weiteren Forderung der D. AG

in Höhe von 56.369,93 € zuzüglich Kosten.

20

ee) Am 7. Februar 2007 wurde dem Antragsteller von der Gerichtsvoll-

zieherin E. in D. ein auf Antrag der A. AG erlasse-

ner Vollstreckungsbescheid zugestellt (DR I-0283/07).

21

ff) Am 8. Februar 2007 erließ das Amtsgericht Dresden (505 M 2298/07)

auf Antrag der AOK S. wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge

in Höhe von 1.704,10 € eine Durchsuchungsanordnung.

22

gg) Am 27. Februar 2007 erließ das Amtsgericht Dresden (183 B

01608/07) auf Antrag des vorgenannten Verbandes der Miteigentümer S.

Straße einen Vollstreckungsbescheid über 2.929,72 € gegen den An-

tragsteller.

23

hh) H. , die frühere Ehefrau des Antragstellers, betrieb ge-

gen ihn die Zwangsvollstreckung, um rückständigen Unterhalt in Höhe von

45.562,65 € zu erhalten. Auf ihren Antrag hin erging am 27. Dezember 2006

gegen den Antragsteller ein Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim (218 M

70985/06), um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. Die

eidesstattliche Versicherung legte der Antragsteller schließlich am 13. Januar

2007 ab (DR II 9/07 der Gerichtsvollzieherin A. , M. ).

24

Am 2. Mai 2007 wurde dem Antragsteller von der Gerichtsvollzieherin

E. in D. (DR I-0896/07) ein von H. erwirkter Pfändungs-

und Überweisungsbeschluss zugestellt.

25

ii) Mit einem dem Amtsgericht Dresden am 13. Juni 2007 zugegangenem

Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2007 stellte der Antragsteller Insolvenzantrag

wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Amtsgericht Dresden eröffnete am 1. Juli 2007

das Insolvenzverfahren (531 IN 1669/07). In dem Insolvenzverfahren wurden

Forderungen gegen den Antragsteller in Höhe von insgesamt 945.592,24 €

festgestellt; dem stand ein Vermögen in Höhe von 78.342,34 € gegenüber (vgl.

S. 12 des von dem Antragsteller am 30. Juli 2007 eingereichten Insolvenz-

plans). Das Insolvenzgericht bestätigte am 6. September 2007 den Insolvenz-

plan (in der Fassung vom selben Tage), der eine Quote von 4 % der festgestell-

ten Forderungen vorsah. Der Antragsteller erfüllte - unter Mithilfe seiner Ehe-

frau, die von ihr finanzierte 20.000 € zuschoss, - den Insolvenzplan durch Zah-

lung von 38.583,71 € (= 4 % der insgesamt festgestellten Forderungen in Höhe

von 964.592,24 €). Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Januar

2008 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

26

c) Auch nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens blieben - bis in

die jüngste Zeit - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zerrüttet

und seine Wirtschaftsführung ungeordnet:

27

aa) Am 11. Februar 2008, keine zwei Wochen nach der Aufhebung

des Insolvenzverfahrens am 31. Januar 2008, erging gegen den Antragsteller

ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dresden (151 C 7753/07) wegen einer

Hausgeldforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft S.

Straße in D. über 2.741,69 € nebst Zinsen.

28

bb) Am 24. April 2008 ordnete das Amtsgericht Dresden (513 K 440/08)

wegen eines dinglichen Anspruchs der C. AG in Höhe von

427.818,88 € nebst Zinsen die Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

des Antragstellers in Dresden an.

29

d) Aufgrund der vorgenannten Feststellungen sind die Amtsenthebungs-

gründe des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO anzunehmen. Jedenfalls seit

Januar 2007 bis in die jüngste Zeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Antragstellers und die Art seiner Wirtschaftführung durchgängig in einer die In-

teressen der Rechtsuchenden gefährdenden Unordnung

30

Die Unzuverlässigkeit der Wirtschaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2

BNotO) wird zusätzlich belegt durch sein im Folgenden geschildertes, die ge-

setzlichen Pflichten missachtendes geschäftliches Verhalten in der wirtschaftli-

chen Krise:

31

aa) Der Antragsteller gab am 13. Januar 2007 eine unvollständige eides-

stattliche Versicherung ab. In dem der eidesstattlichen Versicherung beigefüg-

ten Vermögensverzeichnis (Ergänzungsblatt II zu Nrn. 25 und 26 des Vermö-

gensverzeichnisses) führte er lediglich das Wohnungseigentum in D. an,

nicht hingegen seine Eigentumswohnungen in M. (Grundbuchamt

M. Bl. , vgl. S. 24 des in dem Insolvenzverfahren erstatte-

ten Gutachtens der Rechtsanwälte W. vom 29. Juni 2007).

32

33

bb) Der Antragsteller verheimlichte im Insolvenzverfahren, dass ihm eine

Kostenforderung in Höhe von rund 32.000 € zustand.

Am 21. August 2007 beurkundete der Antragsteller einen Kaufvertrag mit

Auflassung, der einen Geschäftswert von 5.800.000 € hatte. Aufgrund der Be-

urkundung hatte er von der T. GmbH Kosten i.H.v. 32.029,45 €

zu beanspruchen, von denen jedenfalls die Vertragsgebühr i.H.v. 16.138 €

(netto) sofort fällig war. Er stellte der T. GmbH jedoch zunächst

keine Kosten in Rechnung. Die Kostenrechnung "vom 21. 08. 2007" - KRG

641/2007 - fertigte er am 25. September 2007 - nach der gerichtlichen Bestäti-

gung des Insolvenzplans am 6. September 2007. Die T. GmbH

zahlte den Betrag am 19. Oktober 2007.

34

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorbezeichneten Kostenrechnung.

Der Antragsteller hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat er-

klärt, der Insolvenzverwalter habe von der Möglichkeit einer "größeren Beur-

kundung" gewusst und ihn vor dem 21. August 2007 gefragt, ob sie stattgefun-

den habe. Er habe (zutreffend) verneint. Der Insolvenzverwalter habe weder

damals noch später ergänzende Angaben verlangt. Deshalb habe er den Insol-

35

36

venzverwalter auch nicht am 21. August 2007 oder danach von der inzwischen

erfolgten Beurkundung unterrichtet.

Der Antragsteller verletzte insolvenzrechtliche Mitwirkungspflichten.

Der Insolvenzschuldner ist gemäß § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 1 InsO ver-

pflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu er-

gänzen oder richtig zu stellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche

Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insol-

venzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss

vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 - juris Rn. 11; MünchKommInsO-Schmahl

2. Aufl. 2007 § 20 Rn. 28 und 38; s. auch BGH, Urteil vom 27. Juli 1955 - 3 StR

211/55 - GA 1956, 123, 124). Dem entsprechend hätte im vorliegenden Fall der

Antragsteller dem Insolvenzverwalter (sowie dem Insolvenzgericht und dem

Gläubigerausschuss) von sich aus die aus der Beurkundung vom 21. August

2007 ergebende erhebliche Kostenforderung anzeigen müssen. Sie war, wie

der Antragsteller wusste, in dem von ihm am 30. Juli 2007, drei Wochen zuvor,

eingereichten Insolvenzplan naturgemäß noch nicht berücksichtigt. Es handelte

sich auch um eine wesentliche nachträgliche Änderung seiner Vermögenslage.

Das lag für den Antragsteller bei einer nachträglich entstandenen (werthaltigen)

Forderung in Höhe von rund 32.000 € und einer freien Insolvenzmasse von

rund 79.000 € auf der Hand.

37

cc) In den Monaten August 2006 bis Mai 2007 führte der Antragsteller

auf die Gehälter seiner Kanzleiangestellten zu entrichtende Sozialversiche-

rungsbeiträge nicht ab. Ließ das Bankguthaben die Zahlung der üblichen Ge-

hälter und der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht zu, hätte

er seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechende (gekürzte) Gehälter ein-

schließlich Sozialversicherungsbeitrag zahlen müssen.

38

3.

Nachdem aufgrund der getroffenen Feststellungen die Amtsenthebungs-

gründe des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO vorliegen, kann dahingestellt

bleiben, ob sich der Antragsteller darüber hinaus in Vermögensverfall (§ 50

Abs. 1 Nr. 6 BNotO) befindet.

II.

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Die Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung ist gerechtfertigt. Denn

die endgültige Amtsenthebung ist jedenfalls wegen der Gefährdung der Interes-

sen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antrag-

stellers und die Art seiner Wirtschaftsführung zu erwarten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2

i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO). Der Antragsgegner hat sein unter

diesen Voraussetzungen gegebenes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die

vorläufige Maßnahme ist - auch mit Blick auf sein die persönliche Zuverlässig-

keit in Frage stellendes geschäftliches Verhalten in der wirtschaftlichen Krise

(siehe oben unter I. 2. d) - zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemein-

schaftsgüter geboten und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Nack

Galke

Herrmann

Doyé

Eule

Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 09.11.2007 - DSNot 14/07 -