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BGH Beschluss vom 19.11.2008 – 2 StR 428/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier
vom 13. Mai 2008 wird mit der Maßgabe, dass die vom Angeklagten in
dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1
auf die verhängte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak