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BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZB 212/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Insolvenzverfahren

IX ZB 212/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige

Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 - LG Mannheim

AG Mannheim

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 9. Oktober 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2007

aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss

des Amtsgerichts Mannheim vom 20. März 2007 wird zurückge-

wiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Wert der Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf den Eigenantrag des Schuldners, der zugleich Restschuldbefreiung

begehrt, wurde am 17. Februar 2006 über sein Vermögen das Insolvenzverfah-

ren eröffnet. In seinem Antrag gab der Schuldner eine titulierte Forderung des

Gläubigers in Höhe von 131.434,21 € zuzüglich Zinsen und Kosten nicht an.

Der Gläubiger, der im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs Kenntnis von dem

Insolvenzverfahren erhielt, meldete nachträglich seine gegen den Schuldner

bestehenden Forderungen an, die in Höhe von 164.565,06 € zur Tabelle fest-

gestellt wurden.

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Im Schlusstermin hat der Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Rest-

schuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Antrag

zurückgewiesen und das Amtsgericht angewiesen, dem Schuldner Restschuld-

befreiung anzukündigen und einen Treuhänder zu bestellen. Hiergegen wendet

sich die Rechtsbeschwerde des Gläubigers.

II.

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Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2

Satz 1 InsO) und unter dem Gesichtpunkt der Grundsätzlichkeit zulässige

(§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Er-

folg.

1. Das Landgericht meint, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5

InsO sei nicht erfüllt. Der Umstand, dass der Schuldner in der zusammen mit

seinem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubigerliste den beschwerdeführen-

den Gläubiger nicht berücksichtigt habe, stelle keine Verletzung seiner Aus-

kunftspflichten dar, weil er in diesem Stadium nicht zur umfassenden Angabe

sämtlicher Gläubiger verpflichtet sei. Die Liste habe in diesem Verfahrensstadi-

um lediglich dazu gedient, den Eröffnungsgrund zu spezifizieren. Nur bei einer

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Aufforderung der Insolvenzverwalterin, nochmals seine Gläubiger anzugeben

oder die eingereichte Gläubigerliste auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen,

könnte angenommen werden, dass der Schuldner durch das Verschweigen des

Gläubigers gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verstoßen habe.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der

Schuldner hat den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht.

a) Nach seinem Wortlaut greift § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ein, wenn der

Schuldner während des Insolvenzverfahrens sich aus der Insolvenzordnung

ergebende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig

verletzt. Nach einhelliger Auffassung wird über den Wortlaut der Vorschrift hin-

aus nicht nur ein Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im eröff-

neten Verfahren, sondern schon ab Stellung eines zulässigen Antrags erfasst

(BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208

m.w.N.). Mithin können unvollständige Angaben über die Gläubiger in einem

Insolvenzantrag grundsätzlich den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5

InsO ausfüllen.

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b) Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Ver-

letzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung

voraus (BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482), wie

sie etwa in §§ 20, 97, 98 oder 101 InsO geregelt sind (MünchKomm-InsO/

Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 71; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 42;

HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 31). Aus § 20 Abs. 1 InsO ergibt

sich, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfas-

send Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein

Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete

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Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat (BGHZ 156, 92, 94).

Die Nennung der Gläubiger ist schon deswegen erforderlich, um das Insolvenz-

gericht in den Stand zu setzen, entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung

(§ 30 Abs. 2 InsO) den Eröffnungsbeschluss den Gläubigern durch Zustellung

bekannt zu machen (Jaeger/Gerhardt, InsO § 20 Rn. 3). Dieser Auskunftspflicht

hat der Schuldner nicht genügt, weil er den über erhebliche Forderungen verfü-

genden Gläubiger bei der Antragstellung verschwiegen hat.

c) Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht an, der Schuldner sei im

Rahmen des Eröffnungsantrags nicht zu einer umfassenden Auskunftserteilung

verpflichtet.

aa) Voraussetzung für das Entstehen der Auskunftspflicht ist gemäß § 20

Abs. 1 Satz 1 InsO die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags. Die umfassende

Auskunftspflicht des Schuldners setzt ein, sobald er einen zulässigen Antrag

einreicht (BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZInsO 2005, 264). Ist

der Antrag - wie im Streitfall - aufgrund eines ernsthaften Eröffnungsverlangens

und der Darlegung eines Eröffnungsgrundes zulässig (BGHZ 153, 205, 207),

entsteht die Auskunftspflicht mit der Antragstellung (Hess, InsO § 20 Rn. 13;

Mönning in Nerlich/Römermann, InsO § 20 Rn. 11; Braun/Kind, aaO § 20 Rn. 7;

Jaeger/Gerhardt, aaO). Die Auskunftspflicht setzt also nicht die ausdrückliche

Feststellung der Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht voraus

(MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 20 Rn. 25).

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bb) Diese Auslegung entspricht allein dem Willen des Gesetzgebers. Die

Regelung des § 20 InsO dient dem Zweck, die Bestimmung des § 104 KO, wo-

nach der Schuldner bei einem Eigenantrag auch ein Verzeichnis der Gläubiger

und Schuldner sowie ein Vermögensverzeichnis vorzulegen hat, auf Fälle eines

Gläubigerantrags zu erstrecken (BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Da der frühere

Rechtszustand - erweitert um die Fälle eines Fremdantrags - folglich fortgilt,

haben die beigefügten Unterlagen auch im Rahmen eines Eigenantrags die

Vermögensverhältnisse des Schuldners zutreffend darzustellen.

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cc) Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts liefe auf die nicht wün-

schenswerte Folge hinaus, dass die mit dem Eröffnungsantrag gemachten An-

gaben des Schuldners, die vielfach den gesamten weiteren Verfahrensablauf

beeinflussen, nicht von der Wahrheitspflicht erfasst würden. Selbst bei dieser

Betrachtungsweise wäre der Schuldner indessen weiterer, auf eine Korrektur

zielender Auskünfte nicht enthoben. Vielmehr ist eine Verletzung der Aus-

kunftspflicht auch anzunehmen, wenn der Schuldner im Rahmen der Antrag-

stellung gemachte unrichtige oder unvollständige Angaben nachträglich nicht

korrigiert oder ergänzt. Dazu ist der Schuldner, dem nach Einreichung des Ver-

zeichnisses weitere Gläubiger erkennbar werden, ohne gerichtliche Aufforde-

rung

verpflichtet

(MünchKomm-InsO/Schmahl,

aaO

§ 20 Rn. 38;

Jaeger/Gerhardt, aaO § 20 Rn. 6; Hess, aaO § 20 Rn. 15). Kommt er - wie im

Streitfall - dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Versagungsgrund des § 290

Abs. 1 Nr. 5 InsO gegeben.

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d) Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er nach den von

dem Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbaren Feststellungen

des Amtsgerichts zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Angesichts eines

Stands der Verbindlichkeiten in Höhe von 552.204,29 € ist es schlechthin un-

verständlich, warum der Schuldner seinen über Forderungen in Höhe von

164.565,06 € verfügenden größten Gläubiger nicht benannt hat.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

AG Mannheim, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 IN 3/06 -

LG Mannheim, Entscheidung vom 17.10.2007 - 1 T 32/07 -