BGH Beschluss vom 27.11.2008 – III ZR 196/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 - wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Beschwerdewert: 159.107,20 €
Gründe
1.
Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen
grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von der Nichtzulassungsbeschwer-
de als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob die in der Verpackungsverordnung
vorgesehene Beteiligung der Betreiber eines lizenzierten Systems im Sinne des
§ 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV an den Kosten der abfallentsorgungspflichtigen öf-
fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Kündigung einer gemäß den Vor-
gaben des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV getroffenen Mitbenutzungsvereinbarung
unterlaufen werden kann, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte
widerrief mit ihrem Schreiben vom 15. Juni 2004 nur die vorläufige Leistungs-
beauftragung des Klägers. Davon wurde die zwischen den Parteien am
15. April 1992 getroffene Abstimmungs- und Mitbenutzungsvereinbarung nicht
berührt. Diese wurde vielmehr nach den von der Beschwerde nicht angegriffe-
nen Feststellungen des Berufungsgerichts bis einschließlich 31. Dezember
2007 verlängert und erfasst somit den streitbefangenen Zeitraum Juli und Au-
gust 2004.
2.
Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten,
soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vom Berufungsgericht
vorgenommene Begrenzung des Streitgegenstands auf einen privatrechtlichen
Aufwendungsersatzanspruch wendet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts-
und Verfahrensfehler angenommen, dass sich das Klagebegehren nicht auf
öffentlich-rechtliche Ansprüche nach § 6 Abs. 3 Satz 8 und Satz 10 VerpackV
erstrecke. Der Kläger führt selbst in seiner Beschwerdebegründung aus, er ver-
lange mit der Klage die - von diesen Vorschriften nicht erfassten - Kosten für die
von ihm bzw. durch die von ihm beauftragten Subunternehmer in den Monaten
Juli und August 2004 durchgeführte Entsorgung der bei der Beklagten lizenzier-
ten Verpackungen.
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 15.12.2005 - 22 O 134/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2007 - 24 U 4/06 -