BGH Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 62/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 20. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Kopierläden II
UrhG § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 (F: 25.7.1994); § 54h Abs. 1
a) Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.
b) Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergü- tungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen.
BGH, Urt. v. 20. November 2008 - I ZR 62/06 - LG Heilbronn AG Heilbronn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Heilbronn vom 15. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, macht aus abgetretenem Recht
urheberrechtliche Vergütungsansprüche der Verwertungsgesellschaft Wort (VG
Wort) geltend. Sie nimmt den Beklagten, der Inhaber eines Kopierladens ist,
wegen des gewerblichen Betriebs verschiedener Fotokopiergeräte im Zeitraum
von 1998 bis 2000 auf Zahlung einer Betreibervergütung in Höhe von
3.054,91 € nebst Zinsen in Anspruch.
Der Beklagte trägt vor, er habe in seinem Kopiergeschäft eine Selbstbe-
dienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen,
nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen. Er ist der An-
sicht, deshalb keine oder jedenfalls nur eine geringere als die in den Tarifen der
VG Wort vorgesehene Vergütung zu schulden.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-
fung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht den vom
Amtsgericht zuerkannten Zinsanspruch herabgesetzt hat. Mit seiner vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abwei-
sung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Vergütungsanspruch
für nach § 54a Abs. 2 UrhG (a.F.) begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 54a Abs. 2 UrhG (a.F.) kom-
me es ausschließlich darauf an, dass Kopien von Geräten gefertigt würden, die
dafür geeignet und bestimmt seien, auch von urheberrechtlich geschützten
Werken Vervielfältigungen herzustellen. Die Anfertigung solcher Vervielfältigun-
gen sei auch mit Kopiergeräten in einem Kopierladen ohne Selbstbedienung
durch den Kunden und bei einer Anweisung an die Angestellten, nur urheber-
rechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, jederzeit möglich. Die im Kopier-
laden des Beklagten gefertigten Kopien würden auch grundsätzlich von den
Tarifen der VG Wort erfasst. Die Wahrscheinlichkeit der Vervielfältigung urhe-
berrechtlich geschützter Werke sei in einem solchen Kopierladen zwar geringer.
Aus Gründen der Praktikabilität sei es jedoch nicht erforderlich, dass die VG
Wort bei ihren Tarifen zwischen Betrieben mit Selbstbedienung und solchen mit
Personalbedienung unterscheide. Der Betriebsinhaber habe allerdings die Mög-
lichkeit, die Vermutung der Angemessenheit der Tarife durch einen Gegenbe-
weis zu entkräften. Dieser Beweis sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der
Revision ist die Klägerin als Inkassounternehmen sowohl prozessual befugt als
auch materiell berechtigt, den Anspruch auf eine Betreibervergütung nach
§ 54a Abs. 2 UrhG a.F. (§ 54c UrhG n.F.) geltend zu machen.
Allerdings bestimmt § 54h Abs. 1 UrhG, dass die Vergütungsansprüche
nach §§ 54 und 54a UrhG a.F. (§§ 54 bis 54c UrhG n.F.) - einschließlich der
Ansprüche auf den doppelten Vergütungssatz nach §§ 54f Abs. 3 und 54g
Abs. 3 a.F. (§§ 54e Abs. 2 und 54f Abs. 3 UrhG n.F.) sowie der Auskunftsan-
sprüche nach § 54g Abs. 1 und 2 UrhG a.F. (§ 54f Abs. 1 und 2 UrhG n.F.) - nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können. Entge-
gen der Auffassung der Revision weist das Gesetz den Verwertungsgesell-
schaften ungeachtet der Verwendung des Begriffs des Geltendmachens keine
Prozessführungsbefugnis, sondern eine materiellrechtliche Anspruchsberechti-
gung zu. Auch ein Abtretungsverbot für verwertungsgesellschaftspflichtige An-
sprüche kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
a) Können urheberrechtliche Ansprüche nur von einer Verwertungsge-
sellschaft „geltend gemacht“ werden, liegt darin kein Fall einer gesetzlichen
Prozessstandschaft. Eine Prozessstandschaft würde voraussetzen, dass in der
Person des einzelnen Urhebers ein Anspruch entstanden wäre, der hinsichtlich
seines Umfangs bestimmt werden könnte. Das ist indessen bei den urheber-
rechtlichen Ansprüchen, die nur von einer Verwertungsgesellschaft „geltend
gemacht“ werden können, regelmäßig nicht der Fall. Auch der in Rede stehen-
de Anspruch auf Zahlung einer Betreibervergütung kann nicht einzelnen Urhe-
bern zugeschrieben werden, denen materiellrechtlich der Anspruch zustünde
und die lediglich daran gehindert wären, ihn selbst auch gerichtlich geltend zu
machen. Der Anspruch entsteht vielmehr erst in der Hand der Verwertungsge-
sellschaft in einer Form, die eine Geltendmachung gegenüber den vergütungs-
pflichtigen Schuldnern überhaupt ermöglicht. Deswegen kann der Schuldner
auch gegen die entsprechende Forderung der Verwertungsgesellschaft mit ei-
ner gegen diese gerichteten Forderung aufrechnen.
b) Auch ein Abtretungsverbot ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die
Bestimmung des § 54h Abs. 1 UrhG verfolgt - ähnlich wie andere Bestimmun-
gen, die eine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit vorsehen - einen doppelten
Zweck: Zum einen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die
einzelnen Urheber kaum dazu imstande wären, ihre Vergütungsansprüche
selbst durchzusetzen. Zum anderen soll vermieden werden, dass die Vergü-
tungspflichtigen es mit einer unüberschaubaren Vielzahl von anspruchsberech-
tigten Urhebern zu tun haben (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vor
§§ 44a ff. Rdn. 18; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54h UrhG
Rdn. 1). Diesem Zweck ist bereits dadurch Genüge getan, dass die Ansprüche
nicht von den Urhebern selbst geltend gemacht werden können. Er wird nicht
dadurch beeinträchtigt, dass die anspruchsberechtigten Verwertungsgesell-
schaften sich einer Inkassostelle bedienen (Schricker/Loewenheim aaO § 54h
UrhG Rdn. 2). Die Verwertungsgesellschaften können die von ihnen wahrzu-
nehmenden Ansprüche daher auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürger-
lichen Rechts zur Einziehung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesell-
schaften, sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. Melichar in Loe-
wenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 46 Rdn. 19 ff.; Dreier in Dreier/
Schulze aaO § 54h Rdn. 4; Schricker/Reinbothe aaO Vor §§ 1 ff. WahrnG
Rdn. 14; vgl. auch OLG Stuttgart DB 1982, 2686; LG Stuttgart ZUM 2002, 614,
616). Desgleichen steht es ihnen grundsätzlich frei, zur Geltendmachung dieser
Ansprüche ein von ihnen unabhängiges Inkassounternehmen einzuschalten.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auch der In-
haber eines Kopierladens, der eine Selbstbedienung durch Kunden ausschließt
und seine Angestellten anweist, nur Kopien urheberrechtlich nicht geschützter
Werke zu fertigen, grundsätzlich die nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. für das
Betreiben von Fotokopiergeräten geschuldete Vergütung zu zahlen hat.
a) Da im Streitfall lediglich die Vergütungspflicht wegen des gewerblichen
Betriebs verschiedener Fotokopiergeräte im Zeitraum von 1998 bis 2000 zu
beurteilen ist, ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht des
Betreibers von Ablichtungsgeräten durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getre-
tene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesell-
schaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden ist (§ 54c
UrhG). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist allein die seinerzeit geltende
Rechtslage maßgeblich. Nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. hat der Urheber einen
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung unter anderem gegen
den Betreiber eines Gerätes, das - wie ein Fotokopiergerät (vgl. BGHZ 140,
326, 329 - Telefaxgeräte) - zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53
Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt ist und in einer
Einrichtung betrieben wird, die - wie ein Kopierladen - Geräte für die Herstellung
von Ablichtungen entgeltlich bereit hält.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Regelung nicht dahinge-
hend einschränkend auszulegen, dass lediglich Inhaber von Kopierläden, in
denen die Kopiergeräte frei zugänglich sind, die Betreibervergütung zu leisten
haben. Die Revision meint, die Gerätevergütung gemäß § 54a Abs. 1 UrhG a.F.
erfasse bereits einen gewissen Grundbestand von Vervielfältigungen urheber-
rechtlich geschützter Werke. Die Betreibervergütung gemäß § 54a Abs. 2 UrhG
a.F. solle daher nur Vervielfältigungen erfassen, die den üblichen Rahmen
überstiegen. Müsse der Kunde die zu kopierende Vorlage einem Unternehmer
übergeben, der durch einen Aushang darauf hinweise, dass nur urheberrechts-
freie Werke kopiert würden, und der seine Mitarbeiter entsprechend anweise,
sinke die Wahrscheinlichkeit, dass es zu unzulässigen Vervielfältigungen kom-
me. Eine gleichwohl im Einzelfall erstellte Kopie eines urheberrechtlich ge-
schützten Werkes sei von der Gerätevergütung gedeckt; eine Betreibervergü-
tung sei daneben nicht geschuldet. Dem ist nicht zu folgen.
aa) Die Vergütungspflicht des Betreibers eines Kopierladens nach § 54a
Abs. 2 UrhG a.F. besteht auch dann, wenn das Kopiergerät für den Kunden
nicht frei zugänglich ist. Sie hängt nicht davon ab, ob der Kunde oder der
Betreiber die Kopien anfertigt, und gilt daher gleichermaßen für Kopierläden mit
Selbstbedienung wie mit Personalbedienung (OLG München GRUR 2004, 324,
325; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54c Rdn. 5; Schricker/Loewenheim aaO
§ 54a UrhG Rdn. 16; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54c
UrhG Rdn. 5).
bb) Die Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. ist zudem auch
dann geschuldet, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass
mit dem Fotokopiergerät urheberrechtlich geschützte Vorlagen nach § 53
Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt werden. Die Vergütungspflicht nach § 54a UrhG
a.F. knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern nur an die mögliche Nut-
zung des Gerätes für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen
urheberrechtlich geschützter Vorlagen an (vgl. BGHZ 121, 215, 221 - Reader-
printer; BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgerät, m.w.N.). Eine solche Nutzung ist,
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dann möglich,
wenn der Betreiber des Kopierladens durch einen Aushang darauf hinweist,
dass die Fotokopiergeräte nur zur Vervielfältigung urheberrechtsfreier Vorlagen
bestimmt sind, und er darüber hinaus eine Selbstbedienung durch Kunden aus-
schließt und seine Angestellten anweist, nur urheberrechtlich nicht geschützte
Werke zu kopieren.
3. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die
Höhe der Vergütung sich auch dann grundsätzlich nach den Tarifen der VG
Wort richtet, wenn der Inhaber des Kopierladens eine Selbstbedienung durch
Kunden ausschließt und seine Mitarbeiter anweist, keine urheberrechtlich ge-
schützten Vorlagen zu kopieren.
a) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. insge-
samt geschuldeten Vergütung bemisst sich gemäß § 54d Abs. 2 UrhG a.F.
(§ 54c Abs. 2 UrhG n.F.) nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerä-
tes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der übli-
chen Verwendung, wahrscheinlich ist. Die VG Wort hat nach diesen Maßstäben
- ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG entsprechend - aufgrund
von empirischen Erhebungen über die nach den maßgeblichen Umständen
wahrscheinliche Nutzung Tarife für die von ihr geforderte Betreibervergütung
aufgestellt. Die Revision stellt nicht in Frage, dass die empirischen Erhebungen
zutreffend und die geforderten Tarife grundsätzlich angemessen sind.
b) Sind Geräte - wie hier die Fotokopiergeräte - zur Vornahme von Ver-
vielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt, löst dies die ge-
setzliche Vermutung aus, dass diese Geräte entsprechend ihrer Zweckbestim-
mung auch zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG
verwendet werden (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, m.w.N.). Diese Ver-
mutung erstreckt sich auch darauf, dass die Geräte in der Art und dem Umfang
zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt wer-
den, wie dies insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung
des jeweiligen Gerätes wahrscheinlich ist. Dabei handelt sich um eine widerleg-
bare Vermutung im Sinne des § 292 ZPO. Sie kann durch den Gegenbeweis
entkräftet werden, dass die Geräte tatsächlich nicht oder nur in geringerem Um-
fang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ver-
wendet werden (vgl. BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, m.w.N.). Die An-
nahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei dieser Gegenbeweis nicht
gelungen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte könne den Gegenbe-
weis nicht dadurch führen, dass er zum Beweis seiner Behauptung, er habe in
seinem Kopierladen eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und
seinen Beschäftigten die Weisung erteilt, nur urheberrechtlich nicht geschützte
Werke zu vervielfältigen, die Vernehmung seiner Mitarbeiter als Zeugen anbie-
te. Dieses Beweisangebot gehe nicht so weit, wie der vom Bundesverfassungs-
gericht für möglich erachtete Gegenbeweis durch eine umfassende Kontrolle
während einer Stichprobenzeit unter Vorlage sämtlicher Überstücke der Kopien
an die Verwertungsgesellschaft (vgl. BVerfG GRUR 1997, 123, 124 - Kopierla-
den I; GRUR 1997, 124, 125 - Kopierladen II), bei der die Verwertungsgesell-
schaft die Möglichkeit habe, anhand der vorgelegten Überstücke effektiv zu
kontrollieren, ob es sich bei den kopierten Vorlagen um urheberrechtlich ge-
schützte Werke gehandelt habe oder nicht.
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe damit Anforde-
rungen an den Gegenbeweis gestellt, die eine Beweisführung tatsächlich un-
möglich mache. Der Unternehmer sei nicht berechtigt, von Kopien, die er im
Auftrag von Kunden fertige, Überstücke für eigene Zwecke zu fertigen. Von ei-
ner Einwilligung der Kunden könne nicht in jedem Einzelfall ausgegangen wer-
den. Der Klägerin übersandte Überstücke könnten daher nur einen lückenhaf-
ten Überblick über den Kopierbetrieb geben. Für die Führung des dem Beklag-
ten obliegenden Gegenbeweises müsse es daher ausreichen, wenn dieser den
Kunden jeglichen Zugang zu den Kopiergeräten verweigere und seine Mitarbei-
ter anweise, allein urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, und
wenn er hierauf durch einen Aushang hinweise und die Einhaltung dieser An-
weisung stichprobenartig kontrolliere.
Die von der Revision angeführten Vorkehrungen können bereits deshalb
nicht genügen, weil - wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen
festgestellt hat - die Mitarbeiter des Beklagten nicht zu einer zuverlässigen Be-
urteilung der schwierigen Rechtsfrage in der Lage sind, ob eine Vorlage urhe-
berrechtlich geschützt ist. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht von einer
Vernehmung der Mitarbeiter abgesehen. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung
hätten die Fälle rechtlicher Fehleinschätzungen nicht mehr festgestellt werden
können; die Zeugen hätten allenfalls bekunden können, die Weisung des Be-
klagten erhalten und sich nach besten Kräften daran gehalten zu haben. In ei-
nem Kopierladen mit Personalbedienung, in dem die Angestellten angewiesen
sind, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, mag zwar, wie
das Berufungsgericht angenommen hat, die Wahrscheinlichkeit der Vervielfälti-
gung urheberrechtlich geschützter Werke geringer sein als in einem Kopierla-
den mit Selbstbedienung, in dem keine derartige Einschränkung besteht. Allein
durch den Nachweis, dass mit den Fotokopiergeräten wahrscheinlich in einem
geringeren Umfang urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt werden als
nach deren Standort und üblichen Verwendung zu erwarten ist, kann der erfor-
derliche Gegenbeweis über die tatsächliche Anzahl der vergütungspflichtigen
Kopien jedoch nicht geführt werden.
III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 19.08.2005 - 14 C 3391/01 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 15.03.2006 - 1 S 49/05 St -