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BGH Beschluss vom 18.11.2008 – 4 StR 485/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 485/08

BESCHLUSS

vom

18. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juni 2008 mit den

Feststellungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen B. 1. bis 3. ver-

urteilt wurde und

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und

versuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der

Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den vom Landgericht zu den Fällen B. 1. bis 3. getroffenen Fest-

3

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stellungen eröffneten die gesondert verfolgten K. und/oder C.

zwischen November 2006 und Februar 2007 bei der Bank C. M. in

Frankreich, der Deutschen Kreditbank und der VR-Bank- Kon-

ten, um mit den ihnen überlassenen EC- und Scheckkarten „Verwertungsbe-

trugshandlungen“ zu begehen. Die durch den Einsatz der EC-Karten und

Schecks herbeigeführten Kontobelastungen bei der C. M. von mehr als

30.000 € und bei der VR-Bank wurden jedoch wegen fehlender Deckung zu-

rückgebucht, bei der Deutschen Kreditbank kam es durch Barabhebungen und

Einkäufe mittels der EC-Karte zu einem Schaden von über 7.500 €.

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen „Kontoeröff-

nungsbetrugs“ zum Nachteil der Banken nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein vollen-

deter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines ge-

fälschten Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei

einer Bank ein Konto eröffnet und ihm – antragsgemäß – eine EC-Karte (Euro-

cheque-Karte) und Schecks ausgehändigt werden (vgl. BGHSt 47, 160, 167

m.w.N.). Jedoch betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen die Kartenzah-

lung oder die Einlösung des Schecks von der Bank garantiert wurde oder eine

Rückgabe der Lastschrift nicht möglich war (BGH aaO S. 164 f.). Der garantier-

te Scheckverkehr wurde in seiner gebräuchlichen Form jedoch zum 31. De-

zember 2001 aufgegeben (Radtke in MünchKomm-StGB § 266 b Rdn. 8; Baier

ZRP 2001, 454). Seitdem werden ec-Karten (electronic-cash-Karten) im Rah-

men unterschiedlicher Zahlungssysteme eingesetzt, überwiegend im sog. POZ-

System, also im elektronischen Lastschriftverfahren, oder im POS-System, bei

dem es unmittelbar zu einer Abbuchung kommt (vgl. Radtke aaO § 266 b Rdn.

9, 11; Cramer in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 29 a, 30). Vor

allem im POZ-System übernimmt die kartenausgebende Bank jedoch anders

als im POS-System regelmäßig keine Garantie für die Zahlung; ein etwaiger

Schaden durch die Kartenbenutzung tritt in diesen Fällen daher nicht bei der

Bank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner ein (BGHSt 47, 160, 171; Fi-

scher StGB 55. Aufl. § 263 Rdn. 34 a, § 266 b Rdn. 6 a, 9).

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Auf welchem Weg in den von der Strafkammer abgeurteilten Fällen die

Kontobelastungen bei Zahlungen mittels der ec-Karten erfolgen sollten und er-

folgten, hat das Landgericht jedoch ebenso wenig festgestellt wie bei der Belas-

tung des Kontos bei der C. M. mittels der Schecks oder bei der Deutschen

Kreditbank durch Barabhebungen. Auch wird nicht mitgeteilt, ob es zu diesen

Kontobelastungen etwa infolge eines durch Täuschung erlangten Überzie-

hungskredits oder eines (bei Kontoeröffnung) vorhandenen Guthabens kommen

konnte. Dessen bedurfte es jedoch, um überprüfen zu können, ob – wie die

Strafkammer annimmt – bereits mit der Kontoeröffnung oder der Überlassung

der EC-Karten und Schecks die Bank eine Vermögensverfügung vorgenommen

hat und bei ihr schon damit eine schadensgleiche Vermögensgefährdung einge-

treten ist (vgl. BGHSt 47, 160, 171).

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3. Die deshalb gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in

den Fällen B. 1. bis 3. zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamt-

strafe nach sich.

7

Für die neue Verhandlung weist der Senat bezüglich der Frage, ob bei

einem Betrug zum Nachteil der C. M. deutsches Strafrecht anzuwenden

ist, auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom

13. Oktober 2008 hin.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer