BGH Beschluss vom 20.11.2008 – IX ZR 107/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 20. November 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 10. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 22.156,16 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1,
Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts
die seitens der Beklagten erteilte Auskunft sei zutreffend und vollständig gewe-
sen, weil eine etwaige Forderung aus § 133 UmwG nicht Gegenstand der Vor-
pfändung gewesen sei, beruht auf einer zulassungsrechtlich nicht relevanten
tatrichterlichen Auslegung.
Zu einem Schadensersatzanspruch aus einem selbständigen Auskunfts-
vertrag hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Gleiches gilt für einen
Anspruch aus § 826 BGB.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2005 - 2/25 O 374/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.05.2006 - 23 U 77/05 -