Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2008 – I ZR 192/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch die

Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Es liegt insbesondere der Zulassungsgrund der Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Verstoßes gegen

Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Rund-

schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2005 unter Berücksich-

tigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Senatsrecht-

sprechung unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzel-

falls als unzulässige Werbung um die Erteilung eines Auftrags im

Einzelfall gewertet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den. Die Entscheidung enthält keine Auslegungsfehler, die auf ei-

ne grundsätzliche unrichtige Anschauung der Bedeutung des

Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere des Umfangs seines Schutzbe-

reichs, hindeuten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 45.512,70 €

Bergmann

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.08.2006 - 12 O 3/06 KfH -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2007 - 6 U 139/06 -