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BGH Beschluss vom 18.11.2008 – IX ZB 205/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 18. November 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Dresden vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 6. August

2008 ist als solche unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichts-

hof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78

Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwer-

fen.

2

Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 15. September und 1. Novem-

ber 2008 um eine "anwaltliche Verteidigung" bittet, kommt die Gewährung von

Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht,

weil der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der am 25. August 2008 abge-

laufenen Rechtsmittelfrist gestellt und auch nicht die für die Bewilligung erfor-

derliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

(§ 117 Abs. 2 ZPO) eingereicht hat.

3

Über Form und Frist der Rechtsbeschwerde ist der Schuldner entgegen

seinem Vorbringen durch das Schreiben des Landgerichts vom 19. August

2008 belehrt worden.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Dresden, Entscheidung vom 29.08.2007 - 556 IK 3148/05 -

LG Dresden, Entscheidung vom 15.07.2008 - 5 T 1186/07 -