Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.11.2008 – IX ZB 181/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 19. November 2008

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Begründung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landge-

richts Verden vom 8. Juli 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen,

wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist

abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-

sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.

Eine, wie hier, nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechts-

beschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier; das

Landgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen.

Sie war verfristet: Der Schuldner hat die sofortige Beschwerde erst am 6. März

2008 erhoben. Die Beschwerdefrist war jedoch bereits am 6. Oktober 2007 ab-

gelaufen. Der die Restschuldbefreiung ankündigende Beschluss des Amtsge-

richts vom 14. September 2007 ist dem Schuldner am 22. September 2007 zu-

gestellt worden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 InsO), weil er am 19. September 2007 unter

Anschrift des Schuldners zur Post gegeben wurde (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO,

§ 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 569

Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Verden (Aller), Entscheidung vom 14.09.2007 - 14 IN 154/99 - LG Verden, Entscheidung vom 08.07.2008 - 3a T 73/08 -