BGH Beschluss vom 27.11.2008 – 4 StR 430/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu Ziff. 2. bis 4.: wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Landau (Pfalz) vom 11. April 2008 werden als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Sep-
tember 2008 bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H. auf
dessen Rüge der Verletzung des Anwesenheitsrechts:
Die Protokollberichtigung belegt zwar die Abwesenheit während der frag-
lichen Verfahrensvorgänge. Gleichwohl greift die Rüge nicht durch. Die Revisi-
on behauptet selbst nicht, dass während der antragsgemäßen Beurlaubung des
Beschwerdeführers und seines Verteidigers (§ 231 c StPO) in der Hauptver-
handlung zur Sache verhandelt worden ist, so dass sie davon „betroffen“ waren
(§ 231 c Satz 1 letzter HS StPO). Die Verkündung des Beschlusses über die
Haftentscheidungen betreffend die Mitangeklagten A. und S. verletz-
te das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers schon deshalb nicht, weil
diese Entscheidungen auch außerhalb der Hauptverhandlung hätten verkündet
werden können (§§ 35 Abs. 1, 114 a, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sie betrafen
den Beschwerdeführer auch nicht mittelbar (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.
§ 231 c Rdn. 24 m.N.). Dass die Kammer in den Haftbefehlen den dringenden
Verdacht der Verabredung nicht nur zum – wie angeklagt – schweren Raub,
sondern auch zum erpresserischen Menschenraub bejahte, führt zu keinem
anderen Ergebnis, zumal die Kammer den entsprechenden Hinweis allen be-
troffenen Angeklagten gemäß § 265 StPO bereits vor der Beurlaubung erteilt
hatte. Schließlich war auch der in dem verkündeten Beschluss zusammen mit
der Haftentscheidung aufgeführte „klarstellende Hinweis“, dass „Hinweise sei-
tens der Kammer, dass gegen den Angeklagten S. eine Strafe im oberen
Bereich des Möglichen nicht verhängt wird, nicht gemacht worden sind“, noch
von der Beurlaubung gedeckt. Denn dieser Hinweis war lediglich die Antwort
auf eine gegenteilige Behauptung zur Frage der Fluchtgefahr im Antrag des
Verteidigers des Mitangeklagten S. auf Aufhebung bzw. Außervollzugset-
zung des Haftbefehls und stand somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Haftfrage, die Anlass der Beurlaubung war.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer