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BGH Beschluss vom 27.11.2008 – III ZR 196/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 - wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Beschwerdewert: 159.107,20 €

Gründe

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1.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen

grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von der Nichtzulassungsbeschwer-

de als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob die in der Verpackungsverordnung

vorgesehene Beteiligung der Betreiber eines lizenzierten Systems im Sinne des

§ 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV an den Kosten der abfallentsorgungspflichtigen öf-

fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Kündigung einer gemäß den Vor-

gaben des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV getroffenen Mitbenutzungsvereinbarung

unterlaufen werden kann, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte

widerrief mit ihrem Schreiben vom 15. Juni 2004 nur die vorläufige Leistungs-

beauftragung des Klägers. Davon wurde die zwischen den Parteien am

15. April 1992 getroffene Abstimmungs- und Mitbenutzungsvereinbarung nicht

berührt. Diese wurde vielmehr nach den von der Beschwerde nicht angegriffe-

nen Feststellungen des Berufungsgerichts bis einschließlich 31. Dezember

2007 verlängert und erfasst somit den streitbefangenen Zeitraum Juli und Au-

gust 2004.

2

2.

Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten,

soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vom Berufungsgericht

vorgenommene Begrenzung des Streitgegenstands auf einen privatrechtlichen

Aufwendungsersatzanspruch wendet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts-

und Verfahrensfehler angenommen, dass sich das Klagebegehren nicht auf

öffentlich-rechtliche Ansprüche nach § 6 Abs. 3 Satz 8 und Satz 10 VerpackV

erstrecke. Der Kläger führt selbst in seiner Beschwerdebegründung aus, er ver-

lange mit der Klage die - von diesen Vorschriften nicht erfassten - Kosten für die

von ihm bzw. durch die von ihm beauftragten Subunternehmer in den Monaten

Juli und August 2004 durchgeführte Entsorgung der bei der Beklagten lizenzier-

ten Verpackungen.

3

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2.

Halbsatz ZPO abgesehen.

Schlick

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 15.12.2005 - 22 O 134/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2007 - 24 U 4/06 -