BGH Beschluss vom 27.11.2008 – VII ZR 62/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
30. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls hinsichtlich der
Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 345.995,52 €
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 05.07.2007 - 8 O 21/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2008 - 9 U 145/07 -