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BGH Beschluss vom 27.11.2008 – 3 StR 468/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. No-

vember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 18. März 2008 im Ausspruch

über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-

digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung

in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen versuch-

ter schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getrof-

fen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel

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hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im

Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-

rung hat keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden

Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen der Maßregel enthält.

Das Landgericht, das gegen den Angeklagten wegen der am 28. Juli

2006 und 4. August 2007 begangenen Sexualstraftaten Einzelstrafen von vier

Jahren und sechs Monaten sowie von zwei Jahren und sechs Monaten festge-

setzt hat, hat festgestellt, dass der Angeklagte bereits am 12. Dezember 2000

- rechtskräftig seit diesem Tag - wegen zweier weiterer Sexualdelikte zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden

war, der Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie von zwei Jah-

ren zugrunde lagen.

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Eine frühere Tat darf zur Begründung der formellen Voraussetzungen

des § 66 Abs. 2 StGB jedoch nicht herangezogen werden, wenn zwischen ihrer

Begehung und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind (§ 66 Abs.

4 Satz 3 StGB). Nicht eingerechnet werden in die Frist dieser "Rückfallverjäh-

rung" allerdings diejenigen Zeiten, in denen der Täter aufgrund einer behördli-

chen Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde (§ 66 Abs. 4 Satz 4 StGB). Um

dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob - auf dieser Grundla-

ge - die Maßregel zu Recht angeordnet wurde, muss das Tatgericht im Urteil

die Tatzeiten der Vorverurteilungen sowie die zwischenzeitlichen Verwahrzeiten

feststellen. Daran fehlt es. Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass sich der

Angeklagte vom 13. März 2000 bis zum 20. Dezember 2002 in Untersuchungs-

bzw. Strafhaft befunden hat. Die Tatzeiten der im Dezember 2000 abgeurteilten

Delikte teilt das Landgericht dagegen nicht mit.

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Der Senat vermag daher nicht festzustellen, ob das Landgericht die for-

mellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat. Über

die Anordnung der Sicherungsverwahrung muss daher neu entschieden wer-

den.

Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass es sich

empfiehlt, einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftra-

gen.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert