Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.11.2008 – 1 StR 621/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Heilbronn vom 30. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. ohne Rechtsfehler

auch wegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen der ge-

meinschaftlichen Beleidigung zum Nachteil der Geschädigten

K. und T. verurteilt (Fall Nr. 1 der Urteilsgründe). Nach den

getroffenen Feststellungen war der Angeklagte B. im zweiten

Tatkomplex mit den von den Mittätern ausgesprochenen Beleidi-

gungen gegenüber diesen beiden Zeugen einverstanden (UA

S. 22). Werden in einem einzigen Akt mehrere Personen beleidigt

- hier die Zeugen K. und T. - liegt wegen des verletzten

höchstpersönlichen Rechtsgutes gleichartige Tateinheit vor.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Jäger