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BGH Beschluss vom 25.11.2008 – 3 StR 484/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. No-
vember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Flensburg vom 29. Juli 2008 im Strafausspruch aufgeho-
ben. Die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
2
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des
Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg, zum Schuld-
spruch ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die
Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 2. Alt. StGB abge-
lehnt. Die Tatsache, dass der Angeklagte nach der Tat versucht habe, Hilfe zu
holen, als er davon ausging, sein Sohn sei noch zu retten, diese Bemühungen
dann aber abgebrochen habe, führe nicht dazu, dass der Strafrahmen des
§ 212 StGB unangemessen wäre. Diese Begründung - andere Umstände hat
das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht erörtert - trägt nicht die Ableh-
nung eines minder schweren Falles. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es
bei Annahme oder Ablehnung eines minder schweren Falles auf eine Gesamt-
bewertung aller Umstände an
(vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 213
Rdn. 12 m. w. N.). Die Strafkammer hätte deshalb in ihre Erwägungen einbe-
ziehen und erörtern müssen, dass der Angeklagte bei der Tat auch in seiner
Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war und dass zudem zahlreiche, auf
UA S. 18, 19 aufgeführte Gründe seine Schuld mindern. Eine entsprechende
Erörterung war hier vor allem schon deshalb geboten, weil das Landgericht bei
der Strafzumessung im engeren Sinne allein strafmildernde Gesichtspunkte,
hingegen keine strafschärfende Umstände angeführt hat. Zur Prüfungsreihen-
folge in Fällen, in denen ein sonstiger minder schwerer Fall in Betracht kommt,
weil neben einem gesetzlich vertypten Milderungsgrund weitere Milderungs-
gründe vorliegen, verweist der Senat auf Fischer aaO Rdn. 18, 19.
3
Da der Strafausspruch aufgrund von Begründungs- und Wertungsfehlern
keinen Bestand hat, können die zugrunde liegenden Feststellungen bestehen
bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen
zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer