Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2008 – 5 StR 514/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 14. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An-

geklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit

(§ 52 StGB) mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und sieben Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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