Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.11.2008 – IX ZA 37/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Fischer und

Dr. Pape

am 20. November 2008

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nicht-

zulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Han-

seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Mai 2008 wird

abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und

weder die Fortsetzung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543

Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Klägers.

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1. Die in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags aufgeworfene

Rechtsfrage, ob mangels Gläubigerbenachteiligung eine Vorsatzanfechtung

nach § 133 Abs. 2 InsO ausscheidet, wenn der Anfechtungsgegner das ihm

zugewandte Vermögen für Zwecke benutzt hat, zu denen es auch der Schuld-

ner hätte benutzen müssen, stellt sich nicht. Eine unmittelbare Gläubigerbeteili-

gung liegt vor.

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a) Mit Abschluss des Kaufvertrages und dessen Vollzug schied das Ge-

schäft aus dem Vermögen des Schuldners aus. Als Gegenwert kam zunächst

nur der Kaufpreis von 100 € in die Masse. Eine Haftung des Geschäftsüber-

nehmers für die Verbindlichkeiten des Schuldners war gemäß § 8 des Vertra-

ges ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gläubiger verloren den Zugriff auf das

Geschäft.

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b) Zwar vereinbarten die Parteien in § 2 des Vertrages, dass der Schuld-

ner eine Gewinnbeteiligung von 95 % erhalten sollte, aus der er bestimmte Fir-

menverbindlichkeiten zu tilgen hatte. Diese Vereinbarung steht aber der An-

nahme einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. Für die Annahme einer

Benachteiligung der Insolvenzgläubiger reicht es aus, dass es zu einer nicht

unerheblichen Verzögerung ihrer Befriedigung kommt. Dies war schon im Hin-

blick darauf der Fall, dass der Ausgleich der Gläubigerforderungen aus den

Gewinnanteilen des Schuldners auf mehr als fünf Jahre gestreckt wurde. Au-

ßerdem sollten nach der Liste zu § 2 des Kaufvertrages nur bestimmte Gläubi-

ger befriedigt werden. Eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger war somit

nicht sichergestellt.

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c) Es lag auch die für § 133 Abs. 2 InsO erforderliche unmittelbare Gläu-

bigerbenachteiligung vor. Der Betrieb hatte einen weit höheren Wert als die ge-

zahlten 100 €. Auf die vereinbarte spätere Befriedigung der Gläubiger kommt es

nicht an. Im Übrigen lag es im Belieben des Schuldners, ob er den Gewinn tat-

sächlich an seine Gläubiger abführte und wie er ihn verteilte.

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d) Zu Unrecht beruft sich der Schuldner auf Henckel (Jaeger/Henckel,

§ 129 Rn. 137), demzufolge die Anfechtung als ausgeschlossen angesehen

wird, wenn der Anfechtungsgegner das ihm Gewährte zu dem Zweck verwen-

det hat, zu dem es auch der Schuldner anfechtungsfrei hätte verwenden müs-

sen. Wie bereits ausgeführt, gewährleistete die vereinbarte Verwendung des

Gewinns gerade nicht eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger.

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2. Der weiter geltend gemachte Gesichtspunkt, es könne nicht sein, dass

der Anfechtungsgegner doppelt zahlen müsse, steht der Anfechtung nicht ent-

gegen. Der Beklagte ist nicht schutzwürdig. Er hat einer ihm nahe stehenden

Person unter den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 2

InsO dabei geholfen, dessen Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen

und diese auf willkürliche Befriedigungsleistungen zu beschränken. Wenn er

selbst einzelne Zahlungen an ausgewählte Gläubiger erbracht hat, steht dies

der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen des übertragenen Gegenstands an

die übrigen Gläubiger nicht entgegen. Auf die erbrachten Leistungen kann er

sich nicht berufen. Diese sind nicht der Gesamtheit der Gläubiger zu Gute ge-

kommen.

Ganter Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 319 O 176/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 9 U 162/06 -