BGH Beschluss vom 19.11.2008 – XII ZB 195/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2008
in der Vollstreckbarerklärungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels
sind Rückstände aus der Zeit nach dessen Erlass dem Streitwert nicht hinzuzu-
rechnen.
BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 27.490 € festge-
setzt.
Gründe
Der Senat hält an seiner mit Hinweis vom 8. Oktober 2008 geäußerten
vorläufigen Auffassung, der Gegenstandswert des Verfahrens der Vollstreck-
barerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels erhöhe sich in entsprechen-
der Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG um die Beträge, die vor Einrei-
chung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung fällig geworden sind, nicht fest.
Er schließt sich nach erneuter Überprüfung der in der Literatur und in der
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden Auffassung an, dass
nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordene Unterhalts-
beträge nicht hinzuzurechnen sind (OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404 f.
und Beschluss vom 24. Januar 1990 - 2 WF 11/90 - juris; OLG Düsseldorf
FamRZ 2008, 904, 906; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen
9. Aufl. § 70 IV S. 323), sondern nur solche Rückstände, die entweder schon
bei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren (OLG Bremen, Beschluss
vom 11. Dezember 1991 - 2 W 101/91 - juris; vgl. auch OVG Münster Be-
schluss vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 - juris für den Streitwert eines jugend-
hilferechtlichen Heranziehungsstreits) oder in der Ausgangsentscheidung als
Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind (OLG Dresden FamRZ
2006, 563, 564 f; OLG Hamburg OLGR 1997, 164; Schneider/Herget Streit-
wertkommentar 12. Aufl. Rdn. 6062; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 3 Rdn. 16
Stichwort Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels).
Insoweit bedarf es hier keiner Entscheidung, welcher der beiden zuletzt
genannten Auffassungen der Vorzug zu geben ist, da das französische Gericht
nur laufenden Unterhalt zugesprochen hat, beginnend mit dem Monat, in dem
der Titel erlassen wurde.
Der Senat folgt jedenfalls der Erwägung des Oberlandesgerichts Bremen
(aaO), dass eine - mitunter unvermeidliche - erhebliche Erhöhung des Gegens-
tandswertes des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung im Vergleich zu dem
Wert des Erkenntnisverfahrens nicht gerechtfertigt wäre, weil die Vollstreckbar-
keitserklärung als typischer Bestandteil des Leistungstitels angesehen werden
kann und auch dann, wenn sie in einem gesonderten Verfahren erfolgt, nicht
etwa schon eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt. Dabei ist insbe-
sondere zu berücksichtigen, dass in diesem Verfahren nicht erneut über den
Unterhaltsanspruch entschieden wird, so dass es unangebracht erscheint, die-
ses Verfahren gebührenrechtlich höher zu bewerten, als das vorausgegangene
Erkenntnisverfahren nach deutschem Gebührenrecht zu bewerten gewesen
wäre.
Ob der weitere Gesichtspunkt, dass die obsiegende Partei auf die Dauer
des (ausländischen) Erkenntnisverfahrens vielfach keinen Einfluss hat, es ge-
bietet, unabhängig von einem titulierten Rückstand allein auf Rückstände bei
Einreichung der Klage im Ausland abzustellen, kann hier - wie dargelegt - da-
hinstehen.
Der Senat setzt den Streitwert daher nicht, wie zunächst erwogen, auf
235.179,18 € fest, sondern mit 27.490,14 € auf den Jahresbetrag des im März
2000 zugesprochenen
laufenden Unterhalts von monatlich 15.000 FF =
2.286,72 €. Dies sind 10 Monate à 2.286,72 € und 2 Monate (Januar und Feb-
ruar 2001) à 2.311,47 €, da für diese beiden Monate bereits die in der Aus-
gangsentscheidung angeordnete Indexierung zu berücksichtigen ist.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 23.04.2007 - 4 O 65/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2007 - I-3 W 125/07 -