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BGH Beschluss vom 21.11.2008 – 2 StR 437/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 437/08

BESCHLUSS

vom

21. November 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2008

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 9. April 2008 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten erge-

ben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, die Regelung des § 66 b Abs. 3 StGB sei verfassungswid-

rig, weil sie das Erfordernis neuer Tatsachen in willkürlicher Weise von dem aus

Sicht des Betroffenen zufälligen Umstand des Vorwegvollzugs einer zugleich

mit der Unterbringung nach § 63 StGB verhängten Strafe abhängig mache, hat

keinen Erfolg. Der Anordnung des Vorwegvollzugs einer Strafe liegt nicht Zufall,

sondern eine sachlich begründete gerichtliche Entscheidung zugrunde.

2. Entgegen der Ansicht der Revision gilt § 66 b Abs. 3 in Verbindung mit

§ 67 d Abs. 6 StGB auch in Fällen, in denen die Unterbringung in einem psychi-

atrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wird, weil der von § 63 StGB voraus-

gesetzte Zustand von Anfang an nicht bestanden hat (Fehleinweisung).

3. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes setzt die nach-

trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB die

zusätzliche Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1

Nr. 3 StGB) nicht voraus, wenn die gemäß § 66 b Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausge-

setzte Gefahr festgestellt ist (vgl. auch BT-Drucks. 15/2887, S. 10, 13 f.).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak