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BGH Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 62/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 20. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Kopierläden II

UrhG § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 (F: 25.7.1994); § 54h Abs. 1

a) Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.

b) Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergü- tungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen.

BGH, Urt. v. 20. November 2008 - I ZR 62/06 - LG Heilbronn AG Heilbronn

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts

Heilbronn vom 15. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, macht aus abgetretenem Recht

urheberrechtliche Vergütungsansprüche der Verwertungsgesellschaft Wort (VG

Wort) geltend. Sie nimmt den Beklagten, der Inhaber eines Kopierladens ist,

wegen des gewerblichen Betriebs verschiedener Fotokopiergeräte im Zeitraum

von 1998 bis 2000 auf Zahlung einer Betreibervergütung in Höhe von

3.054,91 € nebst Zinsen in Anspruch.

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Der Beklagte trägt vor, er habe in seinem Kopiergeschäft eine Selbstbe-

dienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen,

nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen. Er ist der An-

sicht, deshalb keine oder jedenfalls nur eine geringere als die in den Tarifen der

VG Wort vorgesehene Vergütung zu schulden.

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Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-

fung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht den vom

Amtsgericht zuerkannten Zinsanspruch herabgesetzt hat. Mit seiner vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abwei-

sung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Vergütungsanspruch

für nach § 54a Abs. 2 UrhG (a.F.) begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

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Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 54a Abs. 2 UrhG (a.F.) kom-

me es ausschließlich darauf an, dass Kopien von Geräten gefertigt würden, die

dafür geeignet und bestimmt seien, auch von urheberrechtlich geschützten

Werken Vervielfältigungen herzustellen. Die Anfertigung solcher Vervielfältigun-

gen sei auch mit Kopiergeräten in einem Kopierladen ohne Selbstbedienung

durch den Kunden und bei einer Anweisung an die Angestellten, nur urheber-

rechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, jederzeit möglich. Die im Kopier-

laden des Beklagten gefertigten Kopien würden auch grundsätzlich von den

Tarifen der VG Wort erfasst. Die Wahrscheinlichkeit der Vervielfältigung urhe-

berrechtlich geschützter Werke sei in einem solchen Kopierladen zwar geringer.

Aus Gründen der Praktikabilität sei es jedoch nicht erforderlich, dass die VG

Wort bei ihren Tarifen zwischen Betrieben mit Selbstbedienung und solchen mit

Personalbedienung unterscheide. Der Betriebsinhaber habe allerdings die Mög-

lichkeit, die Vermutung der Angemessenheit der Tarife durch einen Gegenbe-

weis zu entkräften. Dieser Beweis sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

1. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der

Revision ist die Klägerin als Inkassounternehmen sowohl prozessual befugt als

auch materiell berechtigt, den Anspruch auf eine Betreibervergütung nach

§ 54a Abs. 2 UrhG a.F. (§ 54c UrhG n.F.) geltend zu machen.

Allerdings bestimmt § 54h Abs. 1 UrhG, dass die Vergütungsansprüche

nach §§ 54 und 54a UrhG a.F. (§§ 54 bis 54c UrhG n.F.) - einschließlich der

Ansprüche auf den doppelten Vergütungssatz nach §§ 54f Abs. 3 und 54g

Abs. 3 a.F. (§§ 54e Abs. 2 und 54f Abs. 3 UrhG n.F.) sowie der Auskunftsan-

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sprüche nach § 54g Abs. 1 und 2 UrhG a.F. (§ 54f Abs. 1 und 2 UrhG n.F.) - nur

durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können. Entge-

gen der Auffassung der Revision weist das Gesetz den Verwertungsgesell-

schaften ungeachtet der Verwendung des Begriffs des Geltendmachens keine

Prozessführungsbefugnis, sondern eine materiellrechtliche Anspruchsberechti-

gung zu. Auch ein Abtretungsverbot für verwertungsgesellschaftspflichtige An-

sprüche kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

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a) Können urheberrechtliche Ansprüche nur von einer Verwertungsge-

sellschaft „geltend gemacht“ werden, liegt darin kein Fall einer gesetzlichen

Prozessstandschaft. Eine Prozessstandschaft würde voraussetzen, dass in der

Person des einzelnen Urhebers ein Anspruch entstanden wäre, der hinsichtlich

seines Umfangs bestimmt werden könnte. Das ist indessen bei den urheber-

rechtlichen Ansprüchen, die nur von einer Verwertungsgesellschaft „geltend

gemacht“ werden können, regelmäßig nicht der Fall. Auch der in Rede stehen-

de Anspruch auf Zahlung einer Betreibervergütung kann nicht einzelnen Urhe-

bern zugeschrieben werden, denen materiellrechtlich der Anspruch zustünde

und die lediglich daran gehindert wären, ihn selbst auch gerichtlich geltend zu

machen. Der Anspruch entsteht vielmehr erst in der Hand der Verwertungsge-

sellschaft in einer Form, die eine Geltendmachung gegenüber den vergütungs-

pflichtigen Schuldnern überhaupt ermöglicht. Deswegen kann der Schuldner

auch gegen die entsprechende Forderung der Verwertungsgesellschaft mit ei-

ner gegen diese gerichteten Forderung aufrechnen.

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b) Auch ein Abtretungsverbot ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die

Bestimmung des § 54h Abs. 1 UrhG verfolgt - ähnlich wie andere Bestimmun-

gen, die eine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit vorsehen - einen doppelten

Zweck: Zum einen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die

einzelnen Urheber kaum dazu imstande wären, ihre Vergütungsansprüche

selbst durchzusetzen. Zum anderen soll vermieden werden, dass die Vergü-

tungspflichtigen es mit einer unüberschaubaren Vielzahl von anspruchsberech-

tigten Urhebern zu tun haben (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vor

§§ 44a ff. Rdn. 18; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54h UrhG

Rdn. 1). Diesem Zweck ist bereits dadurch Genüge getan, dass die Ansprüche

nicht von den Urhebern selbst geltend gemacht werden können. Er wird nicht

dadurch beeinträchtigt, dass die anspruchsberechtigten Verwertungsgesell-

schaften sich einer Inkassostelle bedienen (Schricker/Loewenheim aaO § 54h

UrhG Rdn. 2). Die Verwertungsgesellschaften können die von ihnen wahrzu-

nehmenden Ansprüche daher auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürger-

lichen Rechts zur Einziehung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesell-

schaften, sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. Melichar in Loe-

wenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 46 Rdn. 19 ff.; Dreier in Dreier/

Schulze aaO § 54h Rdn. 4; Schricker/Reinbothe aaO Vor §§ 1 ff. WahrnG

Rdn. 14; vgl. auch OLG Stuttgart DB 1982, 2686; LG Stuttgart ZUM 2002, 614,

616). Desgleichen steht es ihnen grundsätzlich frei, zur Geltendmachung dieser

Ansprüche ein von ihnen unabhängiges Inkassounternehmen einzuschalten.

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2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auch der In-

haber eines Kopierladens, der eine Selbstbedienung durch Kunden ausschließt

und seine Angestellten anweist, nur Kopien urheberrechtlich nicht geschützter

Werke zu fertigen, grundsätzlich die nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. für das

Betreiben von Fotokopiergeräten geschuldete Vergütung zu zahlen hat.

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a) Da im Streitfall lediglich die Vergütungspflicht wegen des gewerblichen

Betriebs verschiedener Fotokopiergeräte im Zeitraum von 1998 bis 2000 zu

beurteilen ist, ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht des

Betreibers von Ablichtungsgeräten durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getre-

tene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesell-

schaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden ist (§ 54c

UrhG). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist allein die seinerzeit geltende

Rechtslage maßgeblich. Nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. hat der Urheber einen

Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung unter anderem gegen

den Betreiber eines Gerätes, das - wie ein Fotokopiergerät (vgl. BGHZ 140,

326, 329 - Telefaxgeräte) - zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53

Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt ist und in einer

Einrichtung betrieben wird, die - wie ein Kopierladen - Geräte für die Herstellung

von Ablichtungen entgeltlich bereit hält.

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b) Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Regelung nicht dahinge-

hend einschränkend auszulegen, dass lediglich Inhaber von Kopierläden, in

denen die Kopiergeräte frei zugänglich sind, die Betreibervergütung zu leisten

haben. Die Revision meint, die Gerätevergütung gemäß § 54a Abs. 1 UrhG a.F.

erfasse bereits einen gewissen Grundbestand von Vervielfältigungen urheber-

rechtlich geschützter Werke. Die Betreibervergütung gemäß § 54a Abs. 2 UrhG

a.F. solle daher nur Vervielfältigungen erfassen, die den üblichen Rahmen

überstiegen. Müsse der Kunde die zu kopierende Vorlage einem Unternehmer

übergeben, der durch einen Aushang darauf hinweise, dass nur urheberrechts-

freie Werke kopiert würden, und der seine Mitarbeiter entsprechend anweise,

sinke die Wahrscheinlichkeit, dass es zu unzulässigen Vervielfältigungen kom-

me. Eine gleichwohl im Einzelfall erstellte Kopie eines urheberrechtlich ge-

schützten Werkes sei von der Gerätevergütung gedeckt; eine Betreibervergü-

tung sei daneben nicht geschuldet. Dem ist nicht zu folgen.

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aa) Die Vergütungspflicht des Betreibers eines Kopierladens nach § 54a

Abs. 2 UrhG a.F. besteht auch dann, wenn das Kopiergerät für den Kunden

nicht frei zugänglich ist. Sie hängt nicht davon ab, ob der Kunde oder der

Betreiber die Kopien anfertigt, und gilt daher gleichermaßen für Kopierläden mit

Selbstbedienung wie mit Personalbedienung (OLG München GRUR 2004, 324,

325; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54c Rdn. 5; Schricker/Loewenheim aaO

§ 54a UrhG Rdn. 16; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54c

UrhG Rdn. 5).

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bb) Die Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. ist zudem auch

dann geschuldet, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass

mit dem Fotokopiergerät urheberrechtlich geschützte Vorlagen nach § 53

Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt werden. Die Vergütungspflicht nach § 54a UrhG

a.F. knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern nur an die mögliche Nut-

zung des Gerätes für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen

urheberrechtlich geschützter Vorlagen an (vgl. BGHZ 121, 215, 221 - Reader-

printer; BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgerät, m.w.N.). Eine solche Nutzung ist,

wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dann möglich,

wenn der Betreiber des Kopierladens durch einen Aushang darauf hinweist,

dass die Fotokopiergeräte nur zur Vervielfältigung urheberrechtsfreier Vorlagen

bestimmt sind, und er darüber hinaus eine Selbstbedienung durch Kunden aus-

schließt und seine Angestellten anweist, nur urheberrechtlich nicht geschützte

Werke zu kopieren.

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3. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die

Höhe der Vergütung sich auch dann grundsätzlich nach den Tarifen der VG

Wort richtet, wenn der Inhaber des Kopierladens eine Selbstbedienung durch

Kunden ausschließt und seine Mitarbeiter anweist, keine urheberrechtlich ge-

schützten Vorlagen zu kopieren.

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a) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. insge-

samt geschuldeten Vergütung bemisst sich gemäß § 54d Abs. 2 UrhG a.F.

(§ 54c Abs. 2 UrhG n.F.) nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerä-

tes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der übli-

chen Verwendung, wahrscheinlich ist. Die VG Wort hat nach diesen Maßstäben

- ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG entsprechend - aufgrund

von empirischen Erhebungen über die nach den maßgeblichen Umständen

wahrscheinliche Nutzung Tarife für die von ihr geforderte Betreibervergütung

aufgestellt. Die Revision stellt nicht in Frage, dass die empirischen Erhebungen

zutreffend und die geforderten Tarife grundsätzlich angemessen sind.

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b) Sind Geräte - wie hier die Fotokopiergeräte - zur Vornahme von Ver-

vielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt, löst dies die ge-

setzliche Vermutung aus, dass diese Geräte entsprechend ihrer Zweckbestim-

mung auch zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG

verwendet werden (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, m.w.N.). Diese Ver-

mutung erstreckt sich auch darauf, dass die Geräte in der Art und dem Umfang

zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt wer-

den, wie dies insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung

des jeweiligen Gerätes wahrscheinlich ist. Dabei handelt sich um eine widerleg-

bare Vermutung im Sinne des § 292 ZPO. Sie kann durch den Gegenbeweis

entkräftet werden, dass die Geräte tatsächlich nicht oder nur in geringerem Um-

fang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ver-

wendet werden (vgl. BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, m.w.N.). Die An-

nahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei dieser Gegenbeweis nicht

gelungen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

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Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte könne den Gegenbe-

weis nicht dadurch führen, dass er zum Beweis seiner Behauptung, er habe in

seinem Kopierladen eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und

seinen Beschäftigten die Weisung erteilt, nur urheberrechtlich nicht geschützte

Werke zu vervielfältigen, die Vernehmung seiner Mitarbeiter als Zeugen anbie-

te. Dieses Beweisangebot gehe nicht so weit, wie der vom Bundesverfassungs-

gericht für möglich erachtete Gegenbeweis durch eine umfassende Kontrolle

während einer Stichprobenzeit unter Vorlage sämtlicher Überstücke der Kopien

an die Verwertungsgesellschaft (vgl. BVerfG GRUR 1997, 123, 124 - Kopierla-

den I; GRUR 1997, 124, 125 - Kopierladen II), bei der die Verwertungsgesell-

schaft die Möglichkeit habe, anhand der vorgelegten Überstücke effektiv zu

kontrollieren, ob es sich bei den kopierten Vorlagen um urheberrechtlich ge-

schützte Werke gehandelt habe oder nicht.

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Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe damit Anforde-

rungen an den Gegenbeweis gestellt, die eine Beweisführung tatsächlich un-

möglich mache. Der Unternehmer sei nicht berechtigt, von Kopien, die er im

Auftrag von Kunden fertige, Überstücke für eigene Zwecke zu fertigen. Von ei-

ner Einwilligung der Kunden könne nicht in jedem Einzelfall ausgegangen wer-

den. Der Klägerin übersandte Überstücke könnten daher nur einen lückenhaf-

ten Überblick über den Kopierbetrieb geben. Für die Führung des dem Beklag-

ten obliegenden Gegenbeweises müsse es daher ausreichen, wenn dieser den

Kunden jeglichen Zugang zu den Kopiergeräten verweigere und seine Mitarbei-

ter anweise, allein urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, und

wenn er hierauf durch einen Aushang hinweise und die Einhaltung dieser An-

weisung stichprobenartig kontrolliere.

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Die von der Revision angeführten Vorkehrungen können bereits deshalb

nicht genügen, weil - wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen

festgestellt hat - die Mitarbeiter des Beklagten nicht zu einer zuverlässigen Be-

urteilung der schwierigen Rechtsfrage in der Lage sind, ob eine Vorlage urhe-

berrechtlich geschützt ist. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht von einer

Vernehmung der Mitarbeiter abgesehen. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung

hätten die Fälle rechtlicher Fehleinschätzungen nicht mehr festgestellt werden

können; die Zeugen hätten allenfalls bekunden können, die Weisung des Be-

klagten erhalten und sich nach besten Kräften daran gehalten zu haben. In ei-

nem Kopierladen mit Personalbedienung, in dem die Angestellten angewiesen

sind, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren, mag zwar, wie

das Berufungsgericht angenommen hat, die Wahrscheinlichkeit der Vervielfälti-

gung urheberrechtlich geschützter Werke geringer sein als in einem Kopierla-

den mit Selbstbedienung, in dem keine derartige Einschränkung besteht. Allein

durch den Nachweis, dass mit den Fotokopiergeräten wahrscheinlich in einem

geringeren Umfang urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt werden als

nach deren Standort und üblichen Verwendung zu erwarten ist, kann der erfor-

derliche Gegenbeweis über die tatsächliche Anzahl der vergütungspflichtigen

Kopien jedoch nicht geführt werden.

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III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Koch

Vorinstanzen:

AG Heilbronn, Entscheidung vom 19.08.2005 - 14 C 3391/01 -

LG Heilbronn, Entscheidung vom 15.03.2006 - 1 S 49/05 St -