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BGH Urteil vom 18.11.2008 – 1 StR 372/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
18. November 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Konstanz vom 20. Februar 2008 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Strafrahmenverschiebung
gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB wegen Vergewaltigung zu Bewährungs-
strafen verurteilt, beim Angeklagten W. unter Einbeziehung von Einzel-
strafen aus einer früheren, gesamtstrafenfähigen Verurteilung wegen Dieb-
stahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Den auf den Rechtsfol-
genausspruch beschränkten, zum Nachteil der Angeklagten eingelegten Revisi-
onen der Staatsanwaltschaft bleibt mit Blick auf die begrenzte Revisibilität der
tatrichterlichen Strafzumessung der Erfolg aus den von der Vertreterin der
Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 22. August 2008 und in der Re-
visionshauptverhandlung dargelegten Gründen versagt.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Jäger