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BGH Beschluss vom 18.11.2008 – 4 StR 380/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Februar 2008 wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verwor- fen, dass lediglich zwei Jahre und zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer