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BGH Beschluss vom 21.11.2008 – 2 StR 368/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 368/08

BESCHLUSS

vom 21. November 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 III StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn

vom 30. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei-

dung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, da sie

dem Gesetz entspricht (§ 467 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Ne-

benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung

des Verteidigers für die Revision und das Adhäsionsverfahren wird ab-

gelehnt, da im Hinblick auf die Revision eine Bewilligung nicht statthaft

ist und bezüglich des Adhäsionsverfahrens es schon an der erforderli-

chen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche

Bewilligung fehlt.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak