Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2008 – 4 StR 430/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu Ziff. 2. bis 4.: wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 2008 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Landau (Pfalz) vom 11. April 2008 werden als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Sep-

tember 2008 bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H. auf

dessen Rüge der Verletzung des Anwesenheitsrechts:

Die Protokollberichtigung belegt zwar die Abwesenheit während der frag-

lichen Verfahrensvorgänge. Gleichwohl greift die Rüge nicht durch. Die Revisi-

on behauptet selbst nicht, dass während der antragsgemäßen Beurlaubung des

Beschwerdeführers und seines Verteidigers (§ 231 c StPO) in der Hauptver-

handlung zur Sache verhandelt worden ist, so dass sie davon „betroffen“ waren

(§ 231 c Satz 1 letzter HS StPO). Die Verkündung des Beschlusses über die

Haftentscheidungen betreffend die Mitangeklagten A. und S. verletz-

te das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers schon deshalb nicht, weil

diese Entscheidungen auch außerhalb der Hauptverhandlung hätten verkündet

werden können (§§ 35 Abs. 1, 114 a, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sie betrafen

den Beschwerdeführer auch nicht mittelbar (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.

§ 231 c Rdn. 24 m.N.). Dass die Kammer in den Haftbefehlen den dringenden

Verdacht der Verabredung nicht nur zum – wie angeklagt – schweren Raub,

sondern auch zum erpresserischen Menschenraub bejahte, führt zu keinem

anderen Ergebnis, zumal die Kammer den entsprechenden Hinweis allen be-

troffenen Angeklagten gemäß § 265 StPO bereits vor der Beurlaubung erteilt

hatte. Schließlich war auch der in dem verkündeten Beschluss zusammen mit

der Haftentscheidung aufgeführte „klarstellende Hinweis“, dass „Hinweise sei-

tens der Kammer, dass gegen den Angeklagten S. eine Strafe im oberen

Bereich des Möglichen nicht verhängt wird, nicht gemacht worden sind“, noch

von der Beurlaubung gedeckt. Denn dieser Hinweis war lediglich die Antwort

auf eine gegenteilige Behauptung zur Frage der Fluchtgefahr im Antrag des

Verteidigers des Mitangeklagten S. auf Aufhebung bzw. Außervollzugset-

zung des Haftbefehls und stand somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der

Haftfrage, die Anlass der Beurlaubung war.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer