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BGH Beschluss vom 27.11.2008 – 2 StR 513/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 513/08

BESCHLUSS

vom

27. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2008

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 2. Juli 2008:

a) im Falle II 11 der Urteilsgründe aufgehoben, wobei die dort

verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Mo-

naten entfällt,

b) das Verfahren in den Fällen II 11 und II 12 der Urteilsgründe

auf das unerlaubte Handeltreiben mit 100 g Amphetamin be-

schränkt und

c) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in

13 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des

Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechts-

mittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349

Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

29. Oktober 2008 darauf hin, dass nach der den Feststellungen zugrunde ge-

legten Aussage des Zeugen G. im Fall II 11 der Angeklagte nicht nur 5 g

Kokain, sondern "dazu" 100 g "Pep" (Amphetamin) verkauft hat (UA S. 9). Da-

nach liegt nahe, dass die Fälle II 11 und II 12 der Urteilsgründe sich als eine Tat

(§ 52 StGB) darstellen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts

hat der Senat daher die Verurteilung im Falle II 11 aufgehoben und die Einzel-

strafe entfallen lassen sowie das Verfahren auf das unerlaubte Handeltreiben

mit 100 g Amphetamin beschränkt. Die hierfür verhängte Einzelstrafe von zwei

Jahren wird von der Beschränkung nicht berührt. Der Senat schließt angesichts

der verbleibenden Einzelstrafen von dreimal zwei Jahren, siebenmal einem Jahr

und acht Monaten, sowie dreimal einem Jahr und vier Monaten aus, dass das

Landgericht ohne die im Falle II 11 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und

vier Monaten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

3

Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des gering-

fügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt