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BGH Beschluss vom 20.11.2008 – IX ZR 107/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 20. November 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 10. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 22.156,16 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1,

Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der

grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts

die seitens der Beklagten erteilte Auskunft sei zutreffend und vollständig gewe-

sen, weil eine etwaige Forderung aus § 133 UmwG nicht Gegenstand der Vor-

4

pfändung gewesen sei, beruht auf einer zulassungsrechtlich nicht relevanten

tatrichterlichen Auslegung.

Zu einem Schadensersatzanspruch aus einem selbständigen Auskunfts-

vertrag hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Gleiches gilt für einen

Anspruch aus § 826 BGB.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2005 - 2/25 O 374/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.05.2006 - 23 U 77/05 -