BGH Beschluss vom 27.11.2008 – I ZR 192/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch die
Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Es liegt insbesondere der Zulassungsgrund der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Verstoßes gegen
Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Rund-
schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2005 unter Berücksich-
tigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Senatsrecht-
sprechung unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzel-
falls als unzulässige Werbung um die Erteilung eines Auftrags im
Einzelfall gewertet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den. Die Entscheidung enthält keine Auslegungsfehler, die auf ei-
ne grundsätzliche unrichtige Anschauung der Bedeutung des
Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere des Umfangs seines Schutzbe-
reichs, hindeuten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 45.512,70 €
Bergmann
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.08.2006 - 12 O 3/06 KfH -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2007 - 6 U 139/06 -