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BGH Beschluss vom 25.11.2008 – 4 StR 509/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2008
gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Detmold vom 4. Juni 2008 wird als unzulässig ver-
worfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat ebenso wenig Erfolg wie der
mit Schriftsatz vom 18. November 2008 gestellte Wiedereinsetzungsantrag.
2
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits unzulässig.
3
Wiedereinsetzung zur Ergänzung von nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO erhobenen Verfahrensrügen kann – bei im Übrigen rechtzeitig begründe-
ter Revision – grundsätzlich nicht bewilligt werden; ein Ausnahmefall, in dem
dies zulässig wäre (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 7a), liegt hier
schon nach dem Vortrag des Antragstellers nicht vor. Zudem wurde innerhalb
der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weder der Wiedereinsetzungsantrag ge-
stellt noch – wie nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich – die versäumte
Handlung ordnungsgemäß nachgeholt.
4
2. Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls keinen Erfolg, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergän-
zend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Oktober 2008 weist
der Senat darauf hin, dass die auf Seiten 20 ff. der Revisionsbegründung erho-
bene Verfahrensrüge bereits unzulässig ist, weil weder das mit der Stellung-
nahme von Prof. Dr. K. angegriffene Gutachten der Sachverständigen O. ,
noch die erste polizeiliche Vernehmung des Tatopfers, aus der sich deren
„hochsuggestive Befragung“ ergeben soll, vollständig mitgeteilt wurden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer