Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.11.2008 – IX ZR 145/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter

Dr. Fischer und Dr. Pape

am 20. November 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

14. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

45.578,45 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Senat hat bereits entschieden, dass an den Einwand, die Berufung

auf die Verjährungseinrede stelle eine unzulässige mit Treu und Glauben nicht

zu vereinbarende Rechtsausübung dar, strenge Anforderungen zu stellen sind

(BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, WM 1988, 1855, 1858;

Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1108; Zugehör in

Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch

der Anwaltshaftung,

2. Aufl.

Rn. 1437). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtspre-

chung in Einklang. Die zeitliche Befristung des Verzichts auf die Einrede der

Verjährung bis zum 31. Januar 2001 in dem Schreiben vom 11. Dezember 2000

war eindeutig. Allein der Hinweis in dem weiteren Schreiben vom 19. Februar

2001, die Haftpflichtversicherung benötige noch weitere Unterlagen, um zu ent-

scheiden, musste bei der Klägerin nicht zwingend zu dem Schluss führen, der

Anspruch werde auch ohne einen Rechtsstreit erfüllt oder nur mit Einwendun-

gen in der Sache bekämpft. Die auf einer tatsächlichen Würdigung beruhende

Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung der Verjährungseinrede versto-

ße nicht gegen Treu und Glauben, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstan-

den. Die Klägerin hat ihre Ansprüche nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 63/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2006 - 6 U 13/05 -