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BGH Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 24/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privat-

sachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauf-

trags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gege-

ben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz

von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können

(Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08).

BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 24/08 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März

2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.641,47 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat die Beklagte zu 1 als Halterin, den Beklagten zu 2 als

Fahrer und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer eines Mietfahrzeuges

aus einem Verkehrsunfall vom 31. Januar 2005 zunächst vorprozessual auf

Schadensersatz in Anspruch genommen. Da die Beklagte zu 3 aufgrund der

Schadensmerkmale an den beteiligten Fahrzeugen und der Unfallschilderung

den dringenden Verdacht hatte, dass das Ausmaß des Schadens dem behaup-

teten Unfallgeschehen nicht entspreche, gab sie im April 2005 ein unfallanalyti-

sches Sachverständigengutachten in Auftrag, das den Verdacht bestätigte.

Daraufhin lehnte die Beklagte zu 3 den Ausgleich der angemeldeten Ersatzan-

sprüche ab. Im August 2006 reichte der Kläger Klage ein, die, nach Einholung

eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens mit ähnlichem Ergebnis

(rechtskräftig) auf Kosten des Klägers abgewiesen wurde.

2

Dem Antrag der Beklagten, die durch die Einholung des vorprozessualen

Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten in Höhe von 4.089,52 € ge-

gen den Kläger festzusetzen, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts nicht

entsprochen, sondern allein die Erstattung der gleichfalls angemeldeten An-

waltskosten angeordnet. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberlan-

desgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts teilweise geän-

dert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - auch die

Kosten des Privatgutachtens (teilweise) in Höhe von 3.641,47 € festgesetzt. Mit

seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der

Kläger die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in vollem Umfang.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 104

Abs. 3, 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 575, 551

Abs. 2 Satz 5, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Streitfall die Kosten für

die Einholung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens im Kostenfest-

setzungsverfahren erstattungsfähig sind, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei "die Kosten

des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kos-

ten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung notwendig waren".

6

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach

der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 153, 235; Beschluss

vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236, 1237 f. und vom 4. März

2008 - VI ZB 72/06 - VersR 2008, 801) die Kosten für ein vorprozessual erstat-

tetes Privatgutachten grundsätzlich nur dann als "Kosten des Rechtsstreits" im

Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden können, wenn sie unmittelbar

prozessbezogen sind. Dagegen sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst

werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, regel-

mäßig nicht erstattungsfähig.

7

Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkos-

ten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so

den Prozess verteuert. Die Partei hat dabei grundsätzlich ihre Einstandspflicht

und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den da-

durch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage ei-

nes in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grundsätzlich nicht.

Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Bezie-

hung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen.

8

b) Der Senat (BGHZ 153, 235, 237 f.) hat dies für den Fall bejaht, dass

das Sachverständigengutachten von dem an der Rechtmäßigkeit des Scha-

densersatzbegehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem Zeit-

punkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht wor-

den war. Bei einer konkreten Klageandrohung kann die Beauftragung eines Pri-

vatsachverständigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den all-

gemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstat-

tungsfähig sind. Vielmehr liegt in einem solchen Fall auf der Hand, dass das

Privatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststel-

lung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm ange-

drohten Rechtsstreit stützen sollte.

9

c) Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - (VersR 2006, 1236) hat

der Senat die Erstattungsfähigkeit auch in einem Fall bejaht, in dem das Sach-

verständigengutachten zwar schon vor Klageandrohung in Auftrag gegeben

worden war, jedoch erst nach Klageandrohung erstellt wurde. Auch das kann

zur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit genügen. Es macht in der Re-

gel keinen Unterschied, ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines

ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags erstellt oder aufgrund eines zum

Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden Auftrags. Denn spätestens mit

der Klageandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im

anstehenden Prozess maßgebende Erstellung des Sachverständigengutach-

tens zu einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit. Eine ausschließliche

Ausrichtung des ursprünglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess

ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Senat BGHZ 153, 235, 238), zumal die Kos-

ten des Sachverständigengutachtens erst nach seiner Erstellung - und damit

nach Klageandrohung - entstanden sind.

10

2. Der Senat hat bisher die umstrittene Frage offen gelassen, ob für die

Annahme der Prozessbezogenheit schon ein sachlicher Zusammenhang zwi-

schen Gutachten und Rechtsstreit ausreichend ist (vgl. OLG Frankfurt/Main

OLGR 2000, 11 f.; OLG Hamburg MDR 1992, 194 f.), ob zusätzlich ein enger

zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1988,

761 f.; JurBüro 1990, 1468, 1469; JurBüro 1991, 1105, 1106; OLG Hamm

OLGR 1994, 142 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 91 Rn. 59; ablehnend

Mümmler JurBüro 1988, 761 f.), oder ein langer zeitlicher Zwischenraum sogar

ein Indiz für das Fehlen eines sachlichen Zusammenhangs (vgl. OLG München

JurBüro 1992, 172 f.; OLG Koblenz VersR 2007, 1100, 1101) ist. Die Frage ist

auch jetzt nicht zu entscheiden.

11

Nach der Rechtsprechung des Senats und der Oberlandesgerichte wird

nämlich eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbezogenheit trotz

Fehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs in den Fällen bejaht, in denen

sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil sich der Versi-

cherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (vgl.

Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08 - z.V.b. und vom

17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - VersR 2003, 481 f.; KG Berlin JurBüro

1989, 813; OLG Brandenburg VersR 2006, 287, 288; OLG Frankfurt VersR

1996, 122; OLG Karlsruhe VersR 2004, 931, 932; OLG Köln VersR 2004, 803;

OLG Hamburg JurBüro 1989, 819 und JurBüro 1991, 1105, 1106; OLG Hamm

zfs 2003, 145; OLG Koblenz VersR 2004, 933 und JurBüro 2006, 543 f., sowie

die oben genannten Stimmen in der Literatur; a.A. OLG Karlsruhe JurBüro

2005, 656). Sind ausreichende Anhaltspunkte für den Versuch eines Versiche-

rungsbetrugs vorhanden, ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum

Prozess kommt, weil der Täter bei Ablehnung der Einstandspflicht versuchen

wird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Schadensregulierung durch einen

Rechtsstreit zu erreichen. In einem solchen Fall ist das Privatgutachten - unab-

hängig von einer ausreichenden zeitlichen Nähe zum Rechtsstreit - regelmäßig

als prozessbezogen anzusehen. Die Kosten hierfür sind daher im Rahmen der

Bestimmungen auch dann erstattungsfähig, wenn ein Verlust von Beweismitteln

nicht zu besorgen ist. Der Versicherer besitzt nämlich in der Regel selbst nicht

die erforderliche Sachkenntnis, um eine Verursachung der Schäden durch eine

Straftat mit hinreichender Überzeugungskraft und Sicherheit auszuschließen. Er

kann deshalb billigerweise nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einho-

lung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr ist es in einem

solchen Fall zweckmäßig und prozessökonomisch, wenn die Partei sich sach-

kundig beraten lässt, ehe sie vorträgt.

12

Im hier zu entscheidenden Fall hat das eingeholte Gutachten den hinrei-

chenden Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs bestätigt. Der Kläger

hat nämlich auch Schadenspositionen als unfallbedingt abgerechnet, die durch

den behaupteten Unfallhergang nicht entstanden sein können.

13

3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen mit der Kosten-

folge aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 16.01.2008 - 11 O 2819/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.03.2008 - 3 W 236/08 -