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BGH Beschluss vom 21.11.2008 – 2 StR 437/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 9. April 2008 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten erge-
ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, die Regelung des § 66 b Abs. 3 StGB sei verfassungswid-
rig, weil sie das Erfordernis neuer Tatsachen in willkürlicher Weise von dem aus
Sicht des Betroffenen zufälligen Umstand des Vorwegvollzugs einer zugleich
mit der Unterbringung nach § 63 StGB verhängten Strafe abhängig mache, hat
keinen Erfolg. Der Anordnung des Vorwegvollzugs einer Strafe liegt nicht Zufall,
sondern eine sachlich begründete gerichtliche Entscheidung zugrunde.
2. Entgegen der Ansicht der Revision gilt § 66 b Abs. 3 in Verbindung mit
§ 67 d Abs. 6 StGB auch in Fällen, in denen die Unterbringung in einem psychi-
atrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wird, weil der von § 63 StGB voraus-
gesetzte Zustand von Anfang an nicht bestanden hat (Fehleinweisung).
3. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes setzt die nach-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB die
zusätzliche Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1
Nr. 3 StGB) nicht voraus, wenn die gemäß § 66 b Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausge-
setzte Gefahr festgestellt ist (vgl. auch BT-Drucks. 15/2887, S. 10, 13 f.).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak