BGH Beschluss vom 19.11.2008 – IV ZR 341/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 19. November 2008
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen
das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 9. November 2007 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 159.305,67 €
Gründe
I. Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das Beru-
fungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ver-
letzt, weil es den unter Beweis gestellten entscheidungserheblichen Vor-
trag der Klägerin zum Eigentum der M.
an den im Streit befindlichen
Sachen und zur Befugnis der Klägerin, den darauf bezogenen Anspruch
auf die Versicherungsleistung geltend machen zu können, zu Unrecht
übergangen hat. Diese Gehörsverletzung wirkt sich auf den fehlerhaft als
unzulässig abgewiesenen Feststellungsantrag und den als unbegründet
abgewiesenen hilfsweise gestellten Zahlungsantrag aus.
1. Das Berufungsgericht hat den Eigentumsnachweis der M.
als nicht geführt angesehen, weil die Klägerin nicht die nach § 34
Abs. 2 VVG a.F., § 10 Nr. 1 AFB 87 erforderlichen Belege zumindest
über den Nachweis der Bezahlung konkret bezeichneter Rechnungen
beigebracht habe. Der damit verbundene Ausschluss des von der Kläge-
rin beantragten Beweises des Eigentums der M. durch Vorlage
der Buchhaltungsunterlagen und Vernehmung von Zeugen ist unter kei-
nem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar und deshalb willkürlich.
§ 34 Abs. 2 VVG a.F. schränkt die Möglichkeit, den Beweis auf andere
Weise als durch "Belege" - etwa durch Zeugen oder andere Urkunden -
zu führen, nicht ein und ordnet auch keine - vom Berufungsgericht auch
nicht angenommene - Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung
an (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 177/77 - VersR
1979, 343, 345). § 10 Nr. 1 AFB 87 betrifft die Verfügungsbefugnis des
Versicherungsnehmers - hier der MB.
GmbH, um die es in diesem Zusammenhang aber nicht geht - und of-
fenkundig nicht die Frage des Eigentums des Versicherten bei einer Ver-
sicherung auf fremde Rechnung. Diese nicht nachvollziehbare Ansicht
des Berufungsgerichts setzt sich in der Beurteilung fort, der unter Zeu-
genbeweis gestellte Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substanti-
iert, weil die Angabe von Anknüpfungstatsachen und Belegen fehle. Die
Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jegliche Begründung dafür
vermissen, weshalb es bei fehlenden Belegen über den unmittelbaren
Eigentumserwerb ausgeschlossen ist, den Eigentumserwerb durch ande-
re Beweismittel - hier Buchhaltungsunterlagen und Zeugen - führen zu
können. Das ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach
nicht widerlegter Behauptung der Klägerin die meisten Rechnungsunter-
lagen durch den Brand vernichtet worden seien. Soweit das Berufungs-
gericht Darlegungen der Klägerin dazu vermisst, dass sich alle Unterla-
gen, auch die der M. , auf dem Betriebsgelände der MB. GmbH
befunden hätten, berücksichtigt es nicht, dass beide Unternehmen ihren
Sitz am Versicherungs- und Brandort hatten. Die Ansicht des Berufungs-
gerichts hätte zur Folge, dass ein Versicherungsnehmer bei Vernichtung
aller Anschaffungsbelege durch einen Brand keinen durchsetzbaren Ver-
sicherungsschutz hätte.
Auch abgesehen von den unter keinem Gesichtspunkt vertretbaren
Beweisanforderungen durch Vorlage von Anschaffungs- und Zahlungsbe-
legen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sub-
stantiierung des Klägervortrags im Widerspruch zur Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR
275/02 - NJW 2005, 2710 unter II 2) in einer Weise, die eine vorwegge-
nommene Beweiswürdigung und damit einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG zur Folge hat. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren mit
Beweisantritt unter Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vortrags das
Eigentum der M. hinreichend dargelegt. Trotz seiner offenkun-
digen Zweifel am Wahrheitsgehalt des Klägervortrags hätte das Beru-
fungsgericht den Beweisangeboten nachgehen müssen (vgl. Senatsurteil
vom 11. November 1987 - IVa ZR 137/86 - VersR 1988, 75 unter 3; Rö-
mer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 49 Rdn. 32). Seine Beurteilung,
die Klägerin habe den Eigentumsnachweis der M. nicht ge-
führt, beruht auf einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdi-
gung und deshalb auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl.
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 aaO). Das Berufungsgericht hat auch
zu Unrecht davon abgesehen, sich mit der Eigentumsvermutung des
§ 1006 BGB (vgl. dazu BGHZ 156, 310, 315 ff.) inhaltlich auseinanderzu-
setzen. Zum Vorhandensein der Gegenstände am Brandort, zu deren
Zerstörung oder Beschädigung und zur Höhe des Zeitwerts hat die Klä-
gerin ebenfalls Beweis angetreten.
2. Das Berufungsgericht hält die "Aktivlegitimation" der Klägerin für
nicht hinreichend dargetan, weil an der Abtretung zu ihren Gunsten vom
15. Januar 2002 Zweifel angebracht seien, Umstände für eine nachträgli-
che Herstellung der Abtretung sprächen und der Vortrag der Klägerin in-
soweit widersprüchlich sei. Dies stellt ebenfalls eine gegen Art. 103
Abs. 1 GG verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Die
Klägerin hat die Sicherungsübereignungsvorgänge und den Übergang
des auf die sicherungsübereigneten Sachen bezogenen Versicherungs-
anspruchs auf sich nicht nur nachvollziehbar durch Urkunden belegt,
sondern hierfür auch Zeugenbeweis angetreten. Der Behauptung der Be-
klagten, die Ansprüche seien an andere Gläubiger abgetreten, ist die
Klägerin entgegengetreten. Ob die B. GmbH, jetzt
Ba. GmbH (… ), deren Geschäftsführerin
die Klägerin später wurde, den Versicherungsanspruch "nachträglich"
abgetreten hat, ist für sich genommen unerheblich. Es kommt darauf an,
wie die Klägerin behauptet, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung des
Gerichts Inhaberin des Anspruchs des gemäß § 2 Nr. 4 AFB 87 im Zeit-
punkt des Brandes versicherten Sicherungseigentümers ist. Die nach
§ 75 Abs. 2 VVG a.F., § 10 Nr. 2 AFB 87 zur Verfügung über den An-
spruch erforderliche Zustimmung der Versicherungsnehmerin oder deren
Verzicht auf die Verfügungsbefugnis zugunsten des jeweiligen Eigentü-
mers kann in der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem seit 1996 be-
stehenden Versicherungsverhältnis vom 1. November 1998 gesehen
werden (vgl. OLG Stuttgart r+s 1992, 331; Versicherungsrechts-Hand-
buch/Rüther, § 23 Rdn. 42; ÖOGH VersR 2008, 283).
3. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Versicherungsnehmer,
der von der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Möglichkeit
eines Sachverständigenverfahrens - hier nach § 15 Nr. 1 Satz 3 AFB 87 -
Gebrauch machen kann, braucht sich nicht auf eine Leistungsklage ver-
weisen zu lassen und ist nicht verpflichtet, schon im Rechtsstreit zu er-
klären, ob er das Sachverständigenverfahren beantragen werde (BGHZ
137, 318, 320 f.; Senatsurteil vom 16. April 1986 - IVa ZR 210/84 -
VersR 1986, 675 unter 1 m.w.N.). Gleiches gilt bei der Fremdversiche-
rung für den Versicherten, der seinen Anspruch befugtermaßen gericht-
lich geltend macht. Für die Begründetheit der Feststellungsklage kann es
auf die vorstehend unter I. 1. und 2. behandelten Fragen ankommen.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus an-
deren Gründen im Ergebnis richtig. Gegen ein Durchgreifen der Verjäh-
rungseinrede spricht, dass die Beklagte Leistungen erst mit Schreiben
vom 6. Dezember 2004 abgelehnt hat. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG
a.F. ist durch die - hier ausdrücklich als solche bezeichnete - Teilklage
für den gesamten Anspruch gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2001
- IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; Römer aaO § 12 Rdn. 40).
Feststellungen zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. wegen von der
Beklagten behaupteter vorsätzlicher Eigenbrandstiftung hat das Beru-
fungsgericht nicht getroffen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.08.2006 - 2/14 O 257/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2007 - 3 U 231/06 -