Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZR 185/08

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Weder liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor noch hat das

Berufungsgericht verkannt, dass eine Pflicht zur Aufklärung über

Behandlungsalternativen nur bei wesentlich unterschiedlichen Risiken

oder wesentlich unterschiedlichen Erfolgsaussichten besteht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: bis 80.824,18 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.11.2006 - 5 O 196/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.06.2008 - 8 U 294/06 -