Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.11.2008 – IV ZR 341/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 19. November 2008

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen

das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 9. November 2007 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 159.305,67 €

Gründe

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I. Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung

des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das Beru-

fungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ver-

letzt, weil es den unter Beweis gestellten entscheidungserheblichen Vor-

trag der Klägerin zum Eigentum der M.

an den im Streit befindlichen

Sachen und zur Befugnis der Klägerin, den darauf bezogenen Anspruch

auf die Versicherungsleistung geltend machen zu können, zu Unrecht

übergangen hat. Diese Gehörsverletzung wirkt sich auf den fehlerhaft als

unzulässig abgewiesenen Feststellungsantrag und den als unbegründet

abgewiesenen hilfsweise gestellten Zahlungsantrag aus.

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1. Das Berufungsgericht hat den Eigentumsnachweis der M.

als nicht geführt angesehen, weil die Klägerin nicht die nach § 34

Abs. 2 VVG a.F., § 10 Nr. 1 AFB 87 erforderlichen Belege zumindest

über den Nachweis der Bezahlung konkret bezeichneter Rechnungen

beigebracht habe. Der damit verbundene Ausschluss des von der Kläge-

rin beantragten Beweises des Eigentums der M. durch Vorlage

der Buchhaltungsunterlagen und Vernehmung von Zeugen ist unter kei-

nem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar und deshalb willkürlich.

§ 34 Abs. 2 VVG a.F. schränkt die Möglichkeit, den Beweis auf andere

Weise als durch "Belege" - etwa durch Zeugen oder andere Urkunden -

zu führen, nicht ein und ordnet auch keine - vom Berufungsgericht auch

nicht angenommene - Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung

an (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 177/77 - VersR

1979, 343, 345). § 10 Nr. 1 AFB 87 betrifft die Verfügungsbefugnis des

Versicherungsnehmers - hier der MB.

GmbH, um die es in diesem Zusammenhang aber nicht geht - und of-

fenkundig nicht die Frage des Eigentums des Versicherten bei einer Ver-

sicherung auf fremde Rechnung. Diese nicht nachvollziehbare Ansicht

des Berufungsgerichts setzt sich in der Beurteilung fort, der unter Zeu-

genbeweis gestellte Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substanti-

iert, weil die Angabe von Anknüpfungstatsachen und Belegen fehle. Die

Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jegliche Begründung dafür

vermissen, weshalb es bei fehlenden Belegen über den unmittelbaren

Eigentumserwerb ausgeschlossen ist, den Eigentumserwerb durch ande-

re Beweismittel - hier Buchhaltungsunterlagen und Zeugen - führen zu

können. Das ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach

nicht widerlegter Behauptung der Klägerin die meisten Rechnungsunter-

lagen durch den Brand vernichtet worden seien. Soweit das Berufungs-

gericht Darlegungen der Klägerin dazu vermisst, dass sich alle Unterla-

gen, auch die der M. , auf dem Betriebsgelände der MB. GmbH

befunden hätten, berücksichtigt es nicht, dass beide Unternehmen ihren

Sitz am Versicherungs- und Brandort hatten. Die Ansicht des Berufungs-

gerichts hätte zur Folge, dass ein Versicherungsnehmer bei Vernichtung

aller Anschaffungsbelege durch einen Brand keinen durchsetzbaren Ver-

sicherungsschutz hätte.

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Auch abgesehen von den unter keinem Gesichtspunkt vertretbaren

Beweisanforderungen durch Vorlage von Anschaffungs- und Zahlungsbe-

legen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sub-

stantiierung des Klägervortrags im Widerspruch zur Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR

275/02 - NJW 2005, 2710 unter II 2) in einer Weise, die eine vorwegge-

nommene Beweiswürdigung und damit einen Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG zur Folge hat. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren mit

Beweisantritt unter Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vortrags das

Eigentum der M. hinreichend dargelegt. Trotz seiner offenkun-

digen Zweifel am Wahrheitsgehalt des Klägervortrags hätte das Beru-

fungsgericht den Beweisangeboten nachgehen müssen (vgl. Senatsurteil

vom 11. November 1987 - IVa ZR 137/86 - VersR 1988, 75 unter 3; Rö-

mer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 49 Rdn. 32). Seine Beurteilung,

die Klägerin habe den Eigentumsnachweis der M. nicht ge-

führt, beruht auf einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdi-

gung und deshalb auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl.

BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 aaO). Das Berufungsgericht hat auch

zu Unrecht davon abgesehen, sich mit der Eigentumsvermutung des

§ 1006 BGB (vgl. dazu BGHZ 156, 310, 315 ff.) inhaltlich auseinanderzu-

setzen. Zum Vorhandensein der Gegenstände am Brandort, zu deren

Zerstörung oder Beschädigung und zur Höhe des Zeitwerts hat die Klä-

gerin ebenfalls Beweis angetreten.

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2. Das Berufungsgericht hält die "Aktivlegitimation" der Klägerin für

nicht hinreichend dargetan, weil an der Abtretung zu ihren Gunsten vom

15. Januar 2002 Zweifel angebracht seien, Umstände für eine nachträgli-

che Herstellung der Abtretung sprächen und der Vortrag der Klägerin in-

soweit widersprüchlich sei. Dies stellt ebenfalls eine gegen Art. 103

Abs. 1 GG verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Die

Klägerin hat die Sicherungsübereignungsvorgänge und den Übergang

des auf die sicherungsübereigneten Sachen bezogenen Versicherungs-

anspruchs auf sich nicht nur nachvollziehbar durch Urkunden belegt,

sondern hierfür auch Zeugenbeweis angetreten. Der Behauptung der Be-

klagten, die Ansprüche seien an andere Gläubiger abgetreten, ist die

Klägerin entgegengetreten. Ob die B. GmbH, jetzt

Ba. GmbH (… ), deren Geschäftsführerin

die Klägerin später wurde, den Versicherungsanspruch "nachträglich"

abgetreten hat, ist für sich genommen unerheblich. Es kommt darauf an,

wie die Klägerin behauptet, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung des

Gerichts Inhaberin des Anspruchs des gemäß § 2 Nr. 4 AFB 87 im Zeit-

punkt des Brandes versicherten Sicherungseigentümers ist. Die nach

§ 75 Abs. 2 VVG a.F., § 10 Nr. 2 AFB 87 zur Verfügung über den An-

spruch erforderliche Zustimmung der Versicherungsnehmerin oder deren

Verzicht auf die Verfügungsbefugnis zugunsten des jeweiligen Eigentü-

mers kann in der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem seit 1996 be-

stehenden Versicherungsverhältnis vom 1. November 1998 gesehen

werden (vgl. OLG Stuttgart r+s 1992, 331; Versicherungsrechts-Hand-

buch/Rüther, § 23 Rdn. 42; ÖOGH VersR 2008, 283).

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3. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Versicherungsnehmer,

der von der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Möglichkeit

eines Sachverständigenverfahrens - hier nach § 15 Nr. 1 Satz 3 AFB 87 -

Gebrauch machen kann, braucht sich nicht auf eine Leistungsklage ver-

weisen zu lassen und ist nicht verpflichtet, schon im Rechtsstreit zu er-

klären, ob er das Sachverständigenverfahren beantragen werde (BGHZ

137, 318, 320 f.; Senatsurteil vom 16. April 1986 - IVa ZR 210/84 -

VersR 1986, 675 unter 1 m.w.N.). Gleiches gilt bei der Fremdversiche-

rung für den Versicherten, der seinen Anspruch befugtermaßen gericht-

lich geltend macht. Für die Begründetheit der Feststellungsklage kann es

auf die vorstehend unter I. 1. und 2. behandelten Fragen ankommen.

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II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus an-

deren Gründen im Ergebnis richtig. Gegen ein Durchgreifen der Verjäh-

rungseinrede spricht, dass die Beklagte Leistungen erst mit Schreiben

vom 6. Dezember 2004 abgelehnt hat. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG

a.F. ist durch die - hier ausdrücklich als solche bezeichnete - Teilklage

für den gesamten Anspruch gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2001

- IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; Römer aaO § 12 Rdn. 40).

Feststellungen zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. wegen von der

Beklagten behaupteter vorsätzlicher Eigenbrandstiftung hat das Beru-

fungsgericht nicht getroffen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.08.2006 - 2/14 O 257/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2007 - 3 U 231/06 -