BGH Versäumnisurteil vom 20.11.2008 – IX ZR 180/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 20. November 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung ein-
bringt.
BGH, Versäumnisurteil vom 20. November 2008 - IX ZR 180/07 - LG Heilbronn
AG Vaihingen/Enz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Rich-
ter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 19. September 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Eigentum an einer Einbauküche und die
Berechtigung der Beklagten, bei ihrem Auszug aus der Wohnung die wesentli-
chen Teile davon mitzunehmen.
Die Kläger ersteigerten am 13. April 2006 das Grundstück M. stra-
ße in V. . Dieses stand zuvor im Eigentum der Tochter der Be-
klagten zu 1. Zum Zeitpunkt des Zuschlags befand sich in der Wohnung im ers-
ten Obergeschoss des Gebäudes die streitige Einbauküche. Mieter dieser
Wohnung waren die Beklagten. Bei ihrem Auszug entfernten sie die Einbaukü-
che mit Ausnahme eines Eckspülelements. Zu diesem Zweck durchsägten sie
die Arbeitsplatte auf beiden Seiten der Spüle. Mit der Klage verlangen die Klä-
ger von den Beklagten, die Einbauküche auf ihre Kosten wieder einzubauen
und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Der Räumung der Wohnung war ein Rechtsstreit zwischen den Parteien
vorausgegangen, in dem sich die Beklagten gegenüber der Klägerin durch Ver-
gleich vom 28. Juli 2006 unter anderem verpflichteten, "es zu unterlassen, von
dem Anwesen M. straße wesentliche Bestandteile und/oder Zubehör
des Grundstücks und/oder des Gebäudes zu entfernen".
Die Kläger sind der Meinung, die Einbauküche sei wesentlicher Bestand-
teil des Grundstücks, mindestens Zubehör, und deshalb mit dem Zuschlagsbe-
schluss ihr Eigentum geworden. Mit der Entfernung der Küche hätten die Be-
klagten zudem gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich verstoßen. Sie
bestreiten, dass die Beklagte zu 1 die Küche gekauft habe. Die Beklagten seien
zu diesem Zeitpunkt auch nicht Mieter gewesen. Ein Mietvertrag sei erst später
mit der Zwangsverwalterin abgeschlossen worden.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1 habe die Küche erworben,
wenn auch der Kauf über das Einkaufskonto ihrer Tochter, der Grundstücksei-
gentümerin, abgewickelt worden sei. Sie habe die Küche als Mieterin in die
Wohnung eingebracht. Was ein Mieter zu vorübergehendem Zweck in die
Wohnung einbringe, könne weder Zubehör noch wesentlicher Bestandteil ge-
worden sein.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr
stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klage-
abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, war
über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das
Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Kläger, sondern auf der
Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 39,
81 ff).
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht meint, dass die Einbauküche nicht wesentlicher
Bestandteil des Gebäudes geworden sei. Sie sei jedoch als Zubehör anzuse-
hen, weil entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht festgestellt werden
könne, dass es in dieser Gegend eine Verkehrsanschauung gebe, wonach Ein-
bauküchen nicht als Zubehör angesehen würden. Zwar seien Einbauküchen
anderen Orts wieder verwendbar. Die Wiederverwendung bedinge aber in der
Regel eine neue Arbeitsplatte und berge die Gefahr, dass nicht mehr alle Teile
verwendet werden könnten. Nach den Erfahrungen der Kammer sei es deshalb
häufig üblich, dass Einbauküchen beim Verkauf von Häusern oder Eigentums-
wohnungen mitverkauft würden. Das lasse einen Rückschluss darauf zu, dass
der Einbauende von vorneherein nicht damit rechne, eine Einbauküche bei ei-
nem Auszug mitzunehmen.
Die Zubehöreigenschaft entfalle auch nicht deshalb, weil die Benutzung
der Küche für den Zweck der Wohnung nur vorübergehend habe erfolgen sol-
len. Das müsse zwar bei einer Mietwohnung in Erwägung gezogen werden, weil
der Mieter die Küche in aller Regel wieder mitnehmen wolle. Im vorliegenden
Fall sei dies jedoch anders, auch wenn man unterstelle, dass die Küche von der
Beklagten zu 1 gekauft worden sei und schon zum Erwerbszeitpunkt ein Miet-
vertrag über die Wohnung bestanden habe. Denn bei Bezug der Wohnung im
Hause der Tochter sei davon auszugehen, dass die vorgestellte zeitliche Nut-
zungsdauer unbegrenzt sei. Die Tochter habe der Beklagten zu 1 gestattet, den
Kauf der Küche über ihr Einkaufskonto abzuwickeln. Die Tochter habe ein Inte-
resse gehabt, dass die Küche auf Dauer eingebaut bleibe. Für die Absicht der
Beklagten, die Einbauküche in der Wohnung zu lassen, spreche auch, dass die
Eckspüle zurückgelassen worden sei. Da die Küche schon vor acht Jahren ein-
gebaut worden sei, sprächen auch das Nachkaufproblem und das Wertverlust-
argument dafür, die Küche als dauerhaft eingebaut anzusehen.
II.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Kläger können gemäß § 985, § 823 Abs. 1 BGB sowie aus dem ab-
geschlossenen Vergleich die Herausgabe der Küche und deren Wiedereinbau
verlangen, wenn sie im Wege der Zwangsversteigerung Eigentum an ihr erwor-
tum an den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks und an dem Zubehör
erworben. Die Beklagte zu 1 hat ihr Eigentum nicht nach Maßgabe des § 55
Abs. 2, § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hat die Eigenschaft der streitigen Einbauküche als
wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zutreffend abgelehnt. Es hat jedoch die
Zubehöreigenschaft zu Unrecht bejaht. Die Feststellung, dass die Einbauküche
nicht nur den Bedürfnissen der Beklagten gedient habe, sondern dauerhaft der
Wohnung habe dienen sollen, beruht auf Rechtsfehlern.
Gemäß § 97 BGB ist eine bewegliche Sache grundsätzlich dann Zube-
hör, wenn sie, ohne schon Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vorü-
bergehend deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in
einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (BGHZ
165, 261, 263). Die danach erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel
durch schlüssige Handlung, für die die tatsächliche Benutzung der Sache für
den wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann. Dazu ge-
nügt nicht, dass die Verbindung nur für einen von vornherein begrenzten Zeit-
raum oder lediglich zur Befriedigung der Bedürfnisse des derzeitigen Nutzers
erfolgt (BGHZ 62, 49, 52; BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 110/89, WM
1990, 603, 605).
Für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen
ist, besteht zwar ein weiter Spielraum (BGHZ 165, 261, 265). Die Beurteilung
muss aber widerspruchs- und denkfehlerfrei erfolgen. Hieran fehlt es.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten die Einbau-
küche auf Dauer in die Wohnung eingefügt hätten und sie dort hätten belassen
wollen. Die getroffenen Feststellungen tragen dieses Ergebnis nicht.
1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Küche aus Mitteln der Be-
klagten zu 1 erworben wurde. Es unterstellt weiterhin, dass bereits zu diesem
Zeitpunkt ein Mietvertrag über die Wohnung bestand.
Hiervon ausgehend nimmt es an, dass die Einbauküche dem wirtschaftli-
chen Zweck der Hauptsache, nämlich der Wohnung, zu dienen bestimmt war.
Damit ist zwar die Voraussetzung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt. Die Zu-
behöreigenschaft fehlt jedoch gleichwohl, wenn die Sache im Verkehr nicht als
Zubehör angesehen wird, § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das Amtsgericht hatte für den süddeutschen Raum festgestellt, dass es
nicht der Verkehrsauffassung entspreche, Einbauküchen als Zubehör anzuse-
hen. Insbesondere rechne man damit, dass ein Mieter die von ihm angeschaffte
Einbauküche wieder mitnehme. Dies entspricht einer verbreiteten Auffassung in
der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19, 20; NJW-RR
1988, 459, 460; OLG Frankfurt/Main ZMR 1988, 136; OLG Hamm NJW-RR
1989, 333; FamRZ 1998, 1028; OLG Zweibrücken Rpfleger 1993, 169, 170;
OLG Koblenz ZMR 1993, 66, 68; OLG Düsseldorf VersR 1995, 559).
Das Landgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat aber lediglich festgestellt,
es sei nach seiner Erfahrung häufig üblich, dass Einbauküchen beim Verkauf
von Häusern oder Eigentumswohnungen mitverkauft würden. Das lässt entge-
gen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht den Schluss zu, dass auch
ein Mieter, der eine Einbauküche angeschafft und eingebaut hat, von vornher-
ein nicht damit rechnet, er könne die Einbauküche bei seinem Auszug wieder
mitnehmen. Dieser Schluss mag möglich sein, wenn der Eigentümer die Ein-
bauküche eingebaut hat. Für die vom Mieter angeschaffte und eingebaute Kü-
che vermag die genannte Beobachtung des Berufungsgerichts ersichtlich nichts
auszusagen. Das Berufungsgericht führt selbst an anderer Stelle aus, dass ein
Mieter in aller Regel die Küche beim Auszug wieder mitnehmen wolle, es sei
denn, er könne sie an den Nachmieter verkaufen. Es spricht nichts dafür, dass
der Eigentümer einer vermieteten Wohnung und die allgemeine Verkehrsan-
schauung dies anders sehen.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass eine Zubehörei-
genschaft auch dann nicht vorliegt, wenn die Benutzung der Sache für den wirt-
schaftlichen Zweck der Hauptsache nur vorübergehend sein soll, § 97 Abs. 2
Satz 1 BGB. Die Widmung des Einfügenden, seine Zweckbestimmung, ent-
scheidet darüber, ob die Einbauküche Zubehör wird (vgl. BGH, Urt. v. 1. Fe-
bruar 1990 aaO S. 605).
Richtig nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Mieter die Küche in aller
Regel beim Auszug wieder mitnehmen will, er also gerade keine Zweckbestim-
mung trifft, dass die Einbauküche Zubehör werden soll. Da es unterstellt, dass
die Beklagte zu 1 die Küche aus eigenen Mitteln erworben hat und Mieterin war,
lag der Schluss nahe, dass auch sie die Einbauküche nur zur vorübergehenden
Nutzung eingebracht hatte, die Zubehöreigenschaft also nicht begründet wurde.
Die vom Berufungsgericht für sein gegenteiliges Ergebnis angeführten Umstän-
de beruhen weder auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen noch sind
sie erheblich.
a) Das Berufungsgericht unterstellt, ohne Feststellungen dazu zu treffen,
dass die Nutzung der Wohnung unbegrenzt dauern sollte. Die Beklagten hätten
nicht damit rechnen müssen, die Wohnung einmal verlassen zu müssen. Dies
ist mit der Unterstellung eines Mietvertrages nicht vereinbar; die Beklagten hat-
ten danach kein gesichertes Wohnrecht. Ihnen konnte wie einem fremden Mie-
ter gekündigt werden. Der Beklagte zu 2 war auch mit der damaligen Eigentü-
merin des Grundstücks nicht verwandt.
b) In dem Umstand, dass die Tochter der Beklagten zu 1 gestattet hatte,
den Kauf über ihr Einkaufskonto bei einem Versandhaus abzuwickeln, mag eine
Hilfe zu sehen sein. Irgendwelche Nachteile waren damit für die Tochter ersicht-
lich nicht verbunden; dementsprechend durfte sie auch nicht erwarten, die Kü-
che werde bei einem Auszug ihrer Mieter, der Beklagten, eingebaut zurückblei-
ben.
c) Nicht nachvollziehbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, das
Zurücklassen des Eckspülelements spreche für den Willen zur dauerhaften Ein-
fügung der Küche. Auf der Hand liegt vielmehr, dass die Spüle in der neuen
Wohnung, zum Beispiel wegen der dortigen räumlichen Gegebenheiten, keine
Verwendung finden konnte oder sollte.
d) Schließlich spricht auch das Wertverlustargument und das Nachkauf-
problem nicht für einen auf Dauer angelegten Einbau bei einer acht Jahre alten
Küche. Die durchschnittliche Verwendungs- und Lebensdauer einer Einbaukü-
che ist weitaus länger als acht Jahre. Demgemäß hat die Beklagte sie auch
mitgenommen. Die damit verbundenen, vom Berufungsgericht vermuteten
Probleme haben sie davon ersichtlich nicht abgehalten. Wäre die Küche kaum
mehr etwas wert gewesen, wie das Berufungsgericht vermutet, wäre auch das
Interesse der Kläger an dem Wiedereinbau nicht nachvollziehbar, das sie mit
5.000 € beziffert haben.
III.
Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, so dass
sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss (§ 563 Abs. 3,
Abs. 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht wird zunächst erneut zu prüfen haben, ob in
seiner Region die von einem Mieter eingebrachte Einbauküche von der Ver-
kehrsanschauung nicht als Zubehör anzusehen ist, § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Darlegungs- und beweispflichtig hierfür sind die Beklagten (BGH, Urt. v.
1. Februar 1990 aaO S. 605; OLG Nürnberg, MDR 2002, 815, 816). Die Frage
kann regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort kann sich im
Laufe der Jahre geändert haben (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 aaO
S. 604 f). Sie wird von der Rechtsprechung unter Bezug auf die regionalen Ge-
gebenheiten jedenfalls zum Teil verneint (vgl. die Nachweise unter II 1).
2. Lässt sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eine Zubehör-
eigenschaft nicht verneinen, ist weiter maßgeblich, ob nach der Zweckbestim-
mung der Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich eine vorüberge-
hende Benutzung der Einbauküche für die Wohnung begründet wurde. Auch
hierfür sind die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig.
Da nach den bisherigen Feststellungen und Unterstellungen des Beru-
fungsgerichts eine dauerhafte Zubehöreigenschaft nicht vorläge, wird nunmehr
über die Behauptung der Klägerin Beweis zu erheben sein, dass die Küche aus
Mitteln der Grundstückseigentümerin beschafft und eingebaut wurde. Für die-
sen Fall hat das Berufungsgericht die dauerhafte Zubehöreigenschaft in recht-
lich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Die Beklagten hätten kein Recht an
der Einbauküche. Der Klageanspruch wäre jedenfalls aus § 823 Abs. 1, § 862
BGB begründet.
3. Kann eine derartige Feststellung nicht getroffen werden, wird die Fra-
ge erheblich, ob ein Mietvertrag bestand. Gab es zum Zeitpunkt des Erwerbs
und Einbaus der Küche keinen Mietvertrag, war diese aber aus Mitteln der Be-
klagten zu 1 angeschafft und von ihr eingebaut worden, begründete dies entge-
gen der Auffassung des Berufungsgerichts allein noch nicht eine dauerhafte
Zubehöreigenschaft. Die Vermutung des Berufungsgerichts, dabei würde es
sich um eine Gegenleistung für die Wohngelegenheit handeln, die eine Wid-
mung zum dauerhaften Verbleib der Küche in der Wohnung belege, ist reine
Spekulation. Die Annahme einer dauerhaften Widmung als Zubehör wäre nur
dann gerechtfertigt, wenn die Beklagten das gesicherte Recht und die Absicht
gehabt hätten, auf Dauer in der Wohnung zu bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 1. Fe-
bruar 1990 aaO S. 605; OLG Koblenz ZMR 1993, 66, 67).
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Vaihingen, Entscheidung vom 08.02.2007 - 1 C 499/06 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.09.2007 - 1 S 12/07 -