Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2008 – VII ZR 62/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin

Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

30. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls hinsichtlich der

Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 345.995,52 €

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 05.07.2007 - 8 O 21/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2008 - 9 U 145/07 -