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BGH Beschluss vom 21.11.2008 – 2 StR 507/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 507/08

BESCHLUSS

vom 21. November 2008 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die im Rahmen der Strafzumessung zur "nicht geringen Menge" ge- wählte Formulierung (UA S. 12) ist im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB zwar bedenklich; jedoch belegen die Ausführungen zum Schuld- spruch (UA S. 11), dass sich die Strafkammer an der tatsächlichen Menge des gehandelten Heroins orientiert hat.

2. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. November 2008 hat vorge-

legen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak