BGH Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZB 212/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Insolvenzverfahren
IX ZB 212/07
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige
Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 - LG Mannheim
AG Mannheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2007
aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Mannheim vom 20. März 2007 wird zurückge-
wiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Wert der Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf den Eigenantrag des Schuldners, der zugleich Restschuldbefreiung
begehrt, wurde am 17. Februar 2006 über sein Vermögen das Insolvenzverfah-
ren eröffnet. In seinem Antrag gab der Schuldner eine titulierte Forderung des
Gläubigers in Höhe von 131.434,21 € zuzüglich Zinsen und Kosten nicht an.
Der Gläubiger, der im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs Kenntnis von dem
Insolvenzverfahren erhielt, meldete nachträglich seine gegen den Schuldner
bestehenden Forderungen an, die in Höhe von 164.565,06 € zur Tabelle fest-
gestellt wurden.
Im Schlusstermin hat der Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Rest-
schuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Antrag
zurückgewiesen und das Amtsgericht angewiesen, dem Schuldner Restschuld-
befreiung anzukündigen und einen Treuhänder zu bestellen. Hiergegen wendet
sich die Rechtsbeschwerde des Gläubigers.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2
Satz 1 InsO) und unter dem Gesichtpunkt der Grundsätzlichkeit zulässige
(§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Er-
folg.
1. Das Landgericht meint, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO sei nicht erfüllt. Der Umstand, dass der Schuldner in der zusammen mit
seinem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubigerliste den beschwerdeführen-
den Gläubiger nicht berücksichtigt habe, stelle keine Verletzung seiner Aus-
kunftspflichten dar, weil er in diesem Stadium nicht zur umfassenden Angabe
sämtlicher Gläubiger verpflichtet sei. Die Liste habe in diesem Verfahrensstadi-
um lediglich dazu gedient, den Eröffnungsgrund zu spezifizieren. Nur bei einer
Aufforderung der Insolvenzverwalterin, nochmals seine Gläubiger anzugeben
oder die eingereichte Gläubigerliste auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen,
könnte angenommen werden, dass der Schuldner durch das Verschweigen des
Gläubigers gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verstoßen habe.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der
Schuldner hat den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht.
a) Nach seinem Wortlaut greift § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ein, wenn der
Schuldner während des Insolvenzverfahrens sich aus der Insolvenzordnung
ergebende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt. Nach einhelliger Auffassung wird über den Wortlaut der Vorschrift hin-
aus nicht nur ein Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im eröff-
neten Verfahren, sondern schon ab Stellung eines zulässigen Antrags erfasst
(BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208
m.w.N.). Mithin können unvollständige Angaben über die Gläubiger in einem
Insolvenzantrag grundsätzlich den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO ausfüllen.
b) Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Ver-
letzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung
voraus (BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482), wie
sie etwa in §§ 20, 97, 98 oder 101 InsO geregelt sind (MünchKomm-InsO/
Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 71; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 42;
HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 31). Aus § 20 Abs. 1 InsO ergibt
sich, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfas-
send Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein
Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete
Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat (BGHZ 156, 92, 94).
Die Nennung der Gläubiger ist schon deswegen erforderlich, um das Insolvenz-
gericht in den Stand zu setzen, entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung
(§ 30 Abs. 2 InsO) den Eröffnungsbeschluss den Gläubigern durch Zustellung
bekannt zu machen (Jaeger/Gerhardt, InsO § 20 Rn. 3). Dieser Auskunftspflicht
hat der Schuldner nicht genügt, weil er den über erhebliche Forderungen verfü-
genden Gläubiger bei der Antragstellung verschwiegen hat.
c) Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht an, der Schuldner sei im
Rahmen des Eröffnungsantrags nicht zu einer umfassenden Auskunftserteilung
verpflichtet.
aa) Voraussetzung für das Entstehen der Auskunftspflicht ist gemäß § 20
Abs. 1 Satz 1 InsO die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags. Die umfassende
Auskunftspflicht des Schuldners setzt ein, sobald er einen zulässigen Antrag
einreicht (BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZInsO 2005, 264). Ist
der Antrag - wie im Streitfall - aufgrund eines ernsthaften Eröffnungsverlangens
und der Darlegung eines Eröffnungsgrundes zulässig (BGHZ 153, 205, 207),
entsteht die Auskunftspflicht mit der Antragstellung (Hess, InsO § 20 Rn. 13;
Jaeger/Gerhardt, aaO). Die Auskunftspflicht setzt also nicht die ausdrückliche
Feststellung der Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht voraus
(MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 20 Rn. 25).
bb) Diese Auslegung entspricht allein dem Willen des Gesetzgebers. Die
Regelung des § 20 InsO dient dem Zweck, die Bestimmung des § 104 KO, wo-
nach der Schuldner bei einem Eigenantrag auch ein Verzeichnis der Gläubiger
und Schuldner sowie ein Vermögensverzeichnis vorzulegen hat, auf Fälle eines
Gläubigerantrags zu erstrecken (BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Da der frühere
Rechtszustand - erweitert um die Fälle eines Fremdantrags - folglich fortgilt,
haben die beigefügten Unterlagen auch im Rahmen eines Eigenantrags die
Vermögensverhältnisse des Schuldners zutreffend darzustellen.
cc) Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts liefe auf die nicht wün-
schenswerte Folge hinaus, dass die mit dem Eröffnungsantrag gemachten An-
gaben des Schuldners, die vielfach den gesamten weiteren Verfahrensablauf
beeinflussen, nicht von der Wahrheitspflicht erfasst würden. Selbst bei dieser
Betrachtungsweise wäre der Schuldner indessen weiterer, auf eine Korrektur
zielender Auskünfte nicht enthoben. Vielmehr ist eine Verletzung der Aus-
kunftspflicht auch anzunehmen, wenn der Schuldner im Rahmen der Antrag-
stellung gemachte unrichtige oder unvollständige Angaben nachträglich nicht
korrigiert oder ergänzt. Dazu ist der Schuldner, dem nach Einreichung des Ver-
zeichnisses weitere Gläubiger erkennbar werden, ohne gerichtliche Aufforde-
rung
verpflichtet
(MünchKomm-InsO/Schmahl,
aaO
§ 20 Rn. 38;
Jaeger/Gerhardt, aaO § 20 Rn. 6; Hess, aaO § 20 Rn. 15). Kommt er - wie im
Streitfall - dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Versagungsgrund des § 290
Abs. 1 Nr. 5 InsO gegeben.
d) Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er nach den von
dem Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbaren Feststellungen
des Amtsgerichts zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Angesichts eines
Stands der Verbindlichkeiten in Höhe von 552.204,29 € ist es schlechthin un-
verständlich, warum der Schuldner seinen über Forderungen in Höhe von
164.565,06 € verfügenden größten Gläubiger nicht benannt hat.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 IN 3/06 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 17.10.2007 - 1 T 32/07 -