BGH Beschluss vom 27.11.2008 – VII ZR 208/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Der für die Beklagte geführten Beschwerde der Streithelferin zu 2
gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom
21. September 2007 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten
erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsge-
richts zurückverwiesen.
Streitwert: 458.949,93 €
Gründe
Das Berufungsurteil beruht, soweit es zum Nachteil der Beklagten er-
gangen ist, auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs.
Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG den von der Beklagten benannten Zeugen Ro. nicht
vernommen. Die Beklagte hatte diesen Zeugen in erster Instanz für ihre Be-
hauptung angeboten, die Klägerin habe die notwendige Wasserauflast nicht
mittels eines C-Rohres gegeben, sondern habe niemals mehr als einen Garten-
schlauch benutzt. Der Zeuge ist vom Landgericht nicht vernommen worden. In
der Berufungsinstanz hat die Beklagte auf dieses Beweisangebot mit Schriftsatz
vom 22. August 2007 in zulässiger Weise Bezug genommen. Der Beweisantritt
zur Vernehmung des Zeugen Ro. war erheblich, denn nach der Behaup-
tung der Beklagten konnte die erforderliche Wasserlast durch Zufuhr von Was-
ser mittels eines Gartenschlauchs nicht hergestellt werden. Es sind keine Grün-
de des formellen oder materiellen Rechts erkennbar, den Beweisantritt unbe-
achtet zu lassen.
Darauf, dass das Berufungsgericht die gebotene Vernehmung des Zeu-
gen unterlassen hat, beruht das Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen an-
deren Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1
Satz 2 ZPO. Er weist zudem darauf hin, dass jedenfalls nunmehr auch die per-
sönliche Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen durch das Beru-
fungsgericht sowie die Anhörung des Sachverständigen geboten erscheinen,
soweit das Berufungsgericht aus den Zeugenaussagen Anknüpfungstatsachen
entnehmen will, zu denen der Sachverständige nicht oder nicht umfassend be-
fragt worden ist. Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, dass bei
einem Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik eine Vermutung beste-
hen kann, dass die im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ver-
stoß entstehenden Schäden auf diesen zurückzuführen sein können.
Kniffka Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2006 - 28 O 545/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2007 - 21 U 23/06 -