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BGH Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZB 279/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Februar 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses gelten die Vor-
schriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das
Insolvenzverfahren entsprechend.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04 - LG Köln
AG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. Februar 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 29. Oktober 2004 wird auf Kosten der
Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe und Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig abge-
wiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin führte vorläufig zum Erfolg;
das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom
20. April 2004 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zu-
rückverwiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin
hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2004 als unzulässig verworfen. Ge-
genvorstellungen der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom
5. Juli 2004 zurückgewiesen.
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Mit Schreiben vom 27. September 2004 hat die Schuldnerin Re-
stitutionsklage gemäß § 580 Nr. 7b ZPO zum Landgericht erhoben. Diesen
Rechtsbehelf hat das Landgericht als sofortige Beschwerde gegen seinen Be-
schluss vom 20. April 2004 gewertet und diese als unzulässig verworfen. Hier-
gegen hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit den An-
trägen verbunden, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Notanwalt zu bestellen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde und die weiteren Anträge der Schuldnerin bleiben
erfolglos.
1. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als un-
zulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH,
Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2. Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist
zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Auch eine erneut beim Bundesgerichts-
hof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegende Rechtsbe-
schwerde müsste als unzulässig verworfen werden. Ein solches Rechtsmittel
würde nicht die in § 575 Abs. 1 ZPO vorgesehene, nicht verlängerbare Einle-
gungsfrist wahren. Zwar kann der mittellosen Partei Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach Versäumung der Einlegungsfrist gewährt werden, wenn sie
innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch einreicht
(vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v.
9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, n.v.). Daran fehlt es jedoch:
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Die Schuldnerin hat zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des
angefochtenen Beschlusses um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachge-
sucht. Diesem Antrag lag jedoch entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Er-
klärung der Schuldnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
se bei. Ferner fehlte eine Darlegung zu den Voraussetzungen des § 116 Satz 1
Nr. 2 ZPO. Es ist nicht erkennbar, dass die Schuldnerin ohne ihr Verschulden
gehindert war, einen ordnungsgemäß begründeten Prozesskostenhilfeantrag
innerhalb der Einlegungsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO zu stellen (vgl. BGH,
Beschl. v. 21. Februar 2002 und v. 9. Oktober 2003, jeweils aaO); die Gerichte
treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (BFH/NV 2002, 1337; BFH,
Beschl. v. 9. Dezember 2004 - VII S 21/04, n.v.). Hieran ändert die am letzten
Tag der Einlegungsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangene Bitte der
Schuldnerin "um entsprechende Unterweisung des Gerichtes und Übersendung
der entsprechenden Vordrucke" nichts. Es ist nach dem Vortrag der Schuldne-
rin und nach der Aktenlage nicht erkennbar, wieso sie die erforderlichen Anga-
ben, deren Notwendigkeit ihr ersichtlich bekannt ist, nicht innerhalb der Notfrist
des § 575 Abs. 1 ZPO gemacht hat.
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3. Da aus den zuvor genannten Gründen die Rechtsverfolgung durch die
Schuldnerin aussichtslos erscheint, war ihr auch ein Notanwalt gemäß § 78b
ZPO nicht beizuordnen, zumal sie nicht dargelegt hat, dass sie einen zu ihrer
Vertretung bereiten Rechtsanwalt, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist,
nicht gefunden hat.
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4. Zu der Begründung des Landgerichts, das Rechtsinstitut der Restituti-
onsklage sei im Insolvenzverfahren "unsinnig", bemerkt der Senat ergänzend:
In der neueren Rechtsprechung und Literatur wird übereinstimmend vertreten,
dass aufgrund der Verweisung in § 4 InsO auch die §§ 578 ff ZPO über die
Wiederaufnahme des Verfahrens im Insolvenzverfahren grundsätzlich anwend-
bar sind; über das Wiederaufnahmegesuch ist im Beschlussverfahren zu ent-
scheiden (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1965, 1023, 1024; LG Münster NZI 2001,
485 f; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 90; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4
Rn. 17; Henckel/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 53; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4
Rn. 38; Kübler/Prütting, InsO § 4 Rn. 23; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl.
vor § 578 Rn. 40; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl.
§ 158 Rn. 17). Insoweit wird ein Wiederaufnahmegesuch gegen urteilsvertre-
tende Beschlüsse als statthaft erachtet (MünchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl.
§ 578 Rn. 19 f, 23; Grunsky, aaO); im früheren Konkursverfahren wurde für eine
Wiederaufnahme vorausgesetzt, dass ein rechtskräftiger Beschluss ergangen
ist, der die bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen am Verfahren
beteiligten Personen mit materieller Rechtskraft festlegt (OLG Karlsruhe aaO).
Hier liegt aber kein urteilsvertretender Beschluss vor, so dass der Restitutions-
antrag der Schuldnerin auch bei richtiger verfahrensrechtlicher Behandlung kei-
nen Erfolg gehabt hätte. Denn eine die Rechtsbeziehungen zwischen der Gläu-
bigerin und der Schuldnerin verbindlich regelnde, rechtskräftige Entscheidung
ist in dem Beschluss des Landgerichts vom 20. April 2004 nicht getroffen wor-
den. Das Beschwerdegericht hat lediglich die Auffassung des Amtsgerichts be-
anstandet, die Gläubigerin habe die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht
glaubhaft gemacht, und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Zuläs-
sigkeit des Eröffnungsantrags zurückverwiesen. Selbst zu der vom Landgericht
angenommenen Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes steht es der
Schuldnerin frei, in dem weiteren Verfahren der vom Landgericht bejahten
Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit (§ 14 Abs. 1, § 17 InsO) durch Ge-
genglaubhaftmachung neuer Tatsachen entgegenzutreten (§ 582 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 15.09.2003 - 72 IN 494/03 -
LG Köln, Entscheidung vom 29.10.2004 - 1 T 390/04 -