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BGH Beschluss vom 18.11.2008 – 4 StR 486/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 486/08

BESCHLUSS

vom

18. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 2008 mit den

Feststellungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte im Fall II. 2 (Tat zum Nach-

teil der Bank C. M. ) verurteilt wurde und

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchten

Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den

aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den vom Landgericht zum Fall II. 2 getroffenen Feststellungen

eröffneten die gesondert verfolgten K. und C. im Dezember 2006 bei

der Bank C. M. in Frankreich Konten, um mit den ihnen überlassenen

EC-Karten und Schecks „Verwertungsbetrugshandlungen“ zu begehen. Die

durch den Einsatz der EC-Karten (an anderer Stelle werden diese als Kreditkar-

ten bezeichnet) und Schecks herbeigeführten Kontobelastungen bei der C.

M. von mehr als 30.000 € wurden jedoch wegen fehlender Deckung zurück-

gebucht.

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2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen „Kontoeröff-

nungsbetrugs“ zum Nachteil der C. M. nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein vollen-

deter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines ge-

fälschten Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei

einer Bank ein Konto eröffnet und ihm – antragsgemäß – eine EC-Karte (Euro-

cheque-Karte) und Schecks ausgehändigt werden (vgl. BGHSt 47, 160, 167

m.w.N.). Jedoch betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen die Kartenzah-

lung oder die Einlösung des Schecks von der Bank garantiert wurde oder eine

Rückgabe der Lastschrift nicht möglich war (BGH aaO S. 164 f.). Der garantier-

te Scheckverkehr wurde in seiner gebräuchlichen Form jedoch zum 31. De-

zember 2001 aufgegeben (Radtke in MünchKomm-StGB § 266 b Rdn. 8; Baier

ZRP 2001, 454). Seitdem werden EC-Karten (electronic-cash-Karten) im Rah-

men unterschiedlicher Zahlungssysteme eingesetzt, überwiegend im sog. POZ-

System, also im elektronischen Lastschriftverfahren, oder im POS-System, bei

dem es unmittelbar zu einer Abbuchung kommt (vgl. Radtke aaO § 266 b Rdn.

9, 11; Cramer in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 29 a, 30). Vor

allem im POZ-System übernimmt die kartenausgebende Bank jedoch anders

als im POS-System regelmäßig keine Garantie für die Zahlung; ein etwaiger

Schaden durch die Kartenbenutzung tritt in diesen Fällen daher nicht bei der

Bank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner ein (BGHSt 47, 160, 171; Fi-

scher StGB 55. Aufl. § 263 Rdn. 34 a, § 266 b Rdn. 6 a, 9).

5

Auf welchem Weg im Fall II. 2. die Kontobelastungen bei Zahlungen mit-

tels der EC-Karten erfolgen sollten und erfolgten, hat das Landgericht jedoch

ebenso wenig festgestellt wie bei der Belastung des Kontos mittels der

Schecks. Auch wird nicht mitgeteilt, ob es hierzu etwa infolge eines durch Täu-

schung erlangten Überziehungskredits oder eines (bei Kontoeröffnung) vorhan-

denen Guthabens kommen konnte. Dessen bedurfte es jedoch, um überprüfen

zu können, ob – wie die Strafkammer annimmt – bereits mit der Kontoeröffnung

oder der Überlassung der EC-Karten und Schecks die Bank eine Vermögens-

verfügung vorgenommen hat und bei ihr schon damit eine schadensgleiche

Vermögensgefährdung eingetreten ist (vgl. BGHSt 47, 160, 171).

3. Die deshalb gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im

Fall II. 2. zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

Für die neue Verhandlung weist der Senat bezüglich der Frage, ob bei

einem Betrug zum Nachteil der C. M. deutsches Strafrecht anzuwenden

ist, auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom

13. Oktober 2008 hin. Ferner wird die neu zur Entscheidung berufene Straf-

kammer den Widerspruch aufzuklären oder zu vermeiden haben, der dadurch

entsteht, dass einerseits die Kontoeröffnungen am 12. Dezember 2006 erfolgt

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sein sollen (UA 10), während andererseits die Schecks und EC-Karten bereits

zwischen 7. und 12. Dezember 2006 eingesetzt worden sein sollen (UA 11).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer