BGH Beschluss vom 18.11.2008 – 1 StR 568/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 30. August 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Okto-
ber 2008 bemerkt der Senat:
1. a) Soweit der Angeklagte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-
rung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) geltend macht, weil die schriftlichen Urteils-
gründe am 15. Oktober 2007 „zur Geschäftsstelle“ gelangt seien, die Zustellung
des Urteils aber erst am 6. Mai 2008 verfügt worden sei, ist diese Rüge schon
nicht in zulässiger Weise erhoben. Denn er trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO nicht alle Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, in
der Revisionsbegründung vor, so dass dem Senat eine entsprechende Nach-
prüfung nicht möglich ist.
Zwar dürfen die Anforderungen an den Umfang der Darstellung der den
Mangel enthaltenden Tatsachen bei der Beanstandung einer konventionswidri-
gen Verzögerung während eines wie hier mehrere Jahre währenden Verfahrens
nicht überzogen werden. Von einem Beschwerdeführer ist aber zu erwarten,
dass er einen realistischen Überblick über den tatsächlichen Ablauf des Straf-
verfahrens gibt (BGH NJW 2008, 2451, 2452). Dieser Darstellung bedarf es
deswegen, weil für die Frage der Konventionswidrigkeit das Verfahren insge-
samt zu beurteilen ist, regelmäßig beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der
Beschuldigte von der Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfah-
rens Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Angeklagte bei
seiner Darstellung des Verfahrensablaufs auf den Zeitraum zwischen der Ver-
kündung und der Zustellung des Urteils. Über den Verfahrensgang vor dieser
Zeit gibt er dagegen keinen Überblick.
Da auch die Sachrüge erhoben ist, kann der Senat zwar insoweit die Ur-
teilsgründe ergänzend heranziehen. Dort hat die Kammer eine rechtsstaatswid-
rige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und zwei Monaten strafmildernd
gewertet, als zugrunde liegende Tatsachen aber lediglich festgestellt, dass die
polizeilichen Ermittlungen von Dezember 2002 bis Dezember 2003 geruht hät-
ten und von der Anklageerhebung im Mai 2005 bis zum Beginn der Hauptver-
handlung im Juli 2007 weitere zwei Jahre und zwei Monate verstrichen seien.
Dass der gesamte Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Hauptverhand-
lungsbeginn als konventionswidrig angesehen worden ist, lässt besorgen, dass
dem Angeklagten jedenfalls auch prozessual vorgesehene Handlungen und
Fristen - z. B. Mitteilung der Anklageschrift mit Erklärungsfrist, § 201 StPO, Ent-
scheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, § 203 StPO, die der einge-
henden Vorbereitung bedarf (BGH NJW 2008, 2451, 2453), Terminierung in
Abstimmung möglichst mit der Verteidigung unter Einhaltung der Ladungsfrist,
ihn aber nicht. Jedenfalls lässt sich das Ausmaß der von dem Angeklagten ge-
rügten Verfahrensverzögerung somit auch nicht unter Heranziehung der schrift-
lichen Urteilsgründe bestimmen.
b) Entgegen der Auffassung des Angeklagten hatte der Senat auch nicht
von Amts wegen zu überprüfen, ob eine konventionswidrige Verfahrensverzö-
gerung gegeben ist, da der geltend gemachte Verfahrensverstoß vor Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist entstanden ist und der Angeklagte diesen daher oh-
ne weiteres mit der Verfahrensrüge hätte vortragen können (vgl. BGH NStZ
2001, 52).
2. Die Nichtanwendung der Vollstreckungslösung (BGH - GS - NJW
2008, 860) führt ebenfalls nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Die
Kammer hat nämlich zur Kompensation der von ihr angenommenen konventi-
onswidrigen Verfahrensverzögerung sowohl bei der Höhe der jeweiligen Einzel-
strafen als auch bei der Höhe der Gesamtstrafe einen Abschlag von 20 % vor-
genommen. Dieser „doppelte Rabatt“ war rechtsfehlerhaft (Fischer, StGB
55. Aufl. § 46 Rdn. 62), indes belastet er den Angeklagten nicht. Denn wenn die
Kammer ihrem Urteil die Vollstreckungslösung zugrunde gelegt hätte, wäre eine
Anrechnung lediglich auf die Gesamtstrafe, aber nicht auf die Einzelstrafen vor-
zunehmen gewesen (BGH - GS - NJW 2008, 860, 866). Der Senat schließt im
vorliegenden Fall daher aus, dass der Angeklagte angesichts des von der
Kammer - zu Unrecht - gewährten Umfangs der Kompensation durch die Nicht-
anwendung der Vollstreckungslösung beschwert sein könnte. Vielmehr ist da-
von auszugehen, dass bei nicht reduzierten Einzelstrafen von der Kammer eine
höhere Gesamtstrafe als schuldangemessen angesehen worden wäre. Denn
insbesondere die Einsatzstrafe hätte nicht zwei Jahre und vier Monate, sondern
drei Jahre betragen.
3. Soweit der Angeklagte weiterhin rügt, dass er in den Fällen II. B 2) und
3) der Urteilsgründe wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt
worden sei, obwohl ihm in der Anklage insoweit jeweils eine Verletzung der
Buchführungspflicht nach § 283b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zur Last gelegt
worden sei und ihn die Kammer zuvor auch nicht auf den veränderten rechtli-
chen Gesichtspunkt gemäß § 265 Abs. 2 StPO hingewiesen habe, ist die Revi-
sion ebenfalls unbegründet. Das Urteil beruht nicht auf diesem Verstoß. Es ist
im Hinblick auf die Ähnlichkeit der beiden Straftatbestände auszuschließen,
dass sich der geständige Angeklagte bei einem rechtzeitig gegebenen Hinweis
anders und erfolgreicher hätte verteidigen können.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander