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BGH Beschluss vom 28.11.2008 – LwZR 2/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

LwZR 2/08

BESCHLUSS

vom

28. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November

2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des

Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg

vom 20. Dezember 2007 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 33.144,38 €.

Gründe

I.

1

Die

Parteien

schlossen

am

30. September

1999

einen

Pflugtauschvertrag. In seinem Schreiben vom 28. September 1999 versprach

der Beklagte den Klägern, ihnen im Rahmen des Vertrags u.a. ab dem

1. Oktober 1999 eine Fläche von 34,8261 ha zur Bewirtschaftung zu

übergeben. Dies scheiterte, weil die Fläche an einen Dritten verpachtet war, der

zur Herausgabe nicht bereit war.

2

Die Kläger kündigten den Vertrag zum 30. September 2003. Sie haben

gegen den Beklagten ein rechtskräftiges Urteil erstritten, wonach er ihnen

13.166,79 € als Schadensersatz dafür zahlen muss, dass er ihnen die im

Schreiben vom 28. September 1999 zugesagte Fläche im Wirtschaftsjahr

2002/2003 nicht überlassen hat. Nunmehr verlangen die Kläger wegen der

Nichtüberlassung dieser Fläche Schadensersatz (entgangenen Gewinn) für die

Wirtschaftsjahre 2003/2004 bis 2005/2006 in Höhe von 31.869,54 € nebst

Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Das Amtsgericht

- Landwirtschaftsgericht - hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des

Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Kläger hat das

Oberlandesgericht

- Senat

für Landwirtschaftssachen - den Betrag der

Verurteilung

des

Beklagten

zur

Zahlung

vorgerichtlicher

Rechtsverfolgungskosten auf 1.274,84 € nebst Zinsen erhöht. Die Revision

gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

II.

3

Nach Ansicht des Berufungsgerichts wurde der Pflugtauschvertrag

infolge der Kündigung der Kläger erst zum 30. September 2005 beendet.

Deshalb stünde den Klägern für die Wirtschaftsjahre 2003/2004 und 2004/2005

ein Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte ihnen pflichtwidrig die

zugesagte Fläche nicht zur Verfügung gestellt habe. Von der Verpachtung an

einen Dritten hätten die Kläger keine Kenntnis gehabt. Für das Wirtschaftsjahr

2005/2006

stehe

den

Klägern

ein

Entschädigungs-

und

ein

Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte nach der Beendigung des

Pflugtauschvertrags seine Pflicht zur Rückgabe der Tauschflächen nicht

rechtzeitig, sondern erst am 29. Oktober 2006 erfüllt habe; hierdurch habe er

den Klägern eine um die Größe der zugesagten Fläche größere Fläche

vorenthalten als jene ihm.

III.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist zulässig und zum Teil

begründet. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben,

weil das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung

rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise

verletzt hat.

6

1. Das Berufungsgericht hat den Kern des Vorbringens des Beklagten in

den Tatsacheninstanzen nicht erfasst. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschl. v. 21. Mai 2007,

II ZR 266/04, WM 2007, 1569).

a) Der Beklagte hat vorgetragen, er habe ursprünglich mit der

M. GbR einen Pflugtauschvertrag geschlossen. Diese Gesellschaft

sei nachfolgend aufgelöst worden und habe als Abwicklungsgesellschaft mit

dem Kläger zu 1 und dem Landwirt M. als Liquidator fortbestanden. Der

Pflugtauschvertrag habe daher durch die Liquidatoren beendet und die

Tauschflächen zurückgegeben werden müssen. Dieser Verpflichtung seien die

Liquidatoren jedoch nicht nachgekommen; statt dessen habe der Kläger zu 1

dem Beklagten den streitgegenständlichen Pflugtauschvertrag angeboten, in

welchem sich der Beklagte verpflichtet habe, die ursprünglich der

M. GbR übertragenen Flächen in Abwicklung dieser Gesellschaft

den Klägern zu überlassen. Die von dem Landwirt/Liquidator M.

bewirtschaftete Tauschfläche hätten sich die Kläger von diesem herausgeben

lassen sollen.

Im Zuge der

internen Auseinandersetzung der M.

GbR sei die Fläche jedoch bereits durch den Schiedsspruch vom 6. September

1999 dem Landwirt M. zugeschlagen worden, mit der Folge, dass die

Kläger die Fläche nicht mehr hätten herausverlangen können. Dies sei vor dem

Abschluss des streitgegenständlichen Pflugtauschvertrags dem Kläger zu 1

bekannt gewesen. Dieses Wissen müsse sich die aus den Klägern bestehende

Gesellschaft bürgerlichen Rechts zurechnen lassen. Demnach fehle es nicht

nur an einer Pflichtverletzung des Beklagten; der Anspruch der Kläger sei auch

nach § 536b BGB ausgeschlossen.

7

b) Das Berufungsgericht hat sich zwar auf Seite 6 seiner Entscheidung

mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt. Aber

in dem

entscheidenden Punkt hat es den Vortrag verkannt. Es verneint die Kenntnis

des Klägers zu 1 lediglich damit, dass sich diese aus einem Schreiben vom

28. September 1999 nicht ergebe. Solches hat der Beklagte jedoch nicht

behauptet. Vielmehr hat er geltend gemacht, dass der Kläger zu 1 Beteiligter

des Schiedsverfahrens war und bei Abschluss des Pflugtauschvertrags mit dem

Beklagten den Schiedsspruch kannte und deshalb wusste, dass der

Vertragserfüllung ein Hindernis entgegenstand. Darauf ist das Berufungsgericht

nicht eingegangen, auch nicht dadurch, dass es sein Urteil vom 30. August

2005 (2 U 46/05) in Bezug genommen hat. Dort finden sich nämlich an der von

dem Berufungsgericht zitierten Stelle keine Ausführungen zu der Kenntnis des

Klägers zu 1 von der Verpachtung an den Landwirt M. , sondern nur zu

der Verpflichtung zur Übertragung von Flächenprämien nach Beendigung eines

Pachtvertrags.

8

2. Der Vortrag des Beklagten ist entscheidungserheblich. Wusste

nämlich der Kläger zu 1, dass der Beklagte die an den Landwirt M.

verpachtete Fläche nicht in den Pflugtauschvertrag einbringen konnte, kann ein

Schadensersatzanspruch der Kläger wegen der Vorenthaltung der Fläche

ausscheiden (§§ 586 Abs. 2, 536b BGB).

10

3. Weitere Gründe für die Zulassung der Revision bestehen entgegen

der Ansicht des Beklagten nicht.

a) Ohne Erfolg macht er den Zulassungsgrund der Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des

Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend, weil

dessen Ausgangspunkt, dem Schreiben des Beklagten vom 28. September

1999 sei keine Kenntnis der Kläger von der Unmöglichkeit der Erfüllung des

Vertrags durch den Beklagten zu entnehmen, unter keinem rechtlichen

Gesichtspunkt nachvollziehbar sei und jede inhaltliche Auseinandersetzung mit

dem Kern des Beklagtenvortrags vermissen lasse.

11

Hiermit hat der Beklagte lediglich versucht, den zuvor - zutreffend -

erhobenen Vorwurf des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG in ein anderes

rechtliches Gewand zu kleiden. Das reicht für den begründeten Vorwurf der

Willkür nicht aus.

12

b) Ebenfalls ohne Erfolg macht der Beklagte den Zulassungsgrund der

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der von

dem Berufungsgericht unterlassenen Prüfung des Einwands aus Treu und

Glauben (§ 242 BGB) geltend; es sei treuwidrig, dass die Kläger den

Pflugtauschvertrag zum 30. September 2003 gekündigt hätten, sich nunmehr

jedoch auf seine Beendigung zum 30. September 2005 beriefen.

13

Damit hat der Beklagte keinen Zulassungsgrund dargelegt. Er wirft dem

Berufungsgericht lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Selbst wenn

diese vorliegt, reicht das nicht für die Zulassung der Revision aus.

14

c) Schließlich macht der Beklagte den Zulassungsgrund der

grundsätzlichen Bedeutung geltend, weil die Frage geklärt werden müsse, ob

bei Pflugtauschverträgen auf die ortsübliche anstatt die vereinbarte Pacht als

Entschädigung für die verspätete Flächenrückgabe zurückgegriffen werden

dürfe, weil es an einer - wie im Gesetz vorgesehen (§ 597 Abs. 1 BGB) -

vereinbarten Pacht fehle.

15

Auch damit hat der Beklagte keinen Erfolg. Die aufgeworfene Frage ist

nicht

klärungsbedürftig. Anders

als

er meint,

kann

auch

bei

Pflugtauschverträgen die vereinbarte Pacht bestimmt werden. Sie ist nämlich so

hoch wie der Nutzungswert der jeweiligen Austauschflächen. Das ergibt sich

daraus, dass bei einem Pflugtauschvertrag jede der Vertragsparteien Pächter

der ihr überlassenen Grundstücke und Verpächter der als Gegenleistung

überlassenen Grundstücke ist, wobei die jeweilige Gegenleistungsverpflichtung

die Pflicht zur Überlassung des unmittelbaren Besitzes an den Grundstücken ist

(BGH, Urt. v. 13. Juli 2007, V ZR 189/06, RdL 2007, 295, 296). Der Wert dieser

Gegenleistungsverpflichtung kann ohne weiteres mit der ortsüblichen Pacht

gleichgesetzt werden.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Wernigerode, Entscheidung vom 29.03.2007 - 10 Lw 27/06 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 2 U 67/07 (Lw) -