BGH Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 309/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 26. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EEG 2004 § 3 Abs. 4 Alt. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1
a) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Mega-
watt, die nach dem 31. Juli 2004 im Anschluss an eine wesentliche Erneuerung im
Sinne des § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 in Betrieb genommen worden sind, gelten
(vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 EEG
2004) die Vergütungssätze des § 6 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004.
b) § 21 Abs. 1 EEG 2004 findet auf Anlagen, die nach dem 31. Juli 2004 im An-
schluss an eine wesentliche Erneuerung im Sinne des § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004
in Betrieb genommen worden sind, keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 309/07 - LG Regensburg
AG Regensburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 13. November
2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Regensburg
vom 12. Juni 2007 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 914,01 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Euro-
päischen Zentralbank aus 274,18 € vom 3. März 2006 bis 17. Juni
2006 und aus 914,01 € seit dem 18. Juni 2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung, die dem Kläger auf-
grund der Einspeisung des von ihm in seiner Wasserkraftanlage erzeugten
Stroms in das Netz der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zusteht.
Im Jahr 2005 erneuerte der Kläger die Anlage, die eine Leistung von
nicht mehr als 500 kW erbringt, mit einem Kostenaufwand von mehr als 50 %
der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage. Die erneuerte Anlage
wurde am 2. September 2005 in Betrieb genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe seit der wesentlichen Erneue-
rung der Anlage im Sinne von § 3 Abs. 4 EEG 2004 statt einer Vergütung von
7,67 Cent/kWh gemäß § 4 Satz 1 EEG 2000 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1a Neun-
tes Euro-Einführungsgesetz (BGBl. 2001 I S. 2992 f.) die höhere Vergütung aus
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 von 9,67 Cent/kWh zu. Eine Verbesserung
der Gewässerökologie sei keine Voraussetzung der erhöhten Vergütung. Da
keine Modernisierung im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 vorgenommen
worden und die erneute Inbetriebnahme erst nach dem 31. Juli 2004 erfolgt sei,
werde § 21 Abs. 1 EEG 2004 nicht berührt.
Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, die Übergangsrege-
lung in § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 stehe einem Anspruch auf eine höhere
Vergütung nach § 6 EEG 2004 entgegen.
Mit der Klage hat der Kläger den Differenzbetrag von 914,01 € für den
Zeitraum vom 2. September 2005 bis 31. März 2006 nebst Zinsen geltend ge-
macht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Vergütung
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 zu.
Die Anlage des Klägers sei - bevor die Erneuerungsmaßnahme durchge-
führt worden sei - vor dem 31. Juli 2004 im Sinne von § 21 Abs. 1 EEG 2004
gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 1 EEG 2004 in Betrieb genommen worden. Nach dem
der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2004 zugrunde liegenden Grund-
satz seien für die Anlage daher die bisherigen Vorschriften über die Vergü-
tungssätze, über die Dauer des Vergütungsanspruchs und über die Bereitstel-
lung von Messdaten nach dem EEG vom 25. Februar 2000 (richtig: vom
29. März 2000, BGBl. I S. 305) maßgebend. Die Vorschrift schließe eine An-
wendung von § 6 EEG 2004 aus. Auch die Ausnahmeregelung in § 21 Abs. 1
Nr. 2 EEG 2004 rechtfertige keine Anwendung von § 6 EEG 2004, da die Anla-
ge durch die Maßnahmen des Klägers im Jahre 2005 nicht modernisiert worden
sei. Ebenso führe die Regelung in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EEG 2004 zu kei-
nem anderen Ergebnis, weil hiernach die Abweichung von § 3 Abs. 4 EEG
2004, was den Zeitpunkt der Inbetriebnahme anbelange, gleichfalls eine Mo-
dernisierung voraussetze, die unstreitig nicht durchgeführt worden sei.
Die grundsätzliche Vergütungsregelung in § 21 Abs. 1 EEG 2004 einer-
seits und die Sonderregelung in § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 mit der Folge einer
Anwendbarkeit von § 6 EEG 2004 andererseits stünden in einem Regel-
Ausnahmeverhältnis zueinander, weshalb die erhöhte Vergütung nach § 6 EEG
2004 nur dann geschuldet sei, wenn die Anlage im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2
EEG 2004 modernisiert worden sei. Die Begriffsbestimmung der Inbetriebnah-
me in § 3 Abs. 4 EEG 2004, wonach hierunter auch die erstmalige Inbetriebset-
zung einer Anlage nach ihrer Erneuerung zu verstehen sei, rechtfertige unter
Berücksichtigung der Grundregel aus § 21 Abs. 1 EEG 2004 nicht den Schluss,
dass im Falle einer nach dem 31. Juli 2004 durchgeführten Erneuerung die ge-
mäß § 21 Abs. 1 EEG 2004 geltenden bisherigen Vorschriften über die Vergü-
tungssätze - ab der Erneuerung - durch die Vergütungssätze des § 6 EEG 2004
ersetzt würden. Denn dazu hätte es einer ausdrücklichen Regelung in der
Übergangsbestimmung bedurft.
Insgesamt folge aus § 21 EEG 2004, dass bei kleinen Wasserkraftanla-
gen ab dem 1. August 2004 neue Inbetriebnahmen nur eingeschränkt gefördert
würden und zum Stichtag bereits in Betrieb genommene Anlagen die bisherige
Vergütung erhielten, es sei denn, sie wären nach dem 1. August 2004 moderni-
siert worden.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klä-
ger hat für den in der Zeit vom 2. September 2005 bis 31. März 2006 in seiner
Wasserkraftanlage erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten
Strom gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes für den
Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) - fortan
EEG 2004 - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Anspruch auf eine
Vergütung in Höhe von mindestens 9,67 Cent pro Kilowattstunde und damit auf
Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrages in der rechne-
risch unstreitigen Höhe von 914,01 €.
Die Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 EEG 2004, nach der für
Strom aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden
sind, vorbehaltlich der in Nr. 1 und 2 geregelten Ausnahmen die bisherigen
Vorschriften (sc. des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom
29. März 2000 [BGBl. I S. 305] - fortan EEG 2000) über die Vergütungssätze
anzuwenden sind, findet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf
den in der Wasserkraftanlage des Klägers erzeugten Strom keine Anwendung.
Die Bestimmung gilt nur für Strom aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in
Betrieb genommen worden sind. Dies ist bei der Anlage des Klägers nicht der
Fall, denn diese ist nach dem 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden.
Der Begriff der Inbetriebnahme ist in § 3 Abs. 4 EEG 2004 definiert. Da-
nach ist Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Her-
stellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, so-
fern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten der Neuher-
stellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Be-
trieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen. Nach dieser
Definition ist die Wasserkraftanlage des Klägers, in der der Strom erzeugt wor-
den ist, um dessen Vergütung die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit strei-
ten, nach dem 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden. Zwar ist in der Anla-
ge des Klägers bereits seit Jahrzehnten Strom erzeugt und in das Netz der Be-
klagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eingespeist worden. Nach den in der Re-
visionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Kläger die Anlage aber im Jahr 2005 mit einem Kostenaufwand von mehr als
50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage erneuert und
die erneuerte Anlage am 2. September 2005 in Betrieb genommen. Der nach
§ 21 Abs. 1 EEG 2004 maßgebliche Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist somit der
2. September 2005 (ebenso Salje, EEG, 4. Aufl., § 3 Rdnr. 146; Oschmann in:
Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 66).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch
des Klägers auf die höhere Einspeisevergütung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EEG 2004 auch nicht daran, dass die Anlage des Klägers durch die im Jahr
2005 vorgenommenen Erneuerungsmaßnahmen nicht im Sinne des § 21 Abs. 1
Nr. 2 EEG 2004 modernisiert worden ist. Denn diese Bestimmung gilt - wie § 21
Abs. 1 EEG 2004 insgesamt - nur für Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in Be-
trieb genommen worden sind, was bei der wesentlich erneuerten Anlage des
Klägers, wie bereits ausgeführt wurde, nicht der Fall ist.
Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Anwendbarkeit des § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 auch nicht entgegen, dass es für den hier gege-
benen Fall einer nach dem 31. Juli 2004 vorgenommenen wesentlichen Erneu-
erung einer Altanlage an einer Übergangsbestimmung fehlt, durch welche die
nach § 21 Abs. 1 EEG 2004 maßgeblichen bisherigen Vorschriften über die
Vergütungssätze des EEG 2000 durch die Vergütungssätze des § 6 EEG 2004
ersetzt werden. Auch diese Sichtweise verkennt, dass auf die erneuerte Anlage
des Klägers die Vorschriften des EEG 2004 ohne Weiteres anzuwenden sind,
weil die Anlage, wie bereits ausgeführt wurde, nach dem 31. Juli 2004 gemäß
§ 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 in Betrieb genommen worden ist und somit die Vor-
schriften über die Vergütungssätze des EEG 2000 von vornherein nicht anzu-
wenden sind.
III.
Da die Revision begründet ist, ist das Urteil des Berufungsgerichts auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden,
da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte
ist unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung des von dem
Kläger geltend gemachten Betrages von 914,01 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 12.06.2007 - 7 C 950/07 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 13.11.2007 - 2 S 160/07 (1) -