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BGH Beschluss vom 25.11.2008 – 3 StR 484/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 484/08

BESCHLUSS

vom

25. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. No-

vember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 29. Juli 2008 im Strafausspruch aufgeho-

ben. Die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des

Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg, zum Schuld-

spruch ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die

Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 2. Alt. StGB abge-

lehnt. Die Tatsache, dass der Angeklagte nach der Tat versucht habe, Hilfe zu

holen, als er davon ausging, sein Sohn sei noch zu retten, diese Bemühungen

dann aber abgebrochen habe, führe nicht dazu, dass der Strafrahmen des

§ 212 StGB unangemessen wäre. Diese Begründung - andere Umstände hat

das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht erörtert - trägt nicht die Ableh-

nung eines minder schweren Falles. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es

bei Annahme oder Ablehnung eines minder schweren Falles auf eine Gesamt-

bewertung aller Umstände an

(vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 213

Rdn. 12 m. w. N.). Die Strafkammer hätte deshalb in ihre Erwägungen einbe-

ziehen und erörtern müssen, dass der Angeklagte bei der Tat auch in seiner

Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war und dass zudem zahlreiche, auf

UA S. 18, 19 aufgeführte Gründe seine Schuld mindern. Eine entsprechende

Erörterung war hier vor allem schon deshalb geboten, weil das Landgericht bei

der Strafzumessung im engeren Sinne allein strafmildernde Gesichtspunkte,

hingegen keine strafschärfende Umstände angeführt hat. Zur Prüfungsreihen-

folge in Fällen, in denen ein sonstiger minder schwerer Fall in Betracht kommt,

weil neben einem gesetzlich vertypten Milderungsgrund weitere Milderungs-

gründe vorliegen, verweist der Senat auf Fischer aaO Rdn. 18, 19.

3

Da der Strafausspruch aufgrund von Begründungs- und Wertungsfehlern

keinen Bestand hat, können die zugrunde liegenden Feststellungen bestehen

bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen

zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Becker Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer