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BGH Beschluss vom 19.11.2008 – 1 StR 593/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 be-
schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. November 2008 ge-
gen den Senatsbeschluss vom 7. November 2008 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
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Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-
geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Revision hält rechtliches Gehör für verletzt. Die Revisionsbegründung
vom 27. August 2008, ein weiterer Schriftsatz vom 26. September 2008 und die
Erwiderung vom 4. November 2008 auf den Antrag des Generalbundesanwalts
(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) - bei den Schriftsätzen vom 26. September 2008 und
4. November 2008 handelt es sich um Auszüge handschriftlicher Schreiben des
Angeklagten an seine Verteidigerin, die diese dem Senat ohne weitere Ausfüh-
rungen mit dem Bemerken vorlegte, sie übernehme für den Inhalt die Verantwor-
tung - enthielten „erhebliche Rügen“. Daraus, so folgert sie, ohne dies freilich mit
konkreten Erwägungen nachvollziehbar darzulegen, ergebe sich, dass der Senat
das „tatsächliche Vorbringen offensichtlich überhaupt nicht“ zur Kenntnis ge-
nommen und erwogen habe.
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Hinsichtlich der Revisionsbegründung und des Schriftsatzes vom 26. Sep-
tember 2008 ist dies falsch.
Die Gegenerklärung vom 4. November 2008 hat die Verteidigerin beim
Landgericht eingereicht, obwohl § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich be-
stimmt, dass eine etwaige Gegenerklärung „beim Revisionsgericht“ einzureichen
ist. Dies führte dazu, dass sie dem Senat nicht vorlag, als er nach Ablauf der
Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO über die Revision entschied. Die Gegenerklä-
rung ging erst einen Tag vor Eingang der Anhörungsrüge beim Bundesgerichts-
hof ein.
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Der Senat konnte bei seiner Entscheidung jedoch nur berücksichtigen,
was ihm vorlag (vgl. BGH NStZ 1993, 552). Er hat nicht dadurch rechtliches Ge-
hör verletzt, dass die Verteidigerin ihre Gegenerklärung nicht an die im Gesetz
vorgeschriebene Stelle gerichtet hat (vgl. auch Kuckein in KK 6. Aufl. § 356a
Rdn. 6).
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Eine, hier auch nicht beantragte, Wiedereinsetzung unter dem Gesichts-
punkt vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verteidigerverschuldens käme
nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr in Betracht (BGH
aaO; BGHR StPO § 33a Anhörung 1 m.w.N.).
Der Senat bemerkt jedoch, dass der Inhalt des Briefes des Angeklagten
an seine Verteidigerin die Verwerfung der Revision als unbegründet auch dann
nicht in Frage gestellt hätte, wenn die Gegenerklärung der Verteidigerin dem Se-
nat rechtzeitig vorgelegen hätte. Selbst wenn also - was aus den dargelegten
Gründen nicht der Fall ist - hinsichtlich der Gegenerklärung rechtliches Gehör
verletzt wäre, wäre dies daher, anders als dies ein erfolgreicher Antrag gemäß
§ 356a StPO voraussetzt, nicht in entscheidungserheblicher Weise geschehen
(vgl. Kuckein aaO Rdn. 5 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 465
StPO (vgl. Kuckein aaO Rdn. 14 m. w. N.).
Nack Wahl Elf
Graf Sander