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BGH Urteil vom 16.06.2005 – 5 StR 140/05

5. Strafsenat

5 StR 140/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 16. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Ju-

ni 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt H ,

Staatsanwalt S

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

Justizangestellte

als Verteidigerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-

klagten A wird das Urteil des Landgerichts Berlin

vom 9. September 2004 im Maßregelausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird ver-

worfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird dieses Urteil

ferner zum Nachteil des Angeklagten A im Strafaus-

spruch in den Fällen II.6 bis 9 der Urteilsgründe und im

Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, jeweils mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruch-

diebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt angeordnet. In sieben Fällen wirkte der Mitangeklagte K als Tatge-

nosse mit. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsan-

waltschaft, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht habe in vier Fällen

die Spielsucht des Angeklagten zu Unrecht als Grundlage für eine nicht

ausgeschlossene erheblich

verminderte Schuldfähigkeit und eine

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt genommen, greift durch. Die

unbeschränkt geführte Revision des Angeklagten ist lediglich hinsichtlich des

Maßregelausspruchs erfolgreich.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

Der Angeklagte übersiedelte 1981 im Alter von 16 Jahren aus der

Türkei nach Berlin. Er ist mit dem aus der gleichen Gemeinde in der Türkei

stammenden Mitangeklagten K seit langem gut befreundet. Mit ihm be-

ging er auch Diebstähle, wegen derer beide 1986 und 1987 zu Freiheitsstra-

fen verurteilt worden sind. Der Angeklagte war unter anderem ab 1994 als

Unternehmer im Garten- und Landschaftsbau teilweise sehr erfolgreich tätig.

Nach einer Verurteilung wegen zehn Wohnungseinbruchdiebstählen im

März 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstre-

ckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, unterzog sich der Angeklagte

mit Erfolg einer Therapie zur Bekämpfung seiner Spielsucht.

Am 28. Oktober 2002 und am 26. Januar 2003 drang der Angeklagte

jeweils nach Aufhebeln der Terrassentür in Einfamilienhäuser ein und ent-

wendete Schmuck, Geld und andere Wertgegenstände im Gesamtwert

von 4.400 Euro. Der Angeklagte brach ferner – gemeinsam mit K – vom

11. September 2003 bis zu seiner Festnahme am 19.Februar 2004 in sieben

weitere Einfamilienhäuser ein und erbeutete Wertgegenstände im Gesamt-

wert von 41.000 Euro. Zum Jahresende 2003 begann der Angeklagte erneut,

in einer sehr exzessiven Weise an Automaten mit Gewinnmöglichkeiten zu

spielen. Das Landgericht hat diese Phase der Spielsucht des Angeklagten,

dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, als schwere andere seeli-

sche Abartigkeit gewürdigt und für die 2004 begangenen vier Taten nicht

ausschließen können, daß die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ge-

wesen sei. Die Strafkammer hat in diesen Fällen jeweils den Strafrahmen

des § 244 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und hat die

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

2. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, soweit sie sich ge-

gen den Schuld- und Strafausspruch richtet.

a) Der Revisionsangriff, das Hauptverfahren habe mangels wirksa-

mer Zulassung der Anklage nicht durchgeführt werden dürfen, greift nicht

durch. Die im Anklagesatz dargestellten Taten beschreiben nach Zeit und Ort

bestimmte Einbrüche mit wenigstens der Gattung nach bezeichneten gestoh-

lenen Gegenständen und sind dadurch genügend individualisiert (vgl. BGHR

StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3 und 7).

b) Soweit der Angeklagte rügt, das Landgericht habe Art. 6 Abs. 3

lit. a MRK „bewußt verletzt“, fehlt jeder schlüssige Vortrag, inwieweit der

seit 1981 in Deutschland lebende, als Unternehmer zeitweise erfolgreiche

Angeklagte dadurch in seiner Verteidigung eingeschränkt gewesen sei, daß

die Anklageschrift nur in einer Sprache zur Verfügung stand, die für ihn nicht

verständlich gewesen wäre.

c) Die weiteren Verfahrensrügen sind ebenfalls unzulässig, zudem

wären sie in der Sache offensichtlich unbegründet.

d) Der Angriff der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landge-

richts in den Fällen, die der Angeklagte nicht eingestanden hat, bleibt erfolg-

los. Das Landgericht stützt in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe seine

Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf Indizgegenstände,

die sich im Besitz des Angeklagten befanden und die er entgegen seiner Ein-

lassung nicht auf dem Flohmarkt gekauft hatte. In den Fällen II.3 bis 7 der

Urteilsgründe ist Diebesgut zwar jeweils nur im Besitz des Mitangeklagten

K festgestellt worden. Das Landgericht überzeugt sich aber insoweit nach

einer Gesamtwürdigung erheblicher belastender Umstände von einer Mittä-

terschaft des Angeklagten. Es stellt nachvollziehbar auf die festgestellte Tat-

serie von zwei Einbrechern, die zu den Schuhen der Angeklagten passenden

Spuren an den Tatorten, die Indizwirkung der übrigen gemeinsam begange-

nen Wohnungseinbruchdiebstähle und fehlende Hinweise auf Dritte ab. Die-

se Umstände rechtfertigen den vom Landgericht gezogenen Schluß auf eine

jeweilige Mittäterschaft des Angeklagten (vgl. BGHSt 36, 1, 14; BGH

StV 2002, 235). Auch die weitergehende sachlichrechtliche Prüfung des

Schuld- und Strafausspruchs läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten erkennen.

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist entgegen dem umfassen-

den Wortlaut ihres Antrages auf die Zubilligung nicht ausschließbarer erheb-

licher Verminderung der Steuerungsfähigkeit in den Fällen II.6 bis 9 der Ur-

teilsgründe und auf die Anordnung der Maßregel beschränkt. Aus der nur

insoweit ausgeführten Sachrüge ergibt sich in Übereinstimmung mit dem

Generalbundesanwalt, daß der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nur

diese Beschwerdepunkte erfaßt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3).

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht die Spielsucht

des Angeklagten als Grund für eine nicht auszuschließende verminderte

Schuldfähigkeit angesehen hat. Pathologisches Spielen oder Spielsucht stellt

für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder

ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seeli-

sche Abartigkeit dar (BGH NJW 2005, 230, 231 zur Veröffentlichung in

BGHSt bestimmt). Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeits-

veränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Ent-

zugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Ver-

minderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein (BGH aaO S. 231 f.;

BGH NStZ 2005, 281, 282).

Die – nicht gänzlich unplausible – Annahme schwerster Persönlich-

keitsveränderungen des Angeklagten findet angesichts der hohen Voraus-

setzungen für das Vorliegen einer die Steuerungsfähigkeit erheblich beein-

trächtigenden Spielsucht im Urteil keine ausreichende Grundlage (vgl. BGH

NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 35). Der Angeklagte

verübte vor seinem Rückfall zum Jahresende 2003 bereits seit 28. Okto-

ber 2002 wieder Wohnungseinbruchdiebstähle. Das kann dafür sprechen,

daß der Angeklagte bereits zur Begehung erheblicher Straftaten neigte, be-

vor er erneut an Automaten zu spielen begann, und daß bei ihm unabhängig

von seiner Spielleidenschaft eine Verfestigung strafrechtlich relevanten Ver-

haltens eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 2004, 31, 32).

Zudem beruht die Annahme des Landgerichts im wesentlichen auf

den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen und in der

Hauptverhandlung. Diese durften aber nicht ohne weiteres ungeprüft hinge-

nommen werden (vgl. BGH NJW 2005, 230, 232). Soweit das Landgericht

maßgeblich auf einen Rückfall hinsichtlich einer bis März 2001 akuten und

anschließend zunächst erfolgreich therapierten Spielsucht abstellt, waren

auch diese Umstände insgesamt nicht ohne weiteres aussagekräftig; sie

standen ersichtlich im Zusammenhang mit einer am Tag der Urteilsverkün-

dung rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren auf Bewährung wegen zehn Wohnungseinbrüchen.

Damit können die Strafen in den Fällen II.6 bis 9 der Urteilsgründe

nicht bestehen bleiben. Deren Aufhebung entzieht auch der festgesetzten

Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Ernstliche Anhaltspunkte dafür, daß in

einer neuen Verhandlung über die bisherigen landgerichtlichen Feststellun-

gen hinaus eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bereits

für die Fälle II.3 bis 5 der Urteilsgründe festgestellt werden könnte, bestehen

nicht.

4. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

kann auch der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Einer Unterbrin-

gung in der Entziehungsanstalt steht entgegen, daß diese Maßregel nach

dem Wortlaut des § 64 StGB nur dann Anwendung findet, wenn der Täter

den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im

Übermaß zu sich zu nehmen. Die vom Landgericht vorgenommene analoge

Anwendung des § 64 StGB auf den Fall der Spielsucht kommt nicht in Be-

tracht (vgl. BGH NJW 2005, 230, 231 m.w.N., mit Anmerkung Schramm

JZ 2005, 418, 419 f., und Bottke NStZ 2005, 327). Dies gilt nicht nur, wenn

die Analogie (wie im Fall BGH NJW 2005, 230) zur Vermeidung schwerer

wiegender Maßregeln im Ergebnis dem Angeklagten zugute kommen soll,

sondern erst recht, wenn sie sich – wie im vorliegenden Fall – zu Lasten des

Angeklagten auswirken würde (vgl. Schramm aaO S. 420 und Bottke aaO).

5. Der neue Tatrichter wird die Einlassung des Angeklagten zur

Spielsucht auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem zwi-

schenzeitlichen Aufenthalt des Angeklagten im Maßregelvollzug kritisch zu

prüfen und im Blick auf die dargelegten engen Voraussetzungen für die An-

nahme einer verminderten Schuldfähigkeit mit sachverständiger Hilfe zu be-

werten haben. Die auch bei Vorliegen einer Spielsucht mögliche Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus verlangt die positive Feststel-

lung einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH NStZ 2004,

31 m.w.N.).

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal