BGH Beschluss vom 19.11.2008 – IX ZB 181/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 19. November 2008
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Begründung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landge-
richts Verden vom 8. Juli 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.
Eine, wie hier, nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechts-
beschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier; das
Landgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen.
Sie war verfristet: Der Schuldner hat die sofortige Beschwerde erst am 6. März
2008 erhoben. Die Beschwerdefrist war jedoch bereits am 6. Oktober 2007 ab-
gelaufen. Der die Restschuldbefreiung ankündigende Beschluss des Amtsge-
richts vom 14. September 2007 ist dem Schuldner am 22. September 2007 zu-
gestellt worden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 InsO), weil er am 19. September 2007 unter
Anschrift des Schuldners zur Post gegeben wurde (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO,
§ 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 569
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Verden (Aller), Entscheidung vom 14.09.2007 - 14 IN 154/99 - LG Verden, Entscheidung vom 08.07.2008 - 3a T 73/08 -