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BGH Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZB 279/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 279/04

BESCHLUSS

vom

2. Februar 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 4; ZPO §§ 578 ff

Nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses gelten die Vor-

schriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das

Insolvenzverfahren entsprechend.

BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04 - LG Köln

AG Köln

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 2. Februar 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 29. Oktober 2004 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe und Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1

Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig abge-

wiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin führte vorläufig zum Erfolg;

das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom

20. April 2004 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zu-

rückverwiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin

hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2004 als unzulässig verworfen. Ge-

genvorstellungen der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom

5. Juli 2004 zurückgewiesen.

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Mit Schreiben vom 27. September 2004 hat die Schuldnerin Re-

stitutionsklage gemäß § 580 Nr. 7b ZPO zum Landgericht erhoben. Diesen

Rechtsbehelf hat das Landgericht als sofortige Beschwerde gegen seinen Be-

schluss vom 20. April 2004 gewertet und diese als unzulässig verworfen. Hier-

gegen hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit den An-

trägen verbunden, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe

zu bewilligen und einen Notanwalt zu bestellen.

II.

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Die Rechtsbeschwerde und die weiteren Anträge der Schuldnerin bleiben

erfolglos.

1. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als un-

zulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH,

Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2. Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist

zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Auch eine erneut beim Bundesgerichts-

hof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegende Rechtsbe-

schwerde müsste als unzulässig verworfen werden. Ein solches Rechtsmittel

würde nicht die in § 575 Abs. 1 ZPO vorgesehene, nicht verlängerbare Einle-

gungsfrist wahren. Zwar kann der mittellosen Partei Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand nach Versäumung der Einlegungsfrist gewährt werden, wenn sie

innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch einreicht

(vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v.

9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, n.v.). Daran fehlt es jedoch:

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Die Schuldnerin hat zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des

angefochtenen Beschlusses um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachge-

sucht. Diesem Antrag lag jedoch entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Er-

klärung der Schuldnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-

se bei. Ferner fehlte eine Darlegung zu den Voraussetzungen des § 116 Satz 1

Nr. 2 ZPO. Es ist nicht erkennbar, dass die Schuldnerin ohne ihr Verschulden

gehindert war, einen ordnungsgemäß begründeten Prozesskostenhilfeantrag

innerhalb der Einlegungsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO zu stellen (vgl. BGH,

Beschl. v. 21. Februar 2002 und v. 9. Oktober 2003, jeweils aaO); die Gerichte

treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (BFH/NV 2002, 1337; BFH,

Beschl. v. 9. Dezember 2004 - VII S 21/04, n.v.). Hieran ändert die am letzten

Tag der Einlegungsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangene Bitte der

Schuldnerin "um entsprechende Unterweisung des Gerichtes und Übersendung

der entsprechenden Vordrucke" nichts. Es ist nach dem Vortrag der Schuldne-

rin und nach der Aktenlage nicht erkennbar, wieso sie die erforderlichen Anga-

ben, deren Notwendigkeit ihr ersichtlich bekannt ist, nicht innerhalb der Notfrist

des § 575 Abs. 1 ZPO gemacht hat.

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3. Da aus den zuvor genannten Gründen die Rechtsverfolgung durch die

Schuldnerin aussichtslos erscheint, war ihr auch ein Notanwalt gemäß § 78b

ZPO nicht beizuordnen, zumal sie nicht dargelegt hat, dass sie einen zu ihrer

Vertretung bereiten Rechtsanwalt, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist,

nicht gefunden hat.

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4. Zu der Begründung des Landgerichts, das Rechtsinstitut der Restituti-

onsklage sei im Insolvenzverfahren "unsinnig", bemerkt der Senat ergänzend:

In der neueren Rechtsprechung und Literatur wird übereinstimmend vertreten,

dass aufgrund der Verweisung in § 4 InsO auch die §§ 578 ff ZPO über die

Wiederaufnahme des Verfahrens im Insolvenzverfahren grundsätzlich anwend-

bar sind; über das Wiederaufnahmegesuch ist im Beschlussverfahren zu ent-

scheiden (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1965, 1023, 1024; LG Münster NZI 2001,

485 f; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 90; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4

Rn. 17; Henckel/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 53; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4

Rn. 38; Kübler/Prütting, InsO § 4 Rn. 23; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl.

vor § 578 Rn. 40; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl.

§ 158 Rn. 17). Insoweit wird ein Wiederaufnahmegesuch gegen urteilsvertre-

tende Beschlüsse als statthaft erachtet (MünchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl.

§ 578 Rn. 19 f, 23; Grunsky, aaO); im früheren Konkursverfahren wurde für eine

Wiederaufnahme vorausgesetzt, dass ein rechtskräftiger Beschluss ergangen

ist, der die bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen am Verfahren

beteiligten Personen mit materieller Rechtskraft festlegt (OLG Karlsruhe aaO).

Hier liegt aber kein urteilsvertretender Beschluss vor, so dass der Restitutions-

antrag der Schuldnerin auch bei richtiger verfahrensrechtlicher Behandlung kei-

nen Erfolg gehabt hätte. Denn eine die Rechtsbeziehungen zwischen der Gläu-

bigerin und der Schuldnerin verbindlich regelnde, rechtskräftige Entscheidung

ist in dem Beschluss des Landgerichts vom 20. April 2004 nicht getroffen wor-

den. Das Beschwerdegericht hat lediglich die Auffassung des Amtsgerichts be-

anstandet, die Gläubigerin habe die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht

glaubhaft gemacht, und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Zuläs-

sigkeit des Eröffnungsantrags zurückverwiesen. Selbst zu der vom Landgericht

angenommenen Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes steht es der

Schuldnerin frei, in dem weiteren Verfahren der vom Landgericht bejahten

Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit (§ 14 Abs. 1, § 17 InsO) durch Ge-

genglaubhaftmachung neuer Tatsachen entgegenzutreten (§ 582 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 15.09.2003 - 72 IN 494/03 -

LG Köln, Entscheidung vom 29.10.2004 - 1 T 390/04 -