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BGH Urteil vom 18.11.2008 – 1 StR 372/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 372/08

URTEIL

vom

18. November 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Jäger,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. ,

Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Konstanz vom 20. Februar 2008 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Strafrahmenverschiebung

gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB wegen Vergewaltigung zu Bewährungs-

strafen verurteilt, beim Angeklagten W. unter Einbeziehung von Einzel-

strafen aus einer früheren, gesamtstrafenfähigen Verurteilung wegen Dieb-

stahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Den auf den Rechtsfol-

genausspruch beschränkten, zum Nachteil der Angeklagten eingelegten Revisi-

onen der Staatsanwaltschaft bleibt mit Blick auf die begrenzte Revisibilität der

tatrichterlichen Strafzumessung der Erfolg aus den von der Vertreterin der

Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 22. August 2008 und in der Re-

visionshauptverhandlung dargelegten Gründen versagt.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Jäger