Rechtsprechung / BGH

BGH Hinweisbeschluss vom 19.11.2008 – X ZR 39/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

HINWEISBESCHLUSS

vom

19. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-

teil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom

28. Februar 2008 durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

22. Dezember 2008.

Gründe

1

I. Durch vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil vom 19. Mai 2005

wurde die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 3.925,46 EUR nebst Zinsen zu

zahlen. Das Versäumnisurteil wurde durch Urteil vom 9. Februar 2006 mit der

Maßgabe aufrechterhalten, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil

nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Die Klägerin zahlte den

ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen (insgesamt 4.492,92 EUR) und legte Beru-

fung ein. Wegen Eintritts der Verjährung wurden das Versäumnisurteil in der

Berufungsinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagten nunmehr als Gesamtschuldner auf

Rückerstattung des von ihr gezahlten Betrages nebst Zinsen in Anspruch.

3

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klä-

gerin könne gemäß § 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung des verjährten An-

spruchs Geleistete nicht mehr zurückfordern. Das Berufungsgericht hat das Ur-

teil abgeändert und die Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung

antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Revision hat es wegen grundsätzli-

cher Bedeutung der Sache zugelassen.

5

II. Die Revision hat weder Aussicht auf Erfolg noch liegt ein Zulassungs-

grund vor (§ 552a ZPO).

Zwar kann gemäß § 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung eines verjähr-

ten Anspruchs Geleistete nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen

(vgl. § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückgefordert werden. Voraussetzung ist je-

doch, dass mit der Zahlung der verjährte Anspruch zum Erlöschen gebracht

wurde. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den

Gläubiger - endgültig - bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Hieran fehlt es,

wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer

Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast sei-

ne Leistung erbringt (BGHZ 86, 267, 269; BGHZ 139, 357, 368). Ein solcher

Vorbehalt ist in aller Regel anzunehmen, wenn die Zahlung des Schuldners an

den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung

der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urt. v. 24.6.1981

- IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244; Urt. v. 24.11.2006 - LwZR 6/05, NJW 2007,

1269, 1270). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zahlung vor Einlegung

des Rechtsmittels erfolgt; denn der Schuldner muss bis zum Eintritt der formel-

len Rechtskraft grundsätzlich davon ausgehen, dass der Gläubiger das vorläu-

fig vollstreckbare Urteil nicht als abschließende Regelung des Streitverhältnis-

ses hinnehmen will, sondern lediglich zahlt, um eine Vollstreckung des Titels

auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.5.1976 - III ZB 4/76, WM 1976,

1069 f.).

6

Vor diesem Hintergrund kann die Revision nur dann Erfolg haben, wenn

nicht allein aus dem Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Titels auf den

Vorbehalt der Rückforderung der Leistung geschlossen werden darf, sondern

beim Fehlen (hier nicht festgestellter) weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte - wie

etwa dem (konkreten) Drohen der Zwangsvollstreckung - davon auszugehen

ist, dass der Schuldner mit seiner Zahlung die Forderung des Gläubigers aner-

kennt und sie bedingungslos und endgültig tilgt. Das ist zu verneinen. In der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 25.5.1976 - III ZB 4/76,

WM 1976, 1069 m.w.N.) ist bereits hinreichend geklärt, dass Zahlungen auf-

grund eines vorläufig vollstreckbaren Titels grundsätzlich nur vorläufige Leis-

tungen darstellen und nicht zur einer Erfüllung des geltend gemachten An-

spruchs führen. Demgemäß tritt im Entscheidungsfall entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts auch kein Grund für die Zulassung der Revision zutage.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-

den.

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2007 - 32 C 418/07 (22) -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2008 - 2/24 S 215/07 -