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BGH Versäumnisurteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter

Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

Hamburg, Zivilkammer 34, vom 20. April 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Gerichtskosten für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revi-

sion werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Gesellschaft bürgerlichen

Rechts R. in H. . Am 6. September 2004 trafen die

Klägerin und die Vermieterin folgende Vereinbarung:

"Gemäß meinem Schreiben vom 06.08.2004 werde ich die Wohnung R. (Souterrain) zum 15.09.2004 räumen. Ich erhalte dafür nach erfolgtem Auszug und Übergabe der Wohnung den Betrag von € 18.200."

6

Die Klägerin räumte die Wohnung zum 1. Oktober 2004. Von dem Be-

klagten, einem Gesellschafter der Vermieterin, erhielt sie einen Betrag von

4.700 €. Mit der Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung weiterer 13.500 € in

Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehen-

den Klage zur Zahlung von 11.657,34 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten

ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-

sion des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Über die Revision des Beklagten ist antragsgemäß durch Versäumnisur-

teil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer

Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des Streitstandes.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die Berufungs-

kammer bei Erlass des Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war. Gemäß § 309

ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der

dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Das ist hier

nicht der Fall. Das Berufungsurteil ist nach seinem Einleitungssatz von der Vor-

sitzenden Richterin am Landgericht Ra. und den Richterinnen am Landge-

richt Dr. S. und Dr. J. erlassen worden. Diese drei Richterinnen

haben das Urteil auch unterschrieben. An der mündlichen Verhandlung vom

30. März 2006, auf die das Urteil ergangen ist, hat ausweislich der Sitzungsnie-

derschrift dagegen nur die Vorsitzende Richterin am Landgericht Ra. als

Einzelrichterin teilgenommen. Damit war das Berufungsgericht beim Erlass des

Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt. Gemäß § 547 Nr. 1 ZPO wird unwiderleg-

lich vermutet, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 48 C 7/05 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 334 S 85/05 -