BGH Beschluss vom 25.11.2008 – 4 StR 500/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. November 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Detmold vom 7. Juli 2008 wird mit der Maßgabe verwor-
fen, dass in den Fällen II 1 bis 34 der Urteilsgründe die Verur-
teilung wegen tateinheitlich begangener Untreue entfällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit
Untreue in 34 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision
rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt
zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Ange-
klagte in den Fällen II 1 bis 34 der Urteilsgründe jeweils neben einem Betrug
tateinheitlich auch einer Untreue schuldig gemacht habe. Betrug und Untreue
können nur dann tateinheitlich zusammentreffen, wenn der Täter bereits bei
Vornahme der Täuschung in einem Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB
zu dem Getäuschten oder zu dem zu Schädigenden stand (vgl. BGHSt 8, 254,
260; BGH GA 1971, 83, 84; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 266 Rdn. 87).
Ein solches Treueverhältnis ist, auch wenn es sich bei den Geschädigten um
enge Freunde oder langjährige Bekannte der Angeklagten handelte, durch die
getroffenen Feststellungen nicht belegt. Der Senat ändert daher den Schuld-
spruch entsprechend ab.
Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den Straf-
ausspruch, auch wenn das Landgericht die Einzelstrafen für die Fälle II 1 bis 34
der Vorschrift des § 266 Abs. 1 StGB entnommen hat. § 263 Abs. 1 StGB und
§ 266 Abs. 1 StGB haben den selben Strafrahmen; die fehlerhafte Annahme
zweier tateinheitlich begangener Straftatbestände ist nicht zum Nachteil der
Angeklagten berücksichtigt worden. Dass das Landgericht kein gewerbsmäßi-
ges Handeln der Angeklagten angenommen und daher nicht den Strafrahmen
des § 263 Abs. 3 StGB angewendet hat, beschwert die Angeklagte nicht.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Mutzbauer