BGH Beschluss vom 18.11.2008 – IX ZB 205/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 18. November 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Dresden vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 6. August
2008 ist als solche unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78
Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwer-
fen.
Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 15. September und 1. Novem-
ber 2008 um eine "anwaltliche Verteidigung" bittet, kommt die Gewährung von
Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht,
weil der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der am 25. August 2008 abge-
laufenen Rechtsmittelfrist gestellt und auch nicht die für die Bewilligung erfor-
derliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(§ 117 Abs. 2 ZPO) eingereicht hat.
Über Form und Frist der Rechtsbeschwerde ist der Schuldner entgegen
seinem Vorbringen durch das Schreiben des Landgerichts vom 19. August
2008 belehrt worden.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2007 - 556 IK 3148/05 -
LG Dresden, Entscheidung vom 15.07.2008 - 5 T 1186/07 -