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BGH Beschluss vom 26.11.2008 – XII ZB 103/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 621 e, 543; FGG § 20; BGB § 1666

a) Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entschei-

dung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ab-

lehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu.

b) Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Be-

schluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzun-

gen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig.

BGH, Beschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - OLG Brandenburg

AG Potsdam

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für

Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

20. Mai 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig

verworfen.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

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Der Antragsteller ist der Vater des Kindes Yann Niklas, das im April 2004

geboren wurde. Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin, seiner Mutter. Die El-

tern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin ist allei-

nige Inhaberin der elterlichen Sorge.

Zwischen dem Antragsteller, der in die Nachbarschaft der Antragsgegne-

rin umgezogen ist, und dem Sohn finden regelmäßige Umgangskontakte statt.

Die Eltern sind zerstritten. Sie sind sich insbesondere uneinig hinsichtlich der

Gesundheitsfürsorge. Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin ferner eine

Bindungsintoleranz vor.

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Der Antragsteller hat vor dem Familiengericht in der Hauptsache bean-

tragt, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen und diese auf ihn

zu übertragen, hilfsweise festzustellen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge

besteht.

Das Familiengericht hat die Anträge zurückgewiesen. Es hat auf die

mangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin verwiesen. Die Entziehung der

elterlichen Sorge nach § 1666 BGB komme nicht in Betracht, weil keinerlei An-

haltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestünden. Das Oberlandesgericht

hat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

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Dagegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwer-

de.

II.

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Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zwar nach §§ 621 Abs. 1

Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt

aber an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e

Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO.

1. Wegen der Verweisung in § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO ist

auch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzulässig verwer-

fende Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit

nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. Erfor-

derlich ist somit, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts we-

gen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Senatsbeschlüsse BGHZ

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155, 21, 22 = FamRZ 2003, 1093 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 -

FamRZ 2005, 975).

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder die Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtssache hat auch

keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass eine Beschwerdeberech-

tigung des Antragstellers nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG folge. Auch aus § 20

Abs. 1 FGG ergebe sie sich nicht, weil der Antragsteller als nicht sorgeberech-

tigter Elternteil nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Eine Beschwerdebe-

fugnis kraft eigenen Antragsrechts im Sinne von § 20 Abs. 2 FGG bestehe

ebenfalls nicht, weil Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht "nur auf Antrag" er-

gingen.

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b) Das Oberlandesgericht weicht mit seiner Entscheidung nicht von der

Rechtsprechung des Senats ab und befindet sich auch nicht im Widerspruch zu

anderen obergerichtlichen Entscheidungen.

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Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Be-

schwerdeberechtigung von der materiellrechtlichen Rechtsstellung des Be-

schwerdeführers abhängig ist.

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aa) Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG gilt nicht

für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren, wie das Oberlandesgericht

zutreffend ausgeführt hat (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl. Keidel/

Kuntze/Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rdn. 31). Die Beschwerdebe-

rechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist ebenfalls gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3

in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausge-

schlossen (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005,

975, 976 m.w.N.).

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bb) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 FGG steht dem von

vornherein nicht sorgeberechtigten Vater kein Beschwerderecht gegen den

Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts zu.

Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht" durch

die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG

zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20" für Vormundschaftssachen ei-

ne weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine

Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung be-

stehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes

Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, ge-

nügt hingegen nicht (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 -

FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.). Ebenso wenig genügt es in diesem Zusam-

menhang, dass der Antragsteller neben der Mutter Träger des Elternrechts ge-

mäß § 6 Abs. 2 GG ist.

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In eigener Rechtsstellung ist der Antragsteller nicht betroffen. Da der

nicht mit der Mutter verheiratete Vater nicht schon kraft Gesetzes (Mit-)Inhaber

der elterlichen Sorge wird und ihm eine Beteiligung am Sorgerecht nach

§§ 1626 a, 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit Zustimmung der Mutter offen steht,

mangelt es insoweit an einer Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsstel-

lung. Das Elternrecht begründet für sich genommen noch keine gleichwertige

Rechtsstellung für beide Eltern, sondern bedarf der Ausgestaltung durch den

Gesetzgeber (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). Das

Bundesverfassungsgericht hat es in den genannten Entscheidungen nicht be-

anstandet, dass der Gesetzgeber die Beteiligung des Vaters am Sorgerecht

vom Willen der Mutter abhängig macht, welcher entweder in einer Sorgeerklä-

rung nach § 1626 a BGB oder in ihrer Zustimmung nach § 1672 Abs. 1 Satz 1

BGB seinen Ausdruck finden kann.

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Ob der nicht sorgeberechtigte Vater in anderen Fällen beschwerdebe-

rechtigt sein kann, wenn er etwa ursprünglich Inhaber des Sorgerechts war,

dieses aber entzogen worden ist (vgl. Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 64

Rdn. 167), oder aber nachdem das Familiengericht der Mutter das Sorgerecht

nach § 1666 BGB entzogen hat (vgl. § 1680 Abs. 3 BGB und hierzu Orgis JAmt

2008, 243), bedarf hier keiner Entscheidung.

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Weil die für die Beschwerdeberechtigung maßgeblichen Aspekte in der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch - soweit ersichtlich - der

Oberlandesgerichte nicht unterschiedlich beurteilt werden (vgl. auch Jansen/

Wick FGG 3. Aufl. § 64 Rdn. 167; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 621 e

Rdn. 14 a m.w.N.) und auch die Rechtsbeschwerde abweichende Entscheidun-

gen nicht aufzeigt, kann die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen.

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c) Auch die Fortbildung des Rechts oder eine grundsätzliche Bedeutung

erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Dem Senat ist es verwehrt, die der Beschwerdeberechtigung zugrunde

liegende Ausgangsfrage anders zu beantworten als die insoweit eindeutige Ge-

setzeslage, an die die Gerichte gebunden sind.

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Eine Verfassungswidrigkeit der §§ 1626 a, 1672 BGB hat das Bundes-

verfassungsgericht verneint (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003,

1447, 1448). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht insoweit dem Gesetzge-

ber aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob

dessen dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme, dass die an die Zu-

stimmung der Mutter gebundene Beteiligung des Vaters am Sorgerecht dem

Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung trägt, vor der Wirk-

lichkeit Bestand hat. Dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung verletzt hätte,

ist indessen nicht ersichtlich.

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Auch wenn schließlich - abgesehen von den Besonderheiten des vorlie-

genden Falles - rechtspolitisch durchaus Gründe für eine erleichterte Beteili-

gung des Vaters am Sorgerecht sprechen dürften (vgl. dazu etwa Coester

FamRZ 2007, 1137), besteht aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage jedenfalls

kein Interpretationsspielraum, der etwa ein Antragsrecht des Vaters und seine

dem folgende Beschwerdeberechtigung eröffnen könnte.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne

Klinkhammer

Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 31.03.2008 - 43 F 73/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 15 UF 55/08 -