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BGH Beschluss vom 18.11.2008 – 1 StR 568/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 30. August 2008 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Okto-

ber 2008 bemerkt der Senat:

1. a) Soweit der Angeklagte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-

rung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) geltend macht, weil die schriftlichen Urteils-

gründe am 15. Oktober 2007 „zur Geschäftsstelle“ gelangt seien, die Zustellung

des Urteils aber erst am 6. Mai 2008 verfügt worden sei, ist diese Rüge schon

nicht in zulässiger Weise erhoben. Denn er trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO nicht alle Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, in

der Revisionsbegründung vor, so dass dem Senat eine entsprechende Nach-

prüfung nicht möglich ist.

Zwar dürfen die Anforderungen an den Umfang der Darstellung der den

Mangel enthaltenden Tatsachen bei der Beanstandung einer konventionswidri-

gen Verzögerung während eines wie hier mehrere Jahre währenden Verfahrens

nicht überzogen werden. Von einem Beschwerdeführer ist aber zu erwarten,

dass er einen realistischen Überblick über den tatsächlichen Ablauf des Straf-

verfahrens gibt (BGH NJW 2008, 2451, 2452). Dieser Darstellung bedarf es

deswegen, weil für die Frage der Konventionswidrigkeit das Verfahren insge-

samt zu beurteilen ist, regelmäßig beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der

Beschuldigte von der Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfah-

rens Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Angeklagte bei

seiner Darstellung des Verfahrensablaufs auf den Zeitraum zwischen der Ver-

kündung und der Zustellung des Urteils. Über den Verfahrensgang vor dieser

Zeit gibt er dagegen keinen Überblick.

Da auch die Sachrüge erhoben ist, kann der Senat zwar insoweit die Ur-

teilsgründe ergänzend heranziehen. Dort hat die Kammer eine rechtsstaatswid-

rige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und zwei Monaten strafmildernd

gewertet, als zugrunde liegende Tatsachen aber lediglich festgestellt, dass die

polizeilichen Ermittlungen von Dezember 2002 bis Dezember 2003 geruht hät-

ten und von der Anklageerhebung im Mai 2005 bis zum Beginn der Hauptver-

handlung im Juli 2007 weitere zwei Jahre und zwei Monate verstrichen seien.

Dass der gesamte Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Hauptverhand-

lungsbeginn als konventionswidrig angesehen worden ist, lässt besorgen, dass

dem Angeklagten jedenfalls auch prozessual vorgesehene Handlungen und

Fristen - z. B. Mitteilung der Anklageschrift mit Erklärungsfrist, § 201 StPO, Ent-

scheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, § 203 StPO, die der einge-

henden Vorbereitung bedarf (BGH NJW 2008, 2451, 2453), Terminierung in

Abstimmung möglichst mit der Verteidigung unter Einhaltung der Ladungsfrist,

§§ 217, 218 StPO - zu Unrecht zugute gehalten worden sind. Dies beschwert

ihn aber nicht. Jedenfalls lässt sich das Ausmaß der von dem Angeklagten ge-

rügten Verfahrensverzögerung somit auch nicht unter Heranziehung der schrift-

lichen Urteilsgründe bestimmen.

b) Entgegen der Auffassung des Angeklagten hatte der Senat auch nicht

von Amts wegen zu überprüfen, ob eine konventionswidrige Verfahrensverzö-

gerung gegeben ist, da der geltend gemachte Verfahrensverstoß vor Ablauf der

Revisionsbegründungsfrist entstanden ist und der Angeklagte diesen daher oh-

ne weiteres mit der Verfahrensrüge hätte vortragen können (vgl. BGH NStZ

2001, 52).

2. Die Nichtanwendung der Vollstreckungslösung (BGH - GS - NJW

2008, 860) führt ebenfalls nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Die

Kammer hat nämlich zur Kompensation der von ihr angenommenen konventi-

onswidrigen Verfahrensverzögerung sowohl bei der Höhe der jeweiligen Einzel-

strafen als auch bei der Höhe der Gesamtstrafe einen Abschlag von 20 % vor-

genommen. Dieser „doppelte Rabatt“ war rechtsfehlerhaft (Fischer, StGB

55. Aufl. § 46 Rdn. 62), indes belastet er den Angeklagten nicht. Denn wenn die

Kammer ihrem Urteil die Vollstreckungslösung zugrunde gelegt hätte, wäre eine

Anrechnung lediglich auf die Gesamtstrafe, aber nicht auf die Einzelstrafen vor-

zunehmen gewesen (BGH - GS - NJW 2008, 860, 866). Der Senat schließt im

vorliegenden Fall daher aus, dass der Angeklagte angesichts des von der

Kammer - zu Unrecht - gewährten Umfangs der Kompensation durch die Nicht-

anwendung der Vollstreckungslösung beschwert sein könnte. Vielmehr ist da-

von auszugehen, dass bei nicht reduzierten Einzelstrafen von der Kammer eine

höhere Gesamtstrafe als schuldangemessen angesehen worden wäre. Denn

insbesondere die Einsatzstrafe hätte nicht zwei Jahre und vier Monate, sondern

drei Jahre betragen.

3. Soweit der Angeklagte weiterhin rügt, dass er in den Fällen II. B 2) und

3) der Urteilsgründe wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt

worden sei, obwohl ihm in der Anklage insoweit jeweils eine Verletzung der

Buchführungspflicht nach § 283b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zur Last gelegt

worden sei und ihn die Kammer zuvor auch nicht auf den veränderten rechtli-

chen Gesichtspunkt gemäß § 265 Abs. 2 StPO hingewiesen habe, ist die Revi-

sion ebenfalls unbegründet. Das Urteil beruht nicht auf diesem Verstoß. Es ist

im Hinblick auf die Ähnlichkeit der beiden Straftatbestände auszuschließen,

dass sich der geständige Angeklagte bei einem rechtzeitig gegebenen Hinweis

anders und erfolgreicher hätte verteidigen können.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander