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BGH Urteil vom 26.11.2008 – 5 StR 425/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 26. November 2008 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. No-
vember 2008, an der teilgenommen haben:
Richter Dr. Brause als Vorsitzender,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2008 aufgehoben, so-
weit das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den An-
geklagten den Verfall eines Geldbetrages anzuordnen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit un-
erlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln mit Todesfolge und mit Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; von einer Verfallsanordnung hat das
Landgericht abgesehen. Die allein hiergegen gerichtete, wirksam beschränk-
te Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge geführt und vom
Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Ange-
klagte als Bandenmitglied in der Zeit von Mitte Juni 2006 bis zu seiner Fest-
nahme am 7. November 2006 am Verkauf von Heroin, aus einer fortlaufend
aufgefüllten Gesamtmenge in „Kügelchen“ portioniert, vor allem an mehreren
S-Bahnhöfen in Berlin. Die Tageseinnahmen der Bande stiegen während der
Verkaufstätigkeit des Angeklagten, der die Aufgabe des Hauptverkäufers
übernahm, auf bis zu 7.000 Euro. Der dem Angeklagten verbleibende Anteil
an den Verkaufserlösen belief sich seinen eigenen Angaben zufolge auf
50 Euro pro Tag zuzüglich etwa 10 Euro für Verpflegung.
2. Das Landgericht hat von einer Verfallsanordnung abgesehen, da es
keine genaueren Feststellungen zu den vom Angeklagten vorgenommenen
Einzelverkäufen treffen konnte.
II.
Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht von einer
Verfallsanordnung abgesehen hat.
1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Gericht zwingend den Verfall
anzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen und für sie
oder aus ihr etwas erlangt hat. Aus der Tat sind alle Vermögenswerte er-
langt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes
selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGHR StGB § 73 Er-
langtes 4 m.w.N.), bei den hier gegenständlichen Rauschgifterlösen der ge-
samte Verkaufserlös (BGHR StGB § 73b Schätzung 2). Anstelle nicht mehr
vorhandenen Geldes tritt gemäß § 73a StGB der Verfall des Wertersatzes.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, konkrete Feststellungen hinsichtlich des
vom Angeklagten vereinnahmten Verkaufserlöses nicht getroffen werden
können, ist er nach § 73b StGB zu schätzen. Dies bedeutet, dass sich das
Tatgericht, ausgehend von einer aufgrund des gesamten Ergebnisses der
Beweisaufnahme sicheren Schätzungsgrundlage, mit einer Wertannahme
begnügen kann (BGHR StGB § 73b Schätzung 2).
2. Das Absehen von einer Verfallsanordnung ist rechtsfehlerhaft. Das
Landgericht hat verkannt, dass die von ihm getroffenen Feststellungen eine
ausreichende Schätzungsgrundlage für die Anordnung des Verfalls von
Wertersatz bieten. Dass der Angeklagte im Zeitraum von Juni bis Novem-
ber 2006 Hauptverkäufer der Bande war, beruht auf einer ausreichend trag-
fähigen Beweiswürdigung. Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte den
Großteil der im Tatzeitraum von der Bande vereinnahmten Verkaufserlöse
von höchstens 1 Mio. Euro (144 Tage multipliziert mit 7.000 Euro) entgegen-
nahm. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben.
3. Allerdings erscheinen für den zweiten Rechtsgang belastbare Fest-
stellungen zum Umfang der Einzelverkäufe durch den Angeklagten und da-
zu, ob er an den Barerlösen, die die anderen Bandenmitglieder vereinnahm-
ten, zumindest Mitverfügungsgewalt hatte (vgl. dazu BGH NStZ 2008, 565,
566 m.w.N.), fernliegend. Sollte das neue Tatgericht von der geschätzten
Höchstsumme der Gesamteinnahmen ausgehen, müsste es freilich erhebli-
che Sicherheitsabschläge vornehmen. Der Aufhebung von Feststellungen
(vgl. § 353 Abs. 2 StPO) bedarf es bei der ausreichenden Schätzungsgrund-
lage nicht.
Der Senat kann nicht zur Höhe des Wertersatzes in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durchentscheiden (vgl. dazu BGHR
StGB § 73b Schätzung 2). Denn die bisherigen Feststellungen lassen eine
revisionsgerichtliche Prüfung nicht zu, ob oder gegebenenfalls in welchem
Umfang zugunsten des Angeklagten von der Anwendung der Härtevorschrift
des § 73c StGB Gebrauch zu machen ist. Die dafür maßgeblichen Umstän-
de, insbesondere inwieweit der Angeklagte noch um die von ihm verein-
nahmten Barbeträge bereichert ist (§ 73c Abs. 1 Satz 2 erste Variante StGB),
wird das neue Tatgericht aufzuklären haben. Die Feststellungen dazu dürfen
den nunmehr bestandskräftigen nicht widersprechen.
Brause Raum Schaal
Schneider Dölp