Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.11.2008 – XII ZB 195/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2008

in der Vollstreckbarerklärungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels

sind Rückstände aus der Zeit nach dessen Erlass dem Streitwert nicht hinzuzu-

rechnen.

BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - OLG Düsseldorf

LG Kleve

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 27.490 € festge-

setzt.

Gründe

1

Der Senat hält an seiner mit Hinweis vom 8. Oktober 2008 geäußerten

vorläufigen Auffassung, der Gegenstandswert des Verfahrens der Vollstreck-

barerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels erhöhe sich in entsprechen-

der Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG um die Beträge, die vor Einrei-

chung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung fällig geworden sind, nicht fest.

2

Er schließt sich nach erneuter Überprüfung der in der Literatur und in der

Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden Auffassung an, dass

nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordene Unterhalts-

beträge nicht hinzuzurechnen sind (OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404 f.

und Beschluss vom 24. Januar 1990 - 2 WF 11/90 - juris; OLG Düsseldorf

FamRZ 2008, 904, 906; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen

9. Aufl. § 70 IV S. 323), sondern nur solche Rückstände, die entweder schon

bei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren (OLG Bremen, Beschluss

vom 11. Dezember 1991 - 2 W 101/91 - juris; vgl. auch OVG Münster Be-

schluss vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 - juris für den Streitwert eines jugend-

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hilferechtlichen Heranziehungsstreits) oder in der Ausgangsentscheidung als

Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind (OLG Dresden FamRZ

2006, 563, 564 f; OLG Hamburg OLGR 1997, 164; Schneider/Herget Streit-

wertkommentar 12. Aufl. Rdn. 6062; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 3 Rdn. 16

Stichwort Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels).

Insoweit bedarf es hier keiner Entscheidung, welcher der beiden zuletzt

genannten Auffassungen der Vorzug zu geben ist, da das französische Gericht

nur laufenden Unterhalt zugesprochen hat, beginnend mit dem Monat, in dem

der Titel erlassen wurde.

Der Senat folgt jedenfalls der Erwägung des Oberlandesgerichts Bremen

(aaO), dass eine - mitunter unvermeidliche - erhebliche Erhöhung des Gegens-

tandswertes des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung im Vergleich zu dem

Wert des Erkenntnisverfahrens nicht gerechtfertigt wäre, weil die Vollstreckbar-

keitserklärung als typischer Bestandteil des Leistungstitels angesehen werden

kann und auch dann, wenn sie in einem gesonderten Verfahren erfolgt, nicht

etwa schon eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt. Dabei ist insbe-

sondere zu berücksichtigen, dass in diesem Verfahren nicht erneut über den

Unterhaltsanspruch entschieden wird, so dass es unangebracht erscheint, die-

ses Verfahren gebührenrechtlich höher zu bewerten, als das vorausgegangene

Erkenntnisverfahren nach deutschem Gebührenrecht zu bewerten gewesen

wäre.

5

Ob der weitere Gesichtspunkt, dass die obsiegende Partei auf die Dauer

des (ausländischen) Erkenntnisverfahrens vielfach keinen Einfluss hat, es ge-

bietet, unabhängig von einem titulierten Rückstand allein auf Rückstände bei

Einreichung der Klage im Ausland abzustellen, kann hier - wie dargelegt - da-

hinstehen.

6

Der Senat setzt den Streitwert daher nicht, wie zunächst erwogen, auf

235.179,18 € fest, sondern mit 27.490,14 € auf den Jahresbetrag des im März

2000 zugesprochenen

laufenden Unterhalts von monatlich 15.000 FF =

2.286,72 €. Dies sind 10 Monate à 2.286,72 € und 2 Monate (Januar und Feb-

ruar 2001) à 2.311,47 €, da für diese beiden Monate bereits die in der Aus-

gangsentscheidung angeordnete Indexierung zu berücksichtigen ist.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Dose

Klinkhammer

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 23.04.2007 - 4 O 65/07 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2007 - I-3 W 125/07 -