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BGH Beschluss vom 25.11.2008 – VI ZR 245/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 Fb, § 254 Dc

Zur Frage, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter bei Anschaffung eines

Ersatzfahrzeugs verpflichtet ist, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben.

BGH, Beschluss vom 25. November 2008 - VI ZR 245/07 - AG Celle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des

Amtsgerichts Celle vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Be-

klagten abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf

2.235,29 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem

Umfang aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin einen

Totalschaden erlitten hat. Gemäß dem nach dem Unfall eingeholten Gutachten

betrug der Wiederbeschaffungswert 14.000 € und der Restwert 4.500 €, jeweils

einschließlich Umsatzsteuer auf der Grundlage der Differenzbesteuerung. Die

vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb ein gleichartiges, differenzbesteu-

ertes Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 15.900 €. Das beschädigte Fahrzeug

veräußerte sie für 4.500 € an ein Autohaus.

2

Die Beklagte hat den Fahrzeugschaden auf der Basis eines Net-

to-Wiederbeschaffungswerts unter Abzug einer Umsatzsteuer von 19 % für den

Wiederbeschaffungswert und den Restwert in Höhe von 7.983,20 € reguliert.

Sie trägt vor, die Klägerin hätte ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz an-

schaffen müssen und könne die Umsatzsteuer nicht verlangen. Vergleichbare

Fahrzeuge würden zu 30 % regelbesteuert angeboten.

3

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.235,29 € verur-

teilt. Dagegen hat diese mit Einwilligung der Klägerin einen Antrag auf Zulas-

sung der Sprungrevision gestellt.

II.

4

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftli-

chen Einwilligung der Klägerin statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber

nicht begründet, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung

hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 566

Abs. 4 ZPO).

5

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass

das Amtsgericht der Klägerin Schadensersatz auf der Basis eines Brut-

to-Wiederbeschaffungswerts von 14.000 € zugesprochen hat. Im Streitfall lie-

gen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung ange-

nommen hat, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Schädi-

ger zu erstatten ist, soweit der Halter eines für Geschäftszwecke benutzten

Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl.

Senatsurteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 973, 974; BGH, Ur-

teil vom 22. Mai 1989 - X ZR 25/88 - NJW-RR 1990, 32, 33). Die Klägerin hat

ein differenzbesteuertes Fahrzeug angeschafft, so dass sie nicht vorsteuerab-

zugsberechtigt ist (vgl. §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 4 Nr. 8, 14a Abs. 6, 14c, 25a

Abs. 3, 4 UStG; Tipke/Lang/Reiß, Steuerrecht, 19. Aufl., § 14 Rn. 144 ff.). Zu-

dem werden selbst nach dem - bestrittenen - Beklagtenvortrag auf dem maß-

geblichen Markt vergleichbare Fahrzeuge nur zu 30 % regelbesteuert angebo-

ten. Unter diesen Umständen ist es einem Geschädigten auch im Hinblick auf

eine etwaige Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht zumutbar,

sich ausschließlich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein

solches zu erwerben, um zur Entlastung des Schädigers die Vorsteuerabzugs-

berechtigung geltend machen zu können.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanz: AG Celle, Entscheidung vom 23.08.2007 - 13 C 926/07 (10b) -