BGH Beschluss vom 27.11.2008 – 5 StR 514/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 14. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An-
geklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit
(§ 52 StGB) mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sieben Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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