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BGH Beschluss vom 27.11.2008 – 2 StR 421/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2008

in der Strafsache

gegen

2 StR 421/08

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. November 2008 gemäß §§ 349

Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten H. und K. wird

das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Mai 2008

a) mit den Feststellungen aufgehoben im Schuld- und Strafaus-

spruch soweit diese Angeklagten wegen erpresserischen

Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung, Beleidigung und Sachbeschädigung verurteilt worden

sind sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

b) mit den Feststellungen aufgehoben im Schuldspruch soweit

der Mitangeklagte He. wegen erpresserischen Men-

schenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

Beleidigung und Sachbeschädigung verurteilt worden ist so-

wie im Strafausspruch insgesamt.

2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel

und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten H. und K. wegen erpres-

serischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Be-

leidigung und Sachbeschädigung, wegen Sachbeschädigung und den Ange-

klagten H. darüber hinaus wegen Körperverletzung zu Gesamtfreiheitsstra-

fen von vier Jahren (H. ) bzw. zwei Jahren und sieben Monaten (K. )

verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten He. hat es wegen

erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung, Beleidigung und Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung

eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Be-

währung ausgesetzt. Mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten

Revisionen rügen die Angeklagten insbesondere, das Landgericht habe zu Un-

recht die Voraussetzungen des § 239 a StGB angenommen. Die Rechtsmittel

haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357

StPO auch zur teilweisen Aufhebung der Verurteilung des Mitangeklagten

He. führt; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen bemächtigten sich die drei Angeklagten am

Morgen des 9. Oktobers 2007 des Nebenklägers. Zuvor hatte der Angeklagte

H. diesem bereits - insoweit noch nicht vom gemeinsamen Tatplan um-

fasst - einen Faustschlag ins Gesicht versetzt.

Motive für die Entführung waren, von dem Nebenkläger angebliche

Schulden in Höhe von ca. 180 Euro einzutreiben, diesen für früheres unbotmä-

ßiges Verhalten gegenüber den Angeklagten zu bestrafen, sowie die Freude

am Quälen von Menschen. Darüber hinaus wollten sie den Nebenkläger zwin-

gen, am Abend des 9. Oktobers 2007 unter ihrer Aufsicht für sie in eine Pizzeria

einzubrechen, wovon sie sich eine Beute von 2.000 bis 3.000 Euro erhofften.

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Im Verlaufe des Tages fuhren die Angeklagten mit ihrem mit Handschel-

len gefesselten Opfer an verschiedene Orte in den Wäldern um Sontra sowie in

die Wohnung des Angeklagten H. . Dabei quälten, beleidigten und misshandel-

ten sie den Nebenkläger bei verschiedenen Gelegenheiten, obschon dieser sich

unter dem Eindruck der Folterungen alsbald bereit erklärt hatte, den Einbruch in

die Pizzeria zu begehen. U.a. schlugen sie den Nebenkläger, der sie mit "Sir",

"Gott" und "Führer" ansprechen musste, im Verlaufe des Tages mit einer Reit-

gerte, traten ihm mit Anlauf und mit voller Wucht mehrmals in die Seite und den

Rücken, zwangen ihn, einen Baum zu küssen, wobei sie seinen Kopf mehrmals

wuchtig gegen selbigen schlugen, spuckten ihm ins Gesicht und urinierten auf

ihn, wobei sie das gesamte Geschehen mittels eines Handys filmten und mit

Bemerkungen wie "Dreck zu Dreck", "kleiner dreckiger Bastard" oder "Made"

kommentierten. Weiter wurden dem Opfer bei verschiedenen Gelegenheiten

Brandverletzungen am Arm mittels eines erhitzten Taschenmessers und eines

brennenden Stockes sowie im Gesicht mittels eines erhitzten Pfannenwenders

zugefügt, bevor der Angeklagte H. , der auf den gefertigten Filmaufnahmen als

"Toni der Quäler" auftrat, dem Nebenkläger, der sich zuvor hatte entkleiden

müssen, den Pfannenwender wuchtig in die Genitalien schlug. Nachdem das

Opfer eine von H. mit verschiedenen Zutaten präparierte Ketchupflasche, in

die dieser zuvor u.a. uriniert hatte, ausgetrunken hatte, gelang ihm gegen

16.00 Uhr die Flucht. Noch in ihrem Besitz verbliebene Kleidungsstücke und

sonstige Habseligkeiten des Nebenklägers warfen die Angeklagten in die Sont-

ra.

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2. Nach Auffassung des Landgerichts verwirklicht das Verhalten der An-

geklagten während der Entführung den Tatbestand des erpresserischen Men-

schenraubes, der insoweit eine Klammerwirkung für das gesamte Geschehen

entfaltet.

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Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen tragen

nicht die Annahme, die Angeklagten hätten die Absicht gehabt, die Sorge des

Nebenklägers um sein Wohl zu einer Erpressung im Sinne des § 253 StGB

auszunutzen. Bei dem dem Nebenkläger angesonnenen Verhalten, einen Ein-

bruch in eine Pizzeria zu begehen, handelte es sich nämlich um eine auf die

Erfüllung eines Straftatbestandes gerichtete (abgepresste) Leistung, der grund-

sätzlich kein Vermögenswert i.S.d. § 253 StGB zukommt (BGH NStZ 2001, 534;

Fischer StGB 55. Aufl. § 253 Rdn. 14). Die danach erforderliche Aufhebung des

Schuldspruchs wegen erpresserischen Menschenraubes erfasst auch die tat-

einheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und

Sachbeschädigung. Sie ist auf den Mitangeklagten He. , der keine Revision

eingelegt hat, gemäß § 357 StPO zu erstrecken (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.

§ 357 Rdn. 4).

Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt bei den Angeklagten

H. und K. zur Aufhebung der insoweit verhängten - äußerst maßvol-

len - Einsatzstrafen und der Gesamtstrafe, bei dem Mitangeklagten He. zur

Aufhebung der verhängten Jugendstrafe insgesamt.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die

neu entscheidende Strafkammer zu prüfen haben wird, ob in Anbetracht der

Vielzahl und Intensität der verübten gefährlichen Körperverletzungen eine

- gegebenenfalls auch konkludente - Drohung i.S.d. § 239 b StGB gegen das

Entführungsopfer mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung vorgele-

gen hat. Sollte das Landgericht - wie vom Generalbundesanwalt vertreten - in-

soweit nur zu einer Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung und versuchter Nöti-

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gung gelangen, käme dem § 239 StGB aufgrund seiner im Vergleich zu §§ 239

a und b StGB geringeren Strafandrohung keine Klammerwirkung für die wäh-

rend der Bemächtigungslage begangenen weiteren Straftaten (mehrere gefähr-

liche Körperverletzungen, Beleidigungen, Sachbeschädigung) zu.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt