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BGH Beschluss vom 25.11.2008 – 4 StR 509/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 509/08

BESCHLUSS

vom

25. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2008

gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-

richts Detmold vom 4. Juni 2008 wird als unzulässig ver-

worfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

nes Kindes in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-

teilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte

Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat ebenso wenig Erfolg wie der

mit Schriftsatz vom 18. November 2008 gestellte Wiedereinsetzungsantrag.

2

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits unzulässig.

3

Wiedereinsetzung zur Ergänzung von nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO erhobenen Verfahrensrügen kann – bei im Übrigen rechtzeitig begründe-

ter Revision – grundsätzlich nicht bewilligt werden; ein Ausnahmefall, in dem

dies zulässig wäre (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 7a), liegt hier

schon nach dem Vortrag des Antragstellers nicht vor. Zudem wurde innerhalb

der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weder der Wiedereinsetzungsantrag ge-

stellt noch – wie nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich – die versäumte

Handlung ordnungsgemäß nachgeholt.

4

2. Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls keinen Erfolg, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergän-

zend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Oktober 2008 weist

der Senat darauf hin, dass die auf Seiten 20 ff. der Revisionsbegründung erho-

bene Verfahrensrüge bereits unzulässig ist, weil weder das mit der Stellung-

nahme von Prof. Dr. K. angegriffene Gutachten der Sachverständigen O. ,

noch die erste polizeiliche Vernehmung des Tatopfers, aus der sich deren

„hochsuggestive Befragung“ ergeben soll, vollständig mitgeteilt wurden.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer