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BGH Beschluss vom 18.11.2008 – IX ZA 20/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 20/08

BESCHLUSS

vom

18. November 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Pape

am 18. November 2008

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbe-

schluss vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist

- nach wie vor - abzulehnen. Zwar hat der Schuldner nunmehr eine Erklärung

zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 117 Abs. 2 Satz 1

ZPO) eingereicht; die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch kei-

ne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

3

1. Eine beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechts-

anwalt einzulegende Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen wer-

den. Sie würde die Einlegungsfrist des § 575 Abs. 1 der Zivilprozessordnung

nicht wahren.

2. Es ist nicht erkennbar, dass dem Schuldner Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand (§§ 233 ff ZPO) zu gewähren ist. Wenn die rechtzeitige Vornah-

me einer fristwahrenden Handlung, wie die Einlegung der Rechtsbeschwerde,

unterbleibt, ist die Frist nur unverschuldet versäumt und ist der Partei nur dann

auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist

zu gewähren (§§ 233 ff ZPO), wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzli-

chen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht

und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Ver-

zögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984

- VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v. 6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985,

396, 397; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, ZIP 2006, 587, 588; st. Rspr.).

Daran fehlt es hier: Da der Schuldner weder in der Beschwerde- noch in der

Rechtsbeschwerdeinstanz den gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen

Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-

nisse eingereicht hatte, konnte er schlechterdings nicht damit rechnen, dass

seinem Prozesskostenhilfegesuch entsprochen werden würde. Die Gerichte

treffen insoweit - entgegen der vom Schuldner in seiner Gegenvorstellung ge-

äußerten Ansicht - keine besonderen Hinweispflichten, insbesondere sind sie

nicht verpflichtet, den Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist auf seine

Verpflichtung, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnisse einzureichen, hinzuweisen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 30. August

1991

- 2 BvR 995/91, Rn. 3 zitiert nach

juris; BFH/NV 2002, 1337,

1338; BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 aaO). Eine solche Pflicht folgt auch

nicht aus der fehlerhaften Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Beschwer-

deinstanz.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Pape

Vorinstanzen:

AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 16.01.2008 - 4 IK 102/06 -

LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 1 T 13/08 -