BGH Urteil vom 20.11.2008 – IX ZR 145/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 20. November 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
14. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
45.578,45 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Senat hat bereits entschieden, dass an den Einwand, die Berufung
auf die Verjährungseinrede stelle eine unzulässige mit Treu und Glauben nicht
zu vereinbarende Rechtsausübung dar, strenge Anforderungen zu stellen sind
(BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, WM 1988, 1855, 1858;
Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1108; Zugehör in
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch
der Anwaltshaftung,
2. Aufl.
Rn. 1437). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtspre-
chung in Einklang. Die zeitliche Befristung des Verzichts auf die Einrede der
Verjährung bis zum 31. Januar 2001 in dem Schreiben vom 11. Dezember 2000
war eindeutig. Allein der Hinweis in dem weiteren Schreiben vom 19. Februar
2001, die Haftpflichtversicherung benötige noch weitere Unterlagen, um zu ent-
scheiden, musste bei der Klägerin nicht zwingend zu dem Schluss führen, der
Anspruch werde auch ohne einen Rechtsstreit erfüllt oder nur mit Einwendun-
gen in der Sache bekämpft. Die auf einer tatsächlichen Würdigung beruhende
Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung der Verjährungseinrede versto-
ße nicht gegen Treu und Glauben, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstan-
den. Die Klägerin hat ihre Ansprüche nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen: