BGH Beschluss vom 27.11.2008 – 3 StR 468/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. No-
vember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 18. März 2008 im Ausspruch
über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-
digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung
in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen versuch-
ter schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getrof-
fen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel
hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-
rung hat keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden
Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen der Maßregel enthält.
Das Landgericht, das gegen den Angeklagten wegen der am 28. Juli
2006 und 4. August 2007 begangenen Sexualstraftaten Einzelstrafen von vier
Jahren und sechs Monaten sowie von zwei Jahren und sechs Monaten festge-
setzt hat, hat festgestellt, dass der Angeklagte bereits am 12. Dezember 2000
- rechtskräftig seit diesem Tag - wegen zweier weiterer Sexualdelikte zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden
war, der Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie von zwei Jah-
ren zugrunde lagen.
Eine frühere Tat darf zur Begründung der formellen Voraussetzungen
des § 66 Abs. 2 StGB jedoch nicht herangezogen werden, wenn zwischen ihrer
Begehung und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind (§ 66 Abs.
4 Satz 3 StGB). Nicht eingerechnet werden in die Frist dieser "Rückfallverjäh-
rung" allerdings diejenigen Zeiten, in denen der Täter aufgrund einer behördli-
chen Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde (§ 66 Abs. 4 Satz 4 StGB). Um
dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob - auf dieser Grundla-
ge - die Maßregel zu Recht angeordnet wurde, muss das Tatgericht im Urteil
die Tatzeiten der Vorverurteilungen sowie die zwischenzeitlichen Verwahrzeiten
feststellen. Daran fehlt es. Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass sich der
Angeklagte vom 13. März 2000 bis zum 20. Dezember 2002 in Untersuchungs-
bzw. Strafhaft befunden hat. Die Tatzeiten der im Dezember 2000 abgeurteilten
Delikte teilt das Landgericht dagegen nicht mit.
Der Senat vermag daher nicht festzustellen, ob das Landgericht die for-
mellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat. Über
die Anordnung der Sicherungsverwahrung muss daher neu entschieden wer-
den.
Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass es sich
empfiehlt, einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftra-
gen.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert