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BGH Beschluss vom 27.11.2008 – VII ZR 208/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner,

die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Der für die Beklagte geführten Beschwerde der Streithelferin zu 2

gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom

21. September 2007 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten

erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsge-

richts zurückverwiesen.

Streitwert: 458.949,93 €

Gründe

1

Das Berufungsurteil beruht, soweit es zum Nachteil der Beklagten er-

gangen ist, auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf Gewährung

rechtlichen Gehörs.

2

Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß gegen

Art. 103 Abs. 1 GG den von der Beklagten benannten Zeugen Ro. nicht

vernommen. Die Beklagte hatte diesen Zeugen in erster Instanz für ihre Be-

hauptung angeboten, die Klägerin habe die notwendige Wasserauflast nicht

mittels eines C-Rohres gegeben, sondern habe niemals mehr als einen Garten-

schlauch benutzt. Der Zeuge ist vom Landgericht nicht vernommen worden. In

der Berufungsinstanz hat die Beklagte auf dieses Beweisangebot mit Schriftsatz

vom 22. August 2007 in zulässiger Weise Bezug genommen. Der Beweisantritt

zur Vernehmung des Zeugen Ro. war erheblich, denn nach der Behaup-

tung der Beklagten konnte die erforderliche Wasserlast durch Zufuhr von Was-

ser mittels eines Gartenschlauchs nicht hergestellt werden. Es sind keine Grün-

de des formellen oder materiellen Rechts erkennbar, den Beweisantritt unbe-

achtet zu lassen.

Darauf, dass das Berufungsgericht die gebotene Vernehmung des Zeu-

gen unterlassen hat, beruht das Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass das

Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen an-

deren Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1

Satz 2 ZPO. Er weist zudem darauf hin, dass jedenfalls nunmehr auch die per-

sönliche Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen durch das Beru-

fungsgericht sowie die Anhörung des Sachverständigen geboten erscheinen,

soweit das Berufungsgericht aus den Zeugenaussagen Anknüpfungstatsachen

entnehmen will, zu denen der Sachverständige nicht oder nicht umfassend be-

fragt worden ist. Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, dass bei

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einem Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik eine Vermutung beste-

hen kann, dass die im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ver-

stoß entstehenden Schäden auf diesen zurückzuführen sein können.

Kniffka Kuffer Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2006 - 28 O 545/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2007 - 21 U 23/06 -