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BGH Beschluss vom 19.11.2008 – 2 StR 428/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 428/08

BESCHLUSS

vom

19. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier

vom 13. Mai 2008 wird mit der Maßgabe, dass die vom Angeklagten in

dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1

auf die verhängte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak