BGH Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 311/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Die Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der bei der Berechnung des
Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist, findet
auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung.
BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07 - OLG Frankfurt a.M.
LG Limburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
am 19. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-
chers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 25. Juli 2005 einen Vertrag, in dem sich die
damals 17-jährige, durch ihre Eltern vertretene Klägerin verpflichtete, dem Be-
klagten den Zweibrücker Wallach "L. " zu übergeben und zu übereignen.
Der Beklagte, ein Kraftfahrzeug-Fahrlehrer, verpflichtete sich "im Gegenzug,
alle Aufwendungen zu übernehmen", die der Klägerin bis zur Erteilung der
Fahrerlaubnis der Klasse B entstehen; darin sollten "alle Fahrstunden, Theorie-
stunden und Gebühren" eingeschlossen sein.
Die Klägerin begann ihre Fahrausbildung bei dem Beklagten, wechselte
aber nach 24 Fahrstunden im Einvernehmen mit dem Beklagten zur Fahrschule
M. . Nach erfolgreichem Abschluss der Fahrausbildung im Jahr 2006 stellte
diese Fahrschule der Klägerin für die weiteren 28 Fahrstunden und 12 Sonder-
fahrten sowie die Prüfungs- und sonstigen Gebühren einen Betrag von
1.531,72 € in Rechnung. Die Klägerin bezahlte die Rechnung am 31. Juli 2006
und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 7. August 2006 – unter Andro-
hung des Rücktritts von der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 – vergeblich auf,
ihr diesen Betrag bis zum 15. August 2006 zu erstatten. Sie erklärte am
23. August 2006 den Rücktritt vom Vertrag und verlangte vom Beklagten die
Herausgabe des Pferdes. Der Beklagte, der das Pferd bereits im Frühjahr 2006
seiner Tochter übereignet hatte, zahlte am 25. August 2006 ebenfalls den Be-
trag von 1.531,72 € an die Fahrschule M. und lehnte die Herausgabe des
Pferdes ab. Die Fahrschule M. bat die Parteien vergeblich um Mitteilung, an
wen sie den doppelt erhaltenen Rechnungsbetrag zurückzahlen solle.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Wertersatz für das Pferd in Höhe
von 6.000 €. Der Beklagte hat widerklagend die Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 278,05 € begehrt. Das Landgericht hat die
Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klä-
gerin als Wertersatz einen Betrag in Höhe von 2.290,72 € zugesprochen; im
Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemach-
ten Anspruch auf Wertersatz in voller Höhe weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse,
ausgeführt:
Der Klägerin stehe, nachdem sie wirksam von der Vereinbarung vom
25. Juli 2005 zurückgetreten sei und der Beklagte das seiner Tochter übereig-
nete Pferd nicht mehr herausgeben könne, gemäß § 346 Abs. 2 i.V.m. § 323
Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz zu. Als Wertersatz könne die Klägerin
von dem Beklagten jedoch nur den Wert der voraussichtlichen Aufwendungen
für ihre Fahrausbildung, nicht aber den von ihr behaupteten Verkehrswert des
Pferdes von 6.000 € beanspruchen. Dies ergebe sich aus § 346 Abs. 2 Satz 2
BGB, wonach die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des
Wertersatzes zugrunde zu legen sei. Diese Vorschrift sei entgegen einer in der
Literatur vertretenen Auffassung auch dann anzuwenden, wenn der Rücktritt
durch einen Verzug des zum Wertersatz Verpflichteten veranlasst worden sei
und der objektive Verkehrswert der Sache den vereinbarten Kaufpreis überstei-
ge. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion der Vorschrift seien
nicht gegeben, weil die Bindung des Wertersatzes an den Wert der Gegenleis-
tung auch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Widerspruch zu den Inten-
tionen des Gesetzgebers stehe und auch sachlich nicht verfehlt sei.
Der Wert der Gegenleistung sei im vorliegenden Fall nach § 287 Abs. 1
ZPO auf 2.290,72 € zu schätzen. Er bestimme sich danach, was die Klägerin
für eine vollständige Fahrausbildung einschließlich Prüfung bei einem Fahr-
schulunternehmen voraussichtlich hätte zahlen müssen. Die Höhe dieser Auf-
wendungen für die Fahrausbildung der Klägerin könne hier anhand der tat-
sächlich entstandenen Kosten geschätzt werden, weil keine Umstände dafür
vorgetragen seien, dass die Ausbildung der Klägerin unvorhergesehen lang
oder die Kosten ungewöhnlich hoch gewesen seien. Zu der von der Fahrschule
M. in Rechung gestellten Vergütung von 1.531,72 € sei der mit 759,-- € zu
veranschlagende Wert der 24 Fahrstunden hinzuzurechnen, die der Beklagte
der Klägerin bereits vor deren Wechsel zur Fahrschule M. erteilt hatte.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand, so dass die Re-
vision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf weitergehenden
Wertersatz für das Pferd "L. " nicht zu.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Be-
klagte nach dem wirksamen Rücktritt der Klägerin von der Vereinbarung vom
25. Juli 2005 Wertersatz zu leisten hat, weil er das ihm übereignete Pferd "L.
" aufgrund der Veräußerung an seine Tochter der Klägerin nicht mehr zu-
rückgeben kann (§ 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Im Re-
visionsverfahren geht es nur noch um die Frage, ob für die Höhe des Werter-
satzes der Verkehrswert des Pferdes, der nach der Behauptung der Klägerin
6.000,-- € beträgt, oder der Wert der Gegenleistung maßgebend ist. Das Beru-
fungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die Bemessung des Wert-
ersatzes gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nach dem Verkehrswert des
Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung richtet, das heißt nach den
vom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für die Fahrausbildung, de-
ren Wert das Berufungsgericht - von beiden Parteien nicht angegriffen - mit
2.290,72 € veranschlagt hat.
1. Entgegen der Auffassung der Revision sind die tatbestandlichen Vor-
aussetzungen für eine Anwendung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt. Nach
dieser Vorschrift ist bei der Berechnung des Wertersatzes für eine Sache, deren
Rückgewähr – wie hier – wegen zwischenzeitlicher Weiterveräußerung (§ 346
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB) nicht möglich ist, die Gegenleistung zugrunde zu le-
gen, wenn eine solche im Vertrag bestimmt ist. Eine Gegenleistung des Beklag-
ten für die Übereignung des Pferdes ist in der Vereinbarung vom 25. Juli 2005
"bestimmt", das heißt vereinbart worden. Sie besteht in der Verpflichtung des
Beklagten zur Übernahme aller Aufwendungen (Fahrstunden, Theoriestunden
und Gebühren), die der Klägerin bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse
B entstehen. Diese Gegenleistung des Beklagten ist auch nicht, wie die Revisi-
on meint, unbestimmt. Da der Beklagte vereinbarungsgemäß "alle" Kosten für
die Fahrausbildung der Klägerin zu übernehmen hat, lässt der Vertrag nicht
offen, welche Gegenleistung der Beklagte gegenüber der Klägerin zu erbringen
hat; die Verpflichtung des Beklagten zur umfassenden Kostenübernahme ist
eindeutig.
2. § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass auch der Geldwert
der Gegenleistung in der Vereinbarung bestimmt worden ist. Haben die Ver-
tragsparteien den Geldwert der vereinbarten Gegenleistung - wie etwa bei ei-
nem Tausch - nicht beziffert, so steht dies der Anwendung des § 346 Abs. 2
Satz 2 BGB nicht entgegen (vgl. Canaris in: Festschrift für Herbert Wiedemann,
2002, S. 3, 18 f., zum Wertersatz bei der Rückabwicklung eines Tauschs). Es
reicht aus, wenn der Geldwert der Gegenleistung durch Auslegung der Verein-
barung - notfalls unter Zuhilfenahme einer Schätzung (§ 287 ZPO) - bestimm-
bar ist. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint
aber, im vorliegenden Fall fehle es an der Bestimmbarkeit des Wertes der Ge-
genleistung. Dies trifft nicht zu.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 25. Juli 2005 dahin aus-
gelegt, dass die Klägerin danach – aus der Sicht bei Vertragsschluss – An-
spruch auf Erstattung der Kosten hatte, welche sie für eine vollständige Fahr-
ausbildung bei einer Fahrschule voraussichtlich zu zahlen hätte. Rechtsfehler
dieser tatrichterlichen Auslegung werden von der Revision nicht aufgezeigt und
sind auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die genaue Höhe dieser Kosten
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar war, hat nicht, wie die
Revision meint, zur Folge, dass die Vorschrift des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB
nicht anwendbar wäre, sondern führt nur zur Notwendigkeit einer Schätzung der
Kosten nach § 287 ZPO, soweit diese nicht genau zu beziffern sind. Mit dem
Abschluss der Fahrausbildung der Klägerin stand die Höhe der vom Beklagten
zu übernehmenden Kosten für die Fahrausbildung der Klägerin jedoch fest, so
dass sich der Erstattungsanspruch der Klägerin von da an vereinbarungsgemäß
auf die Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten konkretisierte; dies gilt
jedenfalls dann, wenn diese Kosten – wie es hier nach den unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist – im Rahmen des Üblichen
liegen. Einer Schätzung der Höhe der voraussichtlichen Kosten aus der Sicht
bei Vertragsschluss – etwa nach Maßgabe durchschnittlicher Kosten für eine
Fahrausbildung – bedarf es deshalb nicht mehr, nachdem die tatsächlich ent-
standenen Kosten, auf deren Erstattung die Klägerin Anspruch hat, zu beziffern
sind. Bei der Rückabwicklung des Vertrages fehlt es daher entgegen der Auf-
fassung der Revision nicht an der Bestimmbarkeit des Wertes der vom Beklag-
ten geschuldeten Gegenleistung.
3. Das Berufungsgericht ist mit Recht nicht der in der Literatur teilweise
vertretenen Auffassung gefolgt, nach der die Vorschrift des § 346 Abs. 2 Satz 2
BGB im Falle des Rücktritts eines Geldgläubigers wegen Zahlungsverzugs des
Schuldners aufgrund einer teleologischen Reduktion keine Anwendung finden
soll, wenn der Wert der Leistung, für die Wertersatz geschuldet ist, höher ist als
der Wert der Gegenleistung (so Canaris, aaO, S. 3, 22 f.; ebenso Anw-
KommBGB/Hager, § 346 Rdnr. 47; aA Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl.,
§ 346 Rdnr. 46; jurisPK-BGB/Faust, 3. Aufl., § 346 Rdnr. 77; Staudinger/Kaiser,
BGB (2004), § 346 Rdnr. 159 m.w.N.).
Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 346 Abs. 2 Satz 2
BGB rechtfertigen es, die Vorschrift für den Fall des Rücktritts wegen Zahlungs-
verzugs nicht anzuwenden. Die gesetzliche Regelung differenziert nicht nach
verschiedenen Arten von Rücktrittsgründen und erfasst damit auch den Rück-
tritt wegen Zahlungsverzugs. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen
Hinweis darauf, dass der Wert der Gegenleistung entgegen dem Wortlaut der
Vorschrift im Falle eines Rücktritts wegen Zahlungsverzugs nicht maßgeblich
sein sollte (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldrechtsmoder-
nisierungsgesetz, BT-Drs. 14/6040, S. 196). Die im Gesetzgebungsverfahren
auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates vorgenommene
Formulierungsänderung bezieht sich auf die Rückabwicklung bei einer Wert-
minderung der Sache wegen Mängeln (BR-Drs. 338/1/01, S. 45; BR-Drs.
338/01 (Beschluss), S. 40 f.; dazu Kohler, JZ 2002, 682, 688 f.) und betrifft nicht
den Rücktritt wegen Zahlungsverzugs, um den es hier geht. Das Berufungsge-
richt weist mit Recht darauf hin, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
dass der Gesetzgeber gerade einen der Hauptfälle des gesetzlichen Rücktritts,
nämlich den Rücktritt wegen Zahlungsverzugs nach § 323 BGB, bei seiner
Wertentscheidung, die Gegenleistung für die Bemessung des Wertersatzes
zugrunde zu legen, übersehen hätte.
Soweit die Forderung nach einer teleologischen Reduktion des § 346
Abs. 2 Satz 2 BGB für den Fall des Zahlungsverzugs damit begründet wird,
dass der Rücktritt durch die wortgetreue Anwendung von § 346 Abs. 2 Satz 2
BGB zum "stumpfen Schwert" würde, weil der Wertersatzanspruch dann die-
selbe Höhe hätte wie der Kaufpreisanspruch und der Rücktritt damit sinnlos
wäre (Canaris, aaO, S. 22), überzeugt dies nicht, weil der Rücktritt dem rück-
trittsberechtigten Verkäufer, wie Canaris (aaO) einräumt, auch bei einer Orien-
tierung am Wert der Sache keinen finanziellen Vorteil bietet, wenn der Kauf-
preis dem Wert der Sache entspricht oder höher als dieser ist. Im Übrigen ha-
ben die Regelungen über die Rückabwicklung eines Vertrages aufgrund eines
vertraglichen oder gesetzlichen Rücktritts auch keinen Sanktionscharakter.
Der weitere Gedanke, es leuchte nicht ein, dass der vom Vertrag zurück-
tretende Verkäufer sich an einem für ihn schlechten Geschäft - einem Verkauf
zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis - solle festhalten lassen
müssen, obwohl er sein Geld nicht bekommen habe (Canaris, aaO), überzeugt
ebenfalls nicht. Er steht im Gegensatz zu der § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrun-
de liegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegrün-
dung erscheint es interessengerecht, die Parteien an den vertraglichen Bewer-
tungen von Leistung und Gegenleistung festzuhalten; die objektiven Wertver-
hältnisse sollen dagegen nur ausnahmsweise dann maßgebend sein, wenn ei-
ne Bestimmung der Gegenleistung – eine privatautonom ausgehandelte Ent-
geltabrede – fehlt (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 196). Es entspricht somit der ge-
setzgeberischen Intention, dass der Käufer als Rückgewährschuldner beim
Wertersatz begünstigt wird, wenn der Kaufpreis hinter dem objektiven Wert der
Sache zurückbleibt ("Schnäppchen"; so auch Staudinger/Kaiser, aaO, m.w.N.).
Der Verkäufer, der eine Sache unter Wert verkauft, wird dadurch aus der Sicht
der gesetzlichen Regelung nicht benachteiligt, weil er mit Abschluss des Kauf-
vertrages gezeigt hat, dass die Sache für ihn keinen höheren Wert hat als den
vereinbarten Kaufpreis (Staudinger/Kaiser, aaO, m.w.N.); er kann daher im Fall
der Unmöglichkeit der Rückgewähr auch keinen höheren Wertersatz beanspru-
chen.
Der Senat sieht angesichts dieser eindeutigen gesetzgeberischen Wert-
entscheidung in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht keine Rechtferti-
gung dafür, den Anwendungsbereich des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB im Wege
einer teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass die Vorschrift beim
Rücktritt eines Geldgläubigers wegen Zahlungsverzugs des Schuldners entge-
gen ihrem Wortlaut nicht anzuwenden wäre. Für die gesetzliche Regelung spre-
chen auch praktische Gründe. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf
hin, dass die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung für eine Anknüp-
fung des Wertersatzes an die vereinbarte Gegenleistung einen nahe liegenden
Streit über den "wahren" Verkehrswert der Sache vermeidet, der im nachhinein
meist nur durch Sachverständigenbeweis ermittelt werden könnte und mit zahl-
reichen Unsicherheiten verbunden wäre.
Ob es Ausnahmefälle geben mag, in denen sich der zum Wertersatz
Verpflichtete nach Treu und Glauben nicht auf die Regelung des § 346 Abs. 2
Satz 2 BGB berufen kann - das Berufungsgericht spricht den Fall an, dass der
in Zahlungsverzug geratene Käufer in Kenntnis der Rücktrittsandrohung des
Verkäufers die Sache noch vor dem Rücktritt weiter veräußert, um deren höhe-
ren Verkehrswert für sich zu realisieren -, bedarf keiner Entscheidung. Ein sol-
cher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 4 O 473/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2007 - 4 U 92/07 -