BGH Beschluss vom 20.11.2008 – IX ZR 34/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 20. November 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 7. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
92.706,91 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage hin-
sichtlich einer anwaltlichen Hinweispflicht ist in der Senatsrechtsprechung ge-
klärt. Danach muss zwar - abgesehen von der hier nicht anwendbaren Hinweis-
pflicht des § 49b Abs. 5 BRAO - der Anwalt ungefragt den Mandanten grund-
sätzlich nicht auf die gesetzliche Vergütungspflicht nach den Bestimmungen der
BRAGO hinweisen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486,
3487; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1391 Rn. 10). Es ist aber
anerkannt, dass unter bestimmten Umständen der Anwalt nach Treu und Glau-
ben verpflichtet sein kann, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die
voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich sind die Um-
stände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, aaO). Eine
Belehrungspflicht ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn die Gebühren
infolge der von der Partei erkannten wirtschaftlichen Bedeutung, die ihr Begeh-
ren entweder von Anfang an hat oder im Laufe des Rechtsstreits gewinnt, einen
namhaften Betrag erreichen. Eine Aufklärung ist jedoch geboten, wenn - und
sei es ungewollt - der Eindruck erweckt worden ist, dass es, ohne Rücksicht auf
den wahren wirtschaftlichen Wert des Begehrens, bei dem zu Beginn des Ver-
fahrens unter formalen Gesichtspunkten festgelegten und - nach Klagerweite-
rung - einem entsprechend fortgeschriebenen, weit geringeren Betrag bleibe.
Letzteres hat der Kläger geltend gemacht.
2. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung und der Ver-
stoß gegen das Willkürverbot (Art. 3, 103 GG) liegen nicht vor.
Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts
und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte
Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt
nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechts-
lage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14;
BGHZ 154, 288, 299 f). Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung des
§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übersehen, dass eine Zurückverweisung nur
dann ausgesprochen werden kann, wenn hierfür ein Antrag einer Prozesspartei
vorliegt. Dieser Subsumtionsfehler beruht weder auf einer krassen Verkennung
der Rechtslage noch kommt
ihm symptomatische Bedeutung zu (vgl.
BGHZ 154, 288, 294 f).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.07.2004 - 2/21 O 523/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.10.2005 - 10 U 206/04 -