BGH Beschluss vom 18.11.2008 – 1 StR 621/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heilbronn vom 30. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. ohne Rechtsfehler
auch wegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen der ge-
meinschaftlichen Beleidigung zum Nachteil der Geschädigten
K. und T. verurteilt (Fall Nr. 1 der Urteilsgründe). Nach den
getroffenen Feststellungen war der Angeklagte B. im zweiten
Tatkomplex mit den von den Mittätern ausgesprochenen Beleidi-
gungen gegenüber diesen beiden Zeugen einverstanden (UA
S. 22). Werden in einem einzigen Akt mehrere Personen beleidigt
- hier die Zeugen K. und T. - liegt wegen des verletzten
höchstpersönlichen Rechtsgutes gleichartige Tateinheit vor.
Nack Kolz Hebenstreit
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