BGH Beschluss vom 28.11.2008 – LwZR 2/08
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZR 2/08
BESCHLUSS
vom
28. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November
2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des
Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 20. Dezember 2007 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 33.144,38 €.
Gründe
I.
Die
Parteien
schlossen
am
30. September
einen
Pflugtauschvertrag. In seinem Schreiben vom 28. September 1999 versprach
der Beklagte den Klägern, ihnen im Rahmen des Vertrags u.a. ab dem
1. Oktober 1999 eine Fläche von 34,8261 ha zur Bewirtschaftung zu
übergeben. Dies scheiterte, weil die Fläche an einen Dritten verpachtet war, der
zur Herausgabe nicht bereit war.
Die Kläger kündigten den Vertrag zum 30. September 2003. Sie haben
gegen den Beklagten ein rechtskräftiges Urteil erstritten, wonach er ihnen
13.166,79 € als Schadensersatz dafür zahlen muss, dass er ihnen die im
Schreiben vom 28. September 1999 zugesagte Fläche im Wirtschaftsjahr
2002/2003 nicht überlassen hat. Nunmehr verlangen die Kläger wegen der
Nichtüberlassung dieser Fläche Schadensersatz (entgangenen Gewinn) für die
Wirtschaftsjahre 2003/2004 bis 2005/2006 in Höhe von 31.869,54 € nebst
Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Das Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des
Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Kläger hat das
Oberlandesgericht
- Senat
für Landwirtschaftssachen - den Betrag der
Verurteilung
des
Beklagten
zur
Zahlung
vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten auf 1.274,84 € nebst Zinsen erhöht. Die Revision
gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.
II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts wurde der Pflugtauschvertrag
infolge der Kündigung der Kläger erst zum 30. September 2005 beendet.
Deshalb stünde den Klägern für die Wirtschaftsjahre 2003/2004 und 2004/2005
ein Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte ihnen pflichtwidrig die
zugesagte Fläche nicht zur Verfügung gestellt habe. Von der Verpachtung an
einen Dritten hätten die Kläger keine Kenntnis gehabt. Für das Wirtschaftsjahr
2005/2006
stehe
den
Klägern
ein
Entschädigungs-
und
ein
Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte nach der Beendigung des
Pflugtauschvertrags seine Pflicht zur Rückgabe der Tauschflächen nicht
rechtzeitig, sondern erst am 29. Oktober 2006 erfüllt habe; hierdurch habe er
den Klägern eine um die Größe der zugesagten Fläche größere Fläche
vorenthalten als jene ihm.
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist zulässig und zum Teil
begründet. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben,
weil das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.
1. Das Berufungsgericht hat den Kern des Vorbringens des Beklagten in
den Tatsacheninstanzen nicht erfasst. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschl. v. 21. Mai 2007,
II ZR 266/04, WM 2007, 1569).
a) Der Beklagte hat vorgetragen, er habe ursprünglich mit der
M. GbR einen Pflugtauschvertrag geschlossen. Diese Gesellschaft
sei nachfolgend aufgelöst worden und habe als Abwicklungsgesellschaft mit
dem Kläger zu 1 und dem Landwirt M. als Liquidator fortbestanden. Der
Pflugtauschvertrag habe daher durch die Liquidatoren beendet und die
Tauschflächen zurückgegeben werden müssen. Dieser Verpflichtung seien die
Liquidatoren jedoch nicht nachgekommen; statt dessen habe der Kläger zu 1
dem Beklagten den streitgegenständlichen Pflugtauschvertrag angeboten, in
welchem sich der Beklagte verpflichtet habe, die ursprünglich der
M. GbR übertragenen Flächen in Abwicklung dieser Gesellschaft
den Klägern zu überlassen. Die von dem Landwirt/Liquidator M.
bewirtschaftete Tauschfläche hätten sich die Kläger von diesem herausgeben
lassen sollen.
Im Zuge der
internen Auseinandersetzung der M.
GbR sei die Fläche jedoch bereits durch den Schiedsspruch vom 6. September
1999 dem Landwirt M. zugeschlagen worden, mit der Folge, dass die
Kläger die Fläche nicht mehr hätten herausverlangen können. Dies sei vor dem
Abschluss des streitgegenständlichen Pflugtauschvertrags dem Kläger zu 1
bekannt gewesen. Dieses Wissen müsse sich die aus den Klägern bestehende
Gesellschaft bürgerlichen Rechts zurechnen lassen. Demnach fehle es nicht
nur an einer Pflichtverletzung des Beklagten; der Anspruch der Kläger sei auch
nach § 536b BGB ausgeschlossen.
b) Das Berufungsgericht hat sich zwar auf Seite 6 seiner Entscheidung
mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt. Aber
in dem
entscheidenden Punkt hat es den Vortrag verkannt. Es verneint die Kenntnis
des Klägers zu 1 lediglich damit, dass sich diese aus einem Schreiben vom
28. September 1999 nicht ergebe. Solches hat der Beklagte jedoch nicht
behauptet. Vielmehr hat er geltend gemacht, dass der Kläger zu 1 Beteiligter
des Schiedsverfahrens war und bei Abschluss des Pflugtauschvertrags mit dem
Beklagten den Schiedsspruch kannte und deshalb wusste, dass der
Vertragserfüllung ein Hindernis entgegenstand. Darauf ist das Berufungsgericht
nicht eingegangen, auch nicht dadurch, dass es sein Urteil vom 30. August
2005 (2 U 46/05) in Bezug genommen hat. Dort finden sich nämlich an der von
dem Berufungsgericht zitierten Stelle keine Ausführungen zu der Kenntnis des
Klägers zu 1 von der Verpachtung an den Landwirt M. , sondern nur zu
der Verpflichtung zur Übertragung von Flächenprämien nach Beendigung eines
Pachtvertrags.
2. Der Vortrag des Beklagten ist entscheidungserheblich. Wusste
nämlich der Kläger zu 1, dass der Beklagte die an den Landwirt M.
verpachtete Fläche nicht in den Pflugtauschvertrag einbringen konnte, kann ein
Schadensersatzanspruch der Kläger wegen der Vorenthaltung der Fläche
3. Weitere Gründe für die Zulassung der Revision bestehen entgegen
der Ansicht des Beklagten nicht.
a) Ohne Erfolg macht er den Zulassungsgrund der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des
Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend, weil
dessen Ausgangspunkt, dem Schreiben des Beklagten vom 28. September
1999 sei keine Kenntnis der Kläger von der Unmöglichkeit der Erfüllung des
Vertrags durch den Beklagten zu entnehmen, unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt nachvollziehbar sei und jede inhaltliche Auseinandersetzung mit
dem Kern des Beklagtenvortrags vermissen lasse.
Hiermit hat der Beklagte lediglich versucht, den zuvor - zutreffend -
erhobenen Vorwurf des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG in ein anderes
rechtliches Gewand zu kleiden. Das reicht für den begründeten Vorwurf der
Willkür nicht aus.
b) Ebenfalls ohne Erfolg macht der Beklagte den Zulassungsgrund der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der von
dem Berufungsgericht unterlassenen Prüfung des Einwands aus Treu und
Glauben (§ 242 BGB) geltend; es sei treuwidrig, dass die Kläger den
Pflugtauschvertrag zum 30. September 2003 gekündigt hätten, sich nunmehr
jedoch auf seine Beendigung zum 30. September 2005 beriefen.
Damit hat der Beklagte keinen Zulassungsgrund dargelegt. Er wirft dem
Berufungsgericht lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Selbst wenn
diese vorliegt, reicht das nicht für die Zulassung der Revision aus.
c) Schließlich macht der Beklagte den Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung geltend, weil die Frage geklärt werden müsse, ob
bei Pflugtauschverträgen auf die ortsübliche anstatt die vereinbarte Pacht als
Entschädigung für die verspätete Flächenrückgabe zurückgegriffen werden
dürfe, weil es an einer - wie im Gesetz vorgesehen (§ 597 Abs. 1 BGB) -
vereinbarten Pacht fehle.
Auch damit hat der Beklagte keinen Erfolg. Die aufgeworfene Frage ist
nicht
klärungsbedürftig. Anders
als
er meint,
kann
auch
bei
Pflugtauschverträgen die vereinbarte Pacht bestimmt werden. Sie ist nämlich so
hoch wie der Nutzungswert der jeweiligen Austauschflächen. Das ergibt sich
daraus, dass bei einem Pflugtauschvertrag jede der Vertragsparteien Pächter
der ihr überlassenen Grundstücke und Verpächter der als Gegenleistung
überlassenen Grundstücke ist, wobei die jeweilige Gegenleistungsverpflichtung
die Pflicht zur Überlassung des unmittelbaren Besitzes an den Grundstücken ist
(BGH, Urt. v. 13. Juli 2007, V ZR 189/06, RdL 2007, 295, 296). Der Wert dieser
Gegenleistungsverpflichtung kann ohne weiteres mit der ortsüblichen Pacht
gleichgesetzt werden.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, Entscheidung vom 29.03.2007 - 10 Lw 27/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 2 U 67/07 (Lw) -