BGH Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 344/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 344/08
URTEIL
vom
2. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Hebenstreit,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2007 mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte im Fall II. B. 1. der Urteilsgründe ver-
urteilt worden ist und
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-
hung in 14 Fällen und zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur
Bewährung ausgesetzt hat. Die mit der Sachrüge begründete Revision der
Staatsanwaltschaft hat zur Verurteilung im Fall II. B. 1. der Urteilsgründe und
zum gesamten Strafausspruch Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Die Angeklagte wurde ab dem Jahr 1994 von ihrem damaligen Le-
bensgefährten B. S. , der in V. das Bordell „Club C. “
betrieb, als Scheinbetriebsinhaberin vorgeschoben. Tatsächlich arbeitete die
Angeklagte lediglich an der Theke mit und übernahm für B. S. ,
dem die Gaststättenkonzession entzogen worden war, die erforderlichen Ab-
rechnungen und andere organisatorische Tätigkeiten. Im Zusammenhang mit
dieser Tätigkeit wurde die Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom
20. September 2002 rechtskräftig für Taten, die vor dem Jahr 2000 beendet
waren, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 16 Fällen und wegen Steuer-
hinterziehung in zwei Fällen betreffend ein von ihr selbst betriebenes Bordell zu
einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
zehn Monaten verurteilt.
2. In den Jahren 2000 bis 2003 unterstützte die Angeklagte ihren Le-
bensgefährten B. S. weiterhin beim Betrieb des Bordells und bei
der Verschleierung der damit erzielten Einkünfte. Sie befolgte dessen auf Steu-
erverkürzung gerichtete Anweisungen, indem sie auf sein Geheiß Rechnungs-
belege von Lieferanten in bar beglich und B. S. die Tagesein-
nahmen des Bordells überbrachte. Zudem hielt sie Kontakt zu den angestellten
Thekenkräften, die sie anwies, die Einnahmen aus der Prostitution und dem
Verkauf von Getränken nur für die Abrechnung mit den Prostituierten aufzu-
zeichnen und danach zu vernichten. Dabei war ihr bekannt, dass die von B.
S. jeweils eingesetzten Scheinbetriebsinhaber nicht die tatsächlich
erzielten Einnahmen aus dem Bordell, sondern nur fingierte Umsätze und Ge-
winne von nicht existierenden Gewerben der Zimmervermietung bzw. des Be-
triebs einer „Bar mit Animierbetrieb“ gegenüber den Steuerbehörden erklärten.
3. B. S. gab bei den Finanzbehörden hinsichtlich des von
ihm geführten Bordells und der hierbei erzielten Umsätze und Gewinne für die
Jahre 2000 bis 2003 keine Steuererklärungen ab. Zur Verschleierung des wah-
ren Sachverhalts veranlasste er - was die Angeklagte wusste - jeweils Strohleu-
te, darunter seinen Sohn, den Mitangeklagten M. S. , für fingierte
Einzelunternehmen der gewerblichen Zimmervermietung und einer Schankwirt-
schaft Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen ab-
zugeben. Diese Steuererklärungen enthielten erfundene Angaben zu Umsätzen
und Gewinnen, die plangemäß jeweils erheblich unter den tatsächlichen Um-
sätzen und Gewinnen des von B. S. betriebenen Bordells lagen.
a) Für die Jahre 2000 und 2001 gab M. S. am 4. Juni 2002 in
Absprache mit B. S. im eigenen Namen jeweils Einkommen-steuer-,
Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen mit fingierten Angaben ab (Fall
II. B. 1. der Urteilsgründe). Hierdurch wurden zugunsten von B. S.
Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 328.600
Euro hinterzogen.
b) Im Jahr 2002 meldeten die Eheleute G. zur Verschleierung des
Bordellbetriebes B. S. s Scheingewerbe für Zimmervermietung
und Schankwirtschaft an. Auf Veranlassung B. S. s gaben sie für
die Monate März bis Dezember 2002 unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen
ab. Da B. S. auch weiterhin keine Steuererklärungen einreichte,
verkürzte er für das Jahr 2002 durch Unterlassen Umsatzsteuer in Höhe von
85.600 Euro und unternahm den Versuch der Verkürzung von Gewerbesteuer
im Umfang von 23.400 Euro sowie von Einkommensteuer von 81.400 Euro
(Fälle II. B. 2. bis 4. der Urteilsgründe).
c) In den Monaten Februar bis Juni und August 2003 unterstützte M.
K. , der zum Schein eine Schankwirtschaft und einen Animierbetrieb
angemeldet hatte, B. S. durch die Abgabe von Umsatzsteuervor-
anmeldungen, die jeweils fiktive Umsätze enthielten. B. S. selbst
gab auch für das Jahr 2003 keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und ver-
kürzte hierdurch monatlich Umsatzsteuer in Höhe von jeweils annähernd 6.000
Euro (Fälle II. B. 5. bis 16. der Urteilsgründe).
d) Im Januar bzw. Februar 2004 wurden gegen B. S. und
die Angeklagte steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.
4. Im Fall der am 4. Juni 2002 von M. S. eingereichten
Steuererklärungen (Fall II. B. 1. der Urteilsgründe) hat das Landgericht B.
S. als (Mit-)Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun
(§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) und die Angeklagte als seine Gehilfin (§ 27 StGB) an-
gesehen. In den übrigen Fällen hat die Strafkammer das Verhalten der Ange-
klagten jeweils tatmehrheitlich als Beihilfe zu von B. S. begange-
nen Steuerhinterziehungen gewertet.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erfasst nur im Fall II. B. 1. der Ur-
teilsgründe auch den Schuldspruch; im Übrigen ist sie wirksam auf den Straf-
ausspruch beschränkt.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet zwar allgemein die Verletzung mate-
riellen Rechts. Aus der lediglich zum Strafausspruch ausgeführten Sachrüge
ergibt sich jedoch, dass der Schuldspruch grundsätzlich nicht angegriffen wird
(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 und 5; BGH wistra 2007, 112, 113;
BGH, Urt. vom 16. Juni 2005 - 5 StR 140/05; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).
Dies gilt indes nicht für den Fall II. B. 1. der Urteilsgründe. Zwar wendet sich die
Staatsanwaltschaft insoweit vordergründig nur gegen die Gesamtstrafenbil-
dung; denn sie macht geltend, die Strafkammer hätte statt einer zwei Gesamt-
strafen bilden müssen, weil die Umsatzsteuerhinterziehung B. S.
s für die Jahre 2000 und 2001, zu der die Angeklagte Beihilfe geleistet habe,
bereits vor der Vorverurteilung der Angeklagten durch das Landgericht Bielefeld
vom 20. September 2002 beendet gewesen sei. Deshalb sei die hierfür zu ver-
hängende Einzelstrafe mit den Strafen aus der Vorverurteilung gesamtstrafen-
fähig gewesen. Zu diesem Ergebnis gelangt die Staatsanwaltschaft aber nur
deshalb, weil sie sich zugleich gegen den Schuldspruch wendet, indem sie gel-
tend macht, die Umsatzsteuerhinterziehungen B. S. s bezüglich
der Jahre 2000 und 2001 seien bereits beendet gewesen, als M. S.
am 4. Juni 2002 mit weiteren Steuererklärungen auch unrichtige Umsatz-
steuerjahreserklärungen für die Jahre 2000 und 2001 beim Finanzamt einge-
reicht hat. Sie rügt damit, dass die Angeklagte nicht (bereits) wegen Beihilfe zu
bereits im Mai 2001 bzw. Mai 2002 beendeten Steuerhinterziehungen durch
Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) B. S. s, sondern (erst) zu
einer von B. S. am 4. Juni 2002 gemeinschaftlich mit M.
S. begangenen Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1
Nr. 1 AO) in sechs tateinheitlichen Fällen verurteilt worden ist. Damit beanstan-
det die Staatsanwaltschaft auch das vom Landgericht angenommene konkur-
renzrechtliche Verhältnis der im Fall II. B. 1. der Urteilsgründe abgeurteilten Ta-
ten.
III.
Der Schuldspruch im Fall II. B. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung der Strafkammer waren die von B.
S. begangenen Steuerhinterziehungen durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1
Nr. 2 AO) für die Jahre 2000 und 2001 jeweils bereits mit Ablauf des Monats
Mai des Folgejahres vollendet und beendet. Damit war zu diesen Zeitpunkten
jeweils auch die Beihilfe der Angeklagten zu diesen Taten beendet (vgl. BGHSt
20, 227, 228; Fischer, StGB 55. Aufl. § 78a Rdn. 4).
1. B. S. war als Betreiber des Bordells verpflichtet, für die
in den Jahren 2000 und 2001 getätigten Umsätze jeweils bis zum 31. Mai des
Folgejahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO) eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab-
zugeben (§ 18 Abs. 3 UStG). Indem er dies unterließ, ließ er die Finanzbehör-
den pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis. Mit Ablauf
der Abgabefrist war die entsprechende Umsatzsteuer jeweils verkürzt (§ 370
Abs. 4 Satz 1 AO) und der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlas-
sen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vollendet, da die Umsatzsteuererklärung als Steu-
eranmeldung (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO) einer Steuer-
festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 Satz 1 AO).
Zugleich war die Tat jeweils beendet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 165, 170; BGH
wistra 1991, 215, 216). Diese Taten stehen damit nicht in Tateinheit mit den
gemeinschaftlich von B. und M. S. am 4. Juni 2002 durch
Einreichung unrichtiger Steuererklärungen begangenen Steuerhinterziehungen
in der Form aktiven Tuns (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).
2. In der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch M. S.
auf Veranlassung B. S. s am 4. Juni 2002 lag entgegen der Auf-
fassung des Landgerichts auch keine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO)
mit Wirkung für die Angeklagte. Zwar ist für die Selbstanzeige eine bestimmte
Form nicht vorgeschrieben (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstraf-
recht 6. Aufl. § 371 AO Rdn. 65); daher kann auch in der Abgabe einer Steuer-
erklärung eine Selbstanzeige liegen. Bei der strafbefreienden Selbstanzeige
handelt es sich aber um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund (vgl. Joecks
aaO Rdn. 32 m.w.N.), der grundsätzlich nur dem Täter oder Teilnehmer zugute
kommt, der die Selbstanzeige abgibt (vgl. Joecks aaO Rdn. 33). Die Angeklagte
hat weder eine Selbstanzeige noch eine Steuererklärung abgegeben. Zudem
setzt eine wirksame Selbstanzeige die Nachholung unterlassener oder die Be-
richtigung unrichtiger Angaben voraus. Jede Berichtigungserklärung erfordert
aber wahrheitsgemäße Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen
(BGHSt 3, 373, 375 f.). Daran fehlt es hier. Die von dem Mitangeklagten
M. S. eingereichten Steuererklärungen enthielten ausschließlich
fiktive und damit unrichtige Angaben zu einem erfundenen Sachverhalt, mit
dem die Tätigkeit B. S. s als Bordellbetreiber verdeckt werden
sollte. Damit liegt auch keine wirksame Teilselbstanzeige vor (vgl. dazu BGH
wistra 1999, 27, 28; Joecks aaO Rdn. 75).
Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand.
IV.
Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. B. 1. der Urteils-
gründe kann auch die für diesen Tatkomplex verhängte Einsatzstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Dies zieht die
Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Der Senat hebt auch die
übrigen - an sich fehlerfrei festgesetzten - Einzelstrafen zwischen vier Monaten
Freiheitsstrafe und 20 Tagessätzen auf, um dem neuen Tatgericht eine stimmi-
ge Abstufung der Strafen zu ermöglichen. Damit kommt es auf die vom Gene-
ralbundesanwalt beanstandete, nicht der neueren Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (vgl. BGH GS NJW 2008, 860) entsprechende Form der Kom-
pensation einer
festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
nicht mehr an.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander